Unterhalt
Unter dem Begriff "Unterhalt" werden Leistungen verstanden, die den Lebensbedarf einer Person sicherstellen sollen. Das Thema ist dann besonders relevant, wenn sich Mütter und Väter trennen.
Unterhalt für Kinder und Jugendliche
Kinder haben in der Regel bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sich die Eltern trennen oder nicht zusammen leben. Insbesondere für Minderjährige gilt: Während der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dem Unterhalt durch Pflege und Erziehung nachkommt, muss der andere Elternteil in der Regel den Barunterhalt leisten. Erfolgt die Zahlung nicht, so kann ein Teil des ausfallenden Unterhalts bei jungen Kindern vorübergehend durch den staatlichen Unterhaltsvorschuss (über das Jugendamt zu beantragen) ausgeglichen werden.
In der Regel orientiert sich die Höhe des Unterhalts an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese berücksichtigt die Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse der Betroffenen. Grundsätzlich ist Voraussetzung für einen Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, bedürftig ist und dass derjenige, von dem Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.
Das Jugendamt bietet kostenfreie Beratung, Unterstützung und Vertretung in unterhaltsrechtlichen Fragen an. Die Mitarbeiter überprüfen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und errechnen, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht.
Es wird empfohlen, den errechneten Unterhalt in einer Urkunde abzusichern. Diese Beurkundung des Unterhaltsanspruches erfolgt im Jugendamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung und ist kostenlos.
Ist der festgestellte Unterhalt jedoch strittig, kann durch die Einrichtung einer Beistandschaft (nur für den Unterhalt minderjährige Kinder) auch eine gerichtliche Klärung des Anspruches durchgeführt werden. Dass Kind würde dann vor Gericht durch die Beistandschaft vertreten werden.
Der Beistandschaft ist kostenlos und unterstützt Sie z.B. auch bei der Feststellung der Vaterschaft. Sowohl für die Einrichtung als auch zur Beendigung einer Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.