Bildung und Teilhabe
Anspruchsgrundlage
Regelungen zur Anspruchsberechtigung und dem Umfang der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind im
- § 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), im
- § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie im
- § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) enthalten.
Leistungen im Allgemeinen
Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch Bildungspaket genannt, unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, für deren Kosten Sie andernfalls selbst aufkommen müssten. Ihr Kind bekommt bessere Möglichkeiten, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert.
Die Leistungen im Einzelnen
Alle Kinder in Ihrem Haushalt können die Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind eine der folgenden staatlichen Leistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich auch als "Hartz IV" bezeichnet),
- Kinderzuschlag,
- Wohngeld oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Asylbewerber-Leistungen.
Bedarfe für Bildung erhalten Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind zu beantragen bzw. deren Inanspruchnahme anzuzeigen. Dafür erforderliche Formulare und weitergehende Informationen finden Sie hier.