Baumschutz in der Stadt Erfurt
Erfurt – Stadt der Bäume
Erfurt ist nicht nur die Blumenstadt und die Stadt der Kirchtürme. Sie kann gleichfalls wegen der zum Teil dichten Durchgrünung als Stadt der Bäume gelten und ist auch deswegen immer eine Reise wert. Nicht nur öffentliche Bäume an Straßen, Plätzen und in Parks prägen das Stadtbild. Auch die Gehölze auf Privatgrundstücken und in Gärten spiegeln die Lebensqualität eines urbanen Umfelds für Menschen und Tiere – ob wildlebend oder Haustiere – wider. Darüber hinaus erfüllen auch diese Bäume wertvolle Funktionen wie Luftreinhaltung, Schallschutz, Lärmminderung oder Temperaturregelung.
Der Erfurter Baumbestand ist grundsätzlich gut geschützt. Hierzu dienen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt sowie bei besonders imposanten und wertvollen Bäumen die Unterschutzstellung als Naturdenkmal. Da insbesondere der Altbaumbestand sehr wertvoll ist, bedarf er besonderer Aufmerksamkeit. Hierzu dienen verschiedene Beschlüsse des Stadtrats und die derzeit in Bearbeitung befindliche Selbstverpflichtung zum Baumschutz. Bauvorhaben und Planungen sollen den vorhanden vitalen und erhaltungsfähigen Baumbestand möglichst berücksichtigen und weitgehend erhalten.
- Bäume als Naturdenkmale
- Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Bäume im Außenbereich (z. B. in Kleingartenanlagen)
- Baumschutz im Innenbereich der Stadt und ihren Ortsteilen (Baumschutzsatzung)
Dem Schutz des sogenannten Bestandsgrüns – also der bereits vorhandenen Bäume – kommt eine besondere Bedeutung zu. Hierbei stehen vor allem ältere Bäume im Fokus, die aufgrund ihrer Größe und ihrer wichtigen Funktionen für die Allgemeinheit sehr wertvoll sind. Darüber hinaus ist es fraglich, ob heute neu gepflanzte Bäume aufgrund des Klimawandels jemals wieder solche großen Dimensionen erreichen. Nichtsdestotrotz werden natürlich schon bei der Pflanzung alle Anstrengungen unternommen, damit junge Bäume auch sehr alt werden können.
Ein wichtiges Instrument für den Baumschutz ist die Baumschutzsatzung, die es in Erfurt schon seit 1998 gibt. Und auch davor gab es schon städtische Vorgaben zum Baumschutz. Dennoch werden Bäume für verschiedenste Bauvorhaben gefällt oder deren Fällung in Bebauungsplänen vorgesehen. Nicht jede dieser Baumfällungen ist vermeidbar.
In der Drucksache DS 0328/18 „Bestandsbäume in Bebauungsplänen und bei Baumaßnahmen“ wurden durch den Stadtrat bereits wichtige Punkte zum Baumerhalt festgelegt. Eine weitere Stufe stellt ein Beschluss aus dem Jahr 2020 dar.
Der Stadtrat hatte beschlossen, dem Baumschutz einen noch höheren Stellenwert zu geben. In der DS 0506/20 (beschlossen im Änderungsantrag 0906/20) heißt es im Punkt 1 daher: "Die Stadtverwaltung erarbeitet eine Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz. Die Auswahl der geeigneten Mittel zur Bürgerbeteiligung erfolgt unter Regie des Bürgerbeteiligungsrates".
Im Ergebnis hat das Umwelt- und Naturschutzamt unter regelmäßiger Konsultation der Öffentlichkeit in mehreren Runden Tischen gemeinsam mit weiteren Fachämtern, den Stadtratsfraktionen, den Stadtwerken Erfurt, einigen Vereinen und Verbänden sowie der Bürgerinitiative Stadtbäume statt Leerräume einen Entwurf erarbeitet.
Der Stadtrats hat selbigen mit Beschluss vom 28.09.2022 (DS 0010/22) verabschiedet. Seit dem 28.09.2022 gilt daher die Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz verbindlich für die Stadtverwaltung Erfurt und für alle städtischen Vorhaben. Der Selbstverpflichtungserklärung kann freiwillig beigetreten werden.
Die Stadt Erfurt geht hier neue Wege. Deutschlandweit ist aktuell keine vergleichbare Regelung bekannt.
Fragen hierzu können per E-Mail an baumschutz@erfurt.de gesendet werden.
