Eingriffsregelung

Genehmigungspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft

Foto: Im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können Grünstrukturen entlang von Feldwegen geschaffen werden wie hier in der Mittelhäuser Flur Foto: © Stadtverwaltung Erfurt

Vorhaben, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können, stellen genehmigungspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß §§ 13-19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Eingriffe sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Hierzu zählen u. a. folgende Maßnahmen:

  • Fällung und Rodung von Bäumen und Gebüschen außerhalb von Wäldern,
  • Bodenversiegelungen, beispielsweise durch Neubau von Gebäuden oder Straßen,
  • Veränderungen des Bodens durch Abgrabungen und Aufschüttungen,
  • Beseitigung von Lebensräumen, Nistplätzen und Quartieren heimischer Tierarten, beispielsweise im Zuge von Umbau, Abriss und Sanierungsarbeiten an Gebäuden.

Der Verursacher von Eingriffen ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Eingriff auf Vermeidung und daher auf Alternativen zu prüfen. Unvermeidbare Eingriffe sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Dabei ist primär der durch das Vorhaben verursachte Schaden am konkreten Lebensraum sowie den betroffenen Tier- und Pflanzenarten auf vergleichbare Weise auszugleichen. So sollte eine Versieglungsmaßnahme durch eine Entsiegelungsmaßnahme und eine Baumfällung durch eine Gehölzbepflanzung kompensiert werden.

Ist dies nicht möglich, sind andere Maßnahmen umzusetzen die langfristige positive Auswirkungen auf Natur und Landschaft besitzen. Letztlich kommt auch eine Ersatzzahlung in Frage. Diese Mittel werden zweckgebunden von der Stiftung Naturschutz Thüringen verwendet, um Maßnahmen zur Verbesserung von Natur und Landschaft unterstützend zu finanzieren. Im Bereich des Erfurter Stadtgebietes wurde auf diese Weise die Anlage von feldwegebegleitenden Gehölzpflanzungen gefördert.

Die Ermittlung des Umfanges der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. der Ersatzzahlung wird in Thüringen durch Vorgaben des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz einheitlich geregelt.

Die Genehmigung eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 17 Abs. 3 BNatSchG erfolgt auf der Grundlage eines Antrags an die untere Naturschutzbehörde der Stadt Erfurt. Hierzu sind beim Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Darstellung von Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Eingriffsvorhabens
  • Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
  • Angaben zur Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Fläche
  • ggf. gesonderte Gutachten (z. B. Artenschutz) auf Verlangen der Behörde

Wenn das geplante Vorhaben mit einem Genehmigungsverfahren nach anderem Recht zusammenhängt, z. B. Wasserrecht, Baurecht oder Immissionsschutzrecht, wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in das jeweilige Verfahren integriert. Die oben beschriebenen Antragsunterlagen werden dann direkt mit dem Antrag auf Vorhabenszulassung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht. Ein separater Antrag auf Eingriffsgenehmigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Falls zutreffend, sind zusätzlich folgende naturschutzrechtliche Genehmigungen bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Erfurt direkt zu beantragen, weitere Informationen und Antragsformulare hält die zuständige Stelle bereit:

  • Genehmigungen in Schutzgebieten
  • Genehmigungen für Baumfällungen
  • artenschutzrechtliche Genehmigungen

Eine separate artenschutzrechtliche Genehmigung ist gegebenenfalls auch bei baurechtlich genehmigungsfreien Abriss-, Umbau- und Sanierungsarbeiten an Gebäuden notwendig.

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