Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Einzelhandels- und Zentrenkonzepte – als städtebauliche Entwicklungskonzepte i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – stellen für Städte und Gemeinden eine unverzichtbare Grundlage für sachgerechte Planungen zur Steuerung des Einzelhandels sowie zur Beurteilung und Abwägung von insbesondere großflächigen Einzelhandelsvorhaben dar.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept dient der Landeshauptstadt Erfurt als fundierte Bewertungsgrundlage für aktuelle sowie zukünftige Planvorhaben. Es erleichtert Stadtverwaltung und Politik frühzeitig, mögliche Auswirkungen einzelner Standortentscheidungen auf die Versorgungsstrukturen im Stadtgebiet einzuschätzen und bildet somit eine Orientierungshilfe für sachgerechte Grundsatzentscheidungen im Zusammenhang mit einzelhandelsspezifischen Stadtentwicklungsfragestellungen.
Außerdem dient es auch als Grundlage für verschiedene informelle Planungen wie beispielsweise das Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (ISEK) oder ein Stadtmarketingkonzepte für zentrale Versorgungsbereiche wie die Altstadt.
Darüber hinaus zeigt das Konzept (insbesondere bauplanungsrechtliche) Handlungsnotwendigkeiten zur Schaffung von geeigneten städtebaulichen Rahmenbedingungen für die stadtentwicklungspolitisch gewünschte Einzelhandelsentwicklung auf und stellt vor diesem Hintergrund eine bedeutende Argumentations- und Begründungshilfe im Rahmen der bauleitplanerischen Umsetzung dieser Zielsetzungen dar.
Vor diesem Hintergrund wurde vom Stadtrat bereits am 29.04.2009 ein erstes Einzelhandels- und Zentrenkonzept einstimmig beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 10 am 05.06.2009.
Einzelhandels- und Zentrenkonzepte bedürfen einer regelmäßigen Aktualisierung. Die Fortschreibung des aus dem Jahr 2009 stammenden Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes umfasste insbesondere eine Aktualisierung der angebots- und nachfrageseitigen Datenbasis sowie eine Neubewertung der daraus abgeleiteten Entwicklungsperspektiven für den Einzelhandelsstandort Erfurt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.
Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts wurde am 10.04.2019 vom Stadtrat beschlossen (Beschluss Nr. 1772/17) und im Amtsblatt bekannt gemacht. Diese geltende Fassung (Einzelhandels- und Zentrenkonzept Erfurt 2017 für die Landeshauptstadt Erfurt) ist über den unten aufgeführten Link einsehbar.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist damit Grundlage für kommunalpolitische Entscheidungen und das Verwaltungshandeln der Landeshauptstadt in Bezug auf Einzelhandelsansiedlungen.
Die Ziele des Erfurter Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere der Altstadt.
- Sicherung einer hohen Zentralität der Landeshauptstadt in der Region.
- Gewährleistung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in den Wohngebieten.
- Sicherung eines wichtigen Wirtschaftsfaktors.
- Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für mittelständische Einzelhandelsbetriebe.
Standardisiertes Verfahren für Einzelhandelsansiedlungen von Gewicht, die dem Einzelhandelskonzept widersprechen
Seit dem 29.04.2009 sind die jeweiligen Einzelhandels- und Zentrenkonzepte der Landeshauptstadt Erfurt als Leitlinie für die Stadtplanung und Orientierungshilfe für Investoren wirksam und haben sich im Vollzug bewährt.
Einzelhandelsvorhaben ab einer bestimmten Größenordnung können existenzielle und irreversible Auswirkungen auf die Stadtentwicklung der Landeshauptstadt Erfurt haben. Sie berühren die grundsätzlichen Interessen der Stadt.
Eine Entscheidung über ihre Ansiedlung bedarf einer sorgsamen fachlich fundierten und neutralen Prüfung der Chancen und Risiken der einzelnen Vorhaben. Dazu wurde eine transparente und formalisierte Vorgehensweise im Umgang mit allen Einzelhandelsansiedlungen von Gewicht eingeführt, die den Grundsätzen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes widersprechen.
Werden diesbezüglich konkrete Ansiedlungsanfragen an die Stadtverwaltung oder den Stadtrat oder einzelne Fraktionen herangetragen, erfolgt dazu frühzeitig eine Information im zuständigen Fachausschuss. Durch die Stadtverwaltung werden die entscheidungsrelevanten Sachverhalte zusammengetragen, so dass der Stadtrat in Kenntnis aller Sachverhalte, Chancen und Risiken eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen kann.
Das erfordert grundsätzlich neutrale gutachterliche Untersuchungen im Auftrag der Stadt. Die Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Eine Standardisierung des Verfahrens gebietet insbesondere auch die Fairness gegenüber den Ansiedlungsinteressenten, die einen Anspruch auf einen berechenbaren Prozess der Entscheidungsfindung seitens der Stadt haben.
Die Durchführung städtebaulicher Wirkungsanalysen, ist dabei jedoch nur ein Baustein des standardisierten Verfahrens. Das Instrument der städtebaulicher Wirkungsanalyse stellt nach seiner Systematik eine Einzelfallbetrachtung dar, die nicht geeignet schleichende Beeinträchtigungen der Erhaltung und Entwicklung durch Aufsummierung räumlich oder zeitlich getrennter weiterer Vorhaben auszuschließen, selbst wenn diese für sich scheinbar unproblematisch sind. Aufgrund der erheblichen Aufwendungen, die dem Vorhabenträger durch gutachterliche Untersuchungen entstehen können, ist es sinnvoll, die Beauftragung dieser Untersuchungen durch den Stadtrat bestätigen zu lassen. Damit soll vermieden werden, dass gutachterliche Untersuchungen eingeleitet werden, obwohl der Stadtrat nach Kenntnis der Sachlage eine derartige Ansiedlung bereits grundsätzlich ausschließt und die Aufwendungen vergeblich wären.
Aufgrund der erheblichen Aufwendungen, die dem Vorhabenträger durch gutachterliche Untersuchungen entstehen können, ist es sinnvoll, die Beauftragung dieser Untersuchungen durch den Stadtrat bestätigen zu lassen. Damit soll vermieden werden, dass gutachterliche Untersuchungen eingeleitet werden, obwohl der Stadtrat nach Kenntnis der Sachlage eine derartige Ansiedlung bereits grundsätzlich ausschließt und die Aufwendungen vergeblich wären.
Dieses standardisierte Verfahren wurde vom Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt mit der Drucksachen-Nr. 0313/10 am 05.05.2010 beschlossen.