Erhaltungssatzungen
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Die Gemeinde kann gemäß § 172 BauGB in Form einer selbständigen Satzung oder in einem Bebauungsplan Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei städtebaulichen Umstrukturierungen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In Gebieten mit Satzungen der ersten Alternative ist zusätzlich auch die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Durch die Satzung unterliegen Bauvorhaben einer besonderen Prüfung, ob ihre Ausführung mit der schützenswerten Eigenart des Stadtteils vereinbar ist. Der Genehmigungsvorbehalt besteht auch dann, wenn das Bauvorhaben nach der Thüringer Bauordnung nicht genehmigungsbedürftig wäre.
Liste aller Erhaltungssatzungen
Name | Beschreibung |
---|---|
EH011 | Erhaltungssatzung für die Gagfah-Reihenhaussiedlung (aufgehoben) |
EH013 | Erhaltungssatzung - Bahnhofsquartier Erfurt |
EH014 | Erhaltungssatzung - Magdeburger Allee |
EHALT001 | Erhaltungssatzung für die Altstadt |
EHDIT12 | Erhaltungssatzung für den Ortsteil Dittelstedt |
Wichtiger Nutzungshinweis
Aus technischen Gründen können die im Internet bereitgestellten Daten unvollständig oder fehlerhaft sein. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auflistung kann deshalb nicht übernommen werden. Verbindliche Aussagen erhalten Sie im Bauinformationsbüro.