Sanierungssatzungen
In den nachfolgenden förmlich festgelegten Sanierungsgebieten der Stadt Erfurt, in denen die Sanierung im Vollverfahren durchgeführt wird, wurden gemäß § 154 Baugesetzbuch (BauGB) die sanierungsbedingten Wertsteigerungen ermittelt. Diese Wertsteigerungen sind als sogenannte Ausgleichsbeträge von der Stadt zu erheben für die Sanierungsgebiete:
- Andreasviertel
- Michaelisstraße West
- Marstallstraße
- Kartäuserstraße
- Stotternheim
Die Ausgleichsbeträge wurden nach dem sogenannten Brandenburger Modell ermittelt. Dabei stellen sich unterschiedliche Qualitäten der Entwicklung heraus. Diese werden durch verschiedene Zonen grafisch dargestellt. Diese zonalen Wertsteigerungen können den beigefügten Karten entnommen werden. Die ermittelten Zonenwerte müssen jedoch anhand der individuellen Gegebenheiten grundstücksbezogen angepasst werden.
Ausgleichsbeträge werden nach Abschluss des Gesamtsanierungsverfahrens erhoben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Ausgleichsbeträge vorzeitig abzulösen. Dabei gewährt die Stadt eine Abzinsung von 6 % pro Jahr noch laufender Sanierung. Grundstückseigentümer, die an der vorzeitigen Ablöse der künftigen Ausgleichsbeträge interessiert sind, können sich an das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung, Warsbergstraße 3, 99092 Erfurt wenden.
Download: Zonenwertkarten für Sanierungsgebiete
- Zonenwertkarte: Sanierungsgebiet EFM002 "Andreasviertel", Teil Nord
- Zonenwertkarte: Sanierungsgebiet EFM002 "Andreasviertel", Teil Süd
- Zonenwertkarte: Sanierungsgebiet EFM004 "Michaelisstraße West"
- Zonenwertkarte: Sanierungsgebiet EFM005 "Marstallstraße"
- Zonenwertkarte: EFM009 "Kartäuserstraße"
- Zonenwertkarte: Sanierungsgebiet STO360 "Ortskern Stotternheim"
Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem zur Behebung städtebaulicher Missstände eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß § 142 BauGB durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen.
Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Im Geltungsbereich der Sanierungssatzung bedürfen bestimmte, in § 144 BauGB genannte Vorhaben, Maßnahmen und Rechtsvorgänge der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
Für Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden gelten steuerliche Vergünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz. Nach Durchführung der Sanierung ist die Sanierungssatzung aufzuheben.
Für Grundstücke in Sanierungsgebieten, in denen die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152-156a BauGB nicht ausgeschlossen wurde (sog. Vollverfahren), erhebt die Gemeinde zur Finanzierung der Sanierung vom Eigentümer einen Ausgleichsbetrag.
Kurzbezeichnung | Satzung |
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SA ALT489 | Bahnhofsquartier Erfurt |
SA ANV586 | Auenstraße/Nordhäuser Straße |
SA BRV468 | Brühl (teilaufgehoben) |
SA EFM002 | Andreasviertel (teilaufgehoben) |
SA EFM003 | Arche (verlängert) |
SA EFM004 | Michaelisstraße West (aufgehoben) |
SA EFM005 | Marstallstraße (aufgehoben) |
SA EFM006 | Michaelisstraße Ost (aufgehoben) |
SA EFM009 | Kartäuserstraße (aufgehoben) |
SA EFM101 | Altstadt (teilaufgehoben, verlängert) |
SA KRV420 | Innere Oststadt (teilaufgehoben) |
SA KRV421 | Äußere Oststadt (teilaufgehoben, verlängert) |
SA STO360 | Ortskern Stotternheim (aufgehoben) |
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