Weitere Informationen zum Thema Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz
Downloads: Antworten aus der Bürgerbeteiligung, Entwurf der Erklärung
Weitere Informationen zu den genannten Drucksachen aus dem Stadtrat
Für besonders erhaltenswerte Bäume reicht der allgemeine Schutz durch die kommunale Baumschutzsatzung nicht aus. Die Stadt Erfurt nutzt daher die Möglichkeit, derartige Bäume als Naturdenkmale gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Schutz zu stellen. So wird für diese Bäume ein strenger individueller Schutzstatus erreicht. Daneben ist aber auch der Eigentümer verpflichtet, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Bäume langfristig zu erhalten. Bei Privateigentümern unterstützt das Umwelt- und Naturschutzamt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Pflege. Regelmäßige Kontrollen sichern den guten Zustand der Bäume ab.
Folgende Kriterien sind durch die Bäume zu erfüllen:
- Bäume einheimischer Arten mit imposantem Wuchs und / oder hohem Alter
- Bäume fremdländischer Arten mit imposantem Wuchs und / oder wissenschaftlicher Bedeutung
- kulturhistorisch bedeutsame Bäume
In Erfurt sind derzeit 34 Bäume als Einzelobjekte oder Baumgruppen als Naturdenkmal ausgewiesen, darunter neun Rotbuchen, sechs Eichen, vier Eiben und vier Ginkgos.
Hinweise zu weiteren schützenswerten Bäumen werden jederzeit gern entgegengenommen und geprüft.
Weitere Informationen zum Thema Baum-Naturdenkmale
Zum Schutz der nicht der Baumschutzsatzung unterliegenden Gehölze – zum Beispiel in Kleingartenanlagen – wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung genutzt. Bei beabsichtigter Fällung, Rodung oder starker Einkürzung von Gehölzen ist eine Genehmigung nach den § 17 (3) Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Hierzu ist ein formloser Antrag mit allen erforderlichen Angaben an das Umwelt- und Naturschutzamt der Stadt Erfurt zu richten. Es ist möglich, zu diesem Zweck das Formular „Baumfällantrag“ zu nutzen. Ebenso wie beim Vollzug der Erfurter Baumschutzsatzung werden im Rahmen des gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahrens regelmäßig Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen angeordnet sowie ggf. Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Weitere Informationen zum Thema Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Bäume
Die Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt gilt für alle stammbildenden Gehölze (Bäume und Großsträucher einschließlich deren Wurzelräume) innerhalb der zusammenhängenden Bebauung Erfurts und der dazu gehörigen Ortsteile sowie im Geltungsbereich der Bebauungspläne. Geschützt sind Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm (gemessen in 1 m Höhe) oder – bei mehrstämmigen Gehölzen – wenn ein Stamm mindestens 30 cm Umfang aufweist. Ebenso sind Bäume in Baumgruppen (Baumabstand untereinander bis 5 m) ab 30 cm Stammumfang geschützt. Nicht unter die Baumschutzsatzung fallen Obstbäume (außer Walnuss und Esskastanie), daneben gibt es weitere Ausnahmen. Zusätzlich sind die Obstbäume geschützt, die als Ersatzbäume gepflanzt wurden.
Zum Schutz der Bäume wurden eine Reihe Verbote erlassen, die sich nicht nur auf das Fällen sondern auch auf das Bauen in der Nähe von Bäumen oder bestimmte Schnittmaßnahmen beziehen. Dies wird neben der Pflege- und Erhaltungspflicht in der Baumschutzsatzung näher erläutert.
Das Umwelt- und Naturschutzamt kann unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten erlassen. In jedem Fall genehmigungspflichtig sind Fällungen. Nach der Antragstellung werden im Rahmen des gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahrens Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen angeordnet. Grundsätzlich sind auch Bauarbeiten, wie Abgrabungen oder Aufschüttungen in der unmittelbaren Nähe von Bäumen zu beantragen. Hierfür gelten bestimmte Auflagen.
Zuwiderhandlungen gegen die Baumschutzsatzung werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
In jedem Fall ist beim Umgang mit Bäumen besondere Sorgfalt und Umsicht geboten.
Sofern auf Grundlage der Baumschutzsatzung nach Antrag eine Baumfällung genehmigt wird, kann damit in Verbindung eine Anordnung zur Ersatzpflanzung erfolgen. Doch nicht jede Baumart eignet sich hierfür bzw. unterstützt das Gleichgewicht unserer heimischen Flora. Einige Baumarten werden auch nicht anerkannt.
Die nachfolgende Auflistung beinhaltet Empfehlungen für jeweilige Ersatzpflanzungen. Selbstverständlich unterstützt diese Übersicht ebenso die Auswahl für sonstige Neuanpflanzungen in Gärten, Parks, Landschaften, Schulen, Kitas oder an Straßenrändern.
