Erhaltungssatzungen

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Die Gemeinde kann gemäß § 172 BauGB in Form einer selbständigen Satzung oder in einem Bebauungsplan Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In Gebieten mit Satzungen der ersten Alternative ist zusätzlich auch die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Durch die Satzung unterliegen Bauvorhaben einer besonderen Prüfung, ob ihre Ausführung mit der schützenswerten Eigenart des Stadtteils vereinbar ist. Der Genehmigungsvorbehalt besteht auch dann, wenn das Bauvorhaben nach der Thüringer Bauordnung nicht genehmigungsbedürftig wäre.

Liste aller Erhaltungssatzungen

Tabelle: Erhaltungssatzungen
Name Beschreibung
EH011 Erhaltungssatzung für die Gagfah-Reihenhaussiedlung (aufgehoben)
EH013 Erhaltungssatzung - Bahnhofsquartier Erfurt
EH014 Erhaltungssatzung - Magdeburger Allee
EHALT001 Erhaltungssatzung für die Altstadt
EHDIT12 Erhaltungssatzung für den Ortsteil Dittelstedt

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