Ortsgestaltungssatzungen

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Eine Gemeinde kann durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen. Hier können zum Beispiel Gestaltungsvorgaben für bauliche Anlagen und Werbeanlagen erlassen werden. Diese Gestaltungssatzungen haben den Schutz und die Pflege des Ortsbildes zum Ziel.

Der Rat der Stadt Erfurt hat daher in seiner Sitzung am 08.07.1992 aufgrund des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kommunalverfassung vom 17.05.1990 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nr. 1, 2; Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20.07.1990  eine Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt von Erfurt beschlossen.

 

Liste Ortsgestaltungssatzungen

Tabelle: Ortsgestaltungssatzungen
Kurzbezeichnung Satzung
6.501 Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt von Erfurt

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