Anerkennung der Vaterschaft
Um lange Wartezeiten während der Öffnungszeiten zu vermeiden und eine zeitnahe Bearbeitung Ihrer Anliegen zu ermöglichen, bitten wir Sie vorrangig Termine per Telefon oder Email (beurkundungen.beistandschaften@erfurt.de) zu vereinbaren.
Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach vorheriger Absprache (per Telefon oder Email) möglich.
Unterlagen können Sie weiterhin in den Briefkasten im Eingangsbereich des Jugendamtes oder in den Hauptbriefkasten vor dem Gebäude einwerfen. Bitte reichen Sie ausschließlich Kopien Ihrer persönlichen Dokumente ein.
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Die Anerkennung geschieht durch den Vater in öffentlich beurkundeter Form.
Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann schon vor der Geburt beim Jugendamt anerkannt werden. Dazu ist eine Erklärung erforderlich, die einer öffentlichen Beurkundung bedarf. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. In der Regel sprechen beide Elternteile gemeinsam beim Jugendamt vor. Bei der Anerkennung vor der Geburt oder bei der Geburtsbeurkundung steht der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch.
Die Vaterschaftsanerkennung ist möglich
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zum Kind einer nicht verheirateten Mutter,
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zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach dem Beginn eines Scheidungsverfahrens geboren worden sowie
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zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn der Scheidungsantrag beim Gericht eingegangen ist (Scheidung ist anhängig) und der Ehemann zustimmt.
Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist es für das Kind aber auch für die Mutter und den Vater von existentieller Bedeutung, dass die Vaterschaft festgestellt wird.
Erst durch eine rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung
- erwirbt das Kind Unterhaltsansprüche sowie Erb- und gegebenenfalls auch Rentenansprüche gegen seinen Vater,
- ist die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge möglich,
- erwirbt der Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind.
Es ist ratsam, die Vaterschaft sofort nach der Geburt feststellen zu lassen.
Grundsätzlich ist die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt des Kindes möglich. Es gibt zwei Möglichkeiten die Vaterschaft anerkennen zu lassen:
- Ein Vaterschaftsanerkenntnis kann kostenlos beim Jugendamt oder beim Standesamt beurkundet werden. Diese Anerkennung bedarf jedoch der Zustimmung der Mutter.
- Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, die Vaterschaft urkundlich anzuerkennen, muss ein Gerichtsverfahren zur Vaterschaftsfeststellung beim zuständigen Familiengericht geführt werden. Diese Aufgabe übernimmt der Beistand, der das Kind auch vor dem Familiengericht vertritt.
Unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Fristen kann die Vaterschaft zu einem Kind vor Gericht auch angefochten werden. Das Jugendamt berät zu den Anfechtungsmöglichkeiten im konkreten Einzelfall und kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vertretung des Kindes vor Gericht als Ergänzungspfleger übernehmen.
Die Rechtsgrundlage für die Vaterschaftsanerkennung ist das Bürgerliche Gesetzbuch- BGB.
Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt nur im Rahmen eines vorher vereinbarten Termins. Bitte wenden Sie sich zur Terminabsprache an eine der unten genannten zuständigen Stellen
Termine im Jugendamt bitte per E-Mail vereinbaren.
Bei Anfragen per E-Mail (beurkundungen.beistandschaften@erfurt.de) fügen Sie bitte im Betreff den vollständigen Namen des Kindes ein.