Amtsvormundschaften
Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder aus tatsächlichen Hindernissen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten können oder dürfen, bekommen die Kinder einen gesetzlichen Vertreter. Dies tritt z. B. bei schwerer Krankheit der Eltern oder durch Eingriff in das Sorgerecht ein. Die gesetzliche Vertretung wird vom zuständigen Amtsgericht eingerichtet.
Die Person, die dann die gesetzliche Vertretung ausübt, nennt man Vormund oder Pfleger.
- Von einem Vormund spricht man, wenn dieser die komplette elterliche Sorge ausübt.
- Ein Pfleger übt nur Teilbereiche der elterlichen Sorge aus, z. B. die Gesundheitssorge und/oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Zum Vormund/Pfleger bestimmt werden kann
- ein Verwandter,
- ein Bekannter,
- eine sonstige Einzelperson (ein ehrenamtlicher Vormund/Pfleger) oder
- das zuständige Jugendamt.
Zudem gibt es eine besondere Form der Vormundschaft, welche eintritt, wenn eine Kindesmutter noch minderjährig ist. Diese Vormundschaft tritt auf Grund der eingeschränkten Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Kindesmutter kraft Gesetz mit der Geburt des Kindes ein und endet automatisch mit der Volljährigkeit der Kindesmutter.
Im Bereich der Vormundschaften/Pflegschaften gibt es auch die Möglichkeit, als Ehrenamtlicher tätig zu werden. Welche Voraussetzungen und Aufgaben ein ehrenamtlicher Vormund/Pfleger erfüllen muss, besprechen wir gern mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Bei Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit setzen Sie sich bitte mit uns unter den unten genannten Kontaktdaten in Verbindung.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer.
Gerne beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch.
Als Eltern minderjähriger Kinder können Sie auch die Frage klären, wer im Falle Ihres Todes oder Ihrer Verhinderung (schwere Erkrankung etc.) die Vormundschaft übernehmen soll (§1776 Bürgerliches Gesetzbuch, Benennungsrecht der Eltern).
Sie können beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Lebenspartner oder die Großeltern als Vormund benennen bzw. ausschließen. Wichtig ist es, dass Sie
- Ihren Wunsch schriftlich festhalten und bei der ausgewählten Person oder einem Notar hinterlegen sowie
- selbst zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung Inhaber der vollständigen elterlichen Sorge sind.
Minderjährige, Geschäftsunfähige oder Personen, die unter Betreuung stehen, eignen sich nicht als Vormund.
Sollten Sie keine Vorsorge für eine mögliche Vormundschaft getroffen haben, bestimmt das Familiengericht von Amts wegen zunächst das Jugendamt zum Vormund für die minderjährigen Kinder.
Auch hierzu beraten wir Sie sehr gern in einem persönlichen Gespräch.
Standort in der Lüneburger Straße 3 (Hansa-Haus), 99085 Erfurt:
Dienstag | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr |
und Termine nach Vereinbarung | bitte per E-Mail (amtsvormundschaften@erfurt.de) oder telefonisch |
Jugendamt
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