Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Es handelt sich um eine Hilfe für Kinder, Jugendliche sowie junge Volljährige, die
- seelisch behindert oder
- von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Die Eingliederungshilfe wird nach Bedarf in
- ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen oder
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Kinder oder Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. Allerdings werden das Kind/der Jugendliche und dessen Eltern in Abhängigkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Kosten der Maßnahme herangezogen.
Dem Antrag auf Eingliederungshilfe ist ein fachärztliches Gutachtens bzgl. der seelischen Gesundheit sowie ggf. weitere persönliche Dokumente sowie Unterlagen beizufügen.