1. Laubbäume
Der Stammumfang soll bei Pflanzung 12 bis 14 cm betragen.
- Acer buergerianum (Dreispitzahorn), Acer campestre (Feldahorn), Acer monspessulanum (Französischer Ahorn), Acer platanoides (Spitzahorn), Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Acer x zoeschense (Zoeschener Ahorn)
- Aesculus x carnea (Rotblühende Rosskastanie)
- Alnus cordata (Herzblättrige Erle), Alnus glutinosa (Schwarzerle), Alnus x spaethii (Spaeths Erle)
- Amelanchier arborea (Schneefelsenbirne – Baumform), Amelanchier lamarckii (Kupferfelsenbirne -Baumform)
- Betula pendula (Sandbirke)
- Carpinus betulus (Hainbuche)
- Carya ovata (Hickory)
- Castanea sativa (Esskastanie)
- Catalpa speciosa (Trompetenbaum)
- Celtis australis oder C. caucasica (Zürgelbaum)
- Cercis siliquastrum (Judasbaum)
- Cornus mas (Kornelkirsche – Baumform)
- Corylus colurna (Baumhasel)
- Crataegus (Weißdorn/Rotdorn/Apfeldorn – Baumform, genaue Art und Sorte auf Anfrage)
- Fagus sylvatica (Rotbuche)
- Fraxinus americana (Weiß-Esche), Fraxinus angustifolia (Schmalblättrige Esche), Fraxinus ornus (Blumenesche/Manna-Esche)
- Ginkgo biloba (Ginkgo)
- Gleditsia triacanthos (Gleditschie)
- Ilex aquifolium (Stechpalme – Baumform)
- Juglans nigra (Schwarznuss), Juglans regia (Walnuss)
- Koelreuteria paniculata (Rispiger Blasenbaum)
- Laburnum anagyroides (Goldregen)
- Liriodendron tulipifera (Amerikanischer Tulpenbaum)
- Liquidambar styraciflua (Amerikanischer Amberbaum)
- Malus sylvestris (Wildapfel, Holzapfel)
- Ostrya carpinifolia oder O. virginiana (Hopfenbuche)
- Platanus x hispanica (Platane)
- Populus nigra (Schwarzpappel)
- Prunus avium (Vogelkirsche)
- Prunus mahaleb (Steinweichsel)
- Prunus padus (Traubenkirsche, keine Späte Traubenkirsche!)
- Pterocarya fraxinifolia (Kaukasische Flügelnuss)
- Pyrus pyraster (Wildbirne, Holzbirne)
- Quercus cerris (Zerreiche), Quercus coccinea (Scharlacheiche), Quercus frainetto (Ungarische Eiche), Quercus macrocarpa (Klettenfrüchtige Eiche), Quercus robur (Stieleiche), Quercus rubra (Roteiche), Quercus palustris (Sumpfeiche), Quercus petraea (Traubeneiche), Quercus pubescens (Flaumeiche)
- Robinia pseudoacacia (Robinie)
- Salix alba (Weide)
- Sophora japonica (Japanischer Schnurbaum)
- Sorbus aucuparia (Eberesche), Sorbus badensis (Badische Eberesche), Sorbus domestica (Speierling), Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere), Sorbus torminalis (Elsbeere), Sorbus x thuringiaca (Thüringische Mehlbeere)
- Tilia cordata (Winter-Linde), Tilia mandshurica (Mandschurische Linde), Tilia platyphyllos (Sommer-Linde), Tilia tomentosa (Silberlinde), Tilia x euchlora (Krim-Linde)
- Ulmus glabra (Bergulme – vorzugsweise Resistenzzüchtungen), Ulmus laevis (Flatterulme), Ulmus minor (Feldulme), Ulmus pumila (Sibirische Ulme)
2. Nadelbäume
Die Mindesthöhe soll bei Pflanzung 150 cm betragen.
- Abies alba (Weißtanne), Abies grandis (Küstentanne)
- Juniperus communis (Gemeiner Wacholder)
- Larix decidua (Europäische Lärche)
- Metasequoia glyptostroboides (Urweltmammutbaum)
- Picea omorika (Serbische Fichte)
- Pinus mugo (Bergkiefer), Pinus nigra (Schwarzkiefer), Pinus sylvestris (Waldkiefer, Gemeine Kiefer)
- Pseudotsuga menziesii (Douglasie)
- Taxodium distichum (Sumpfzypresse)
- Taxus baccata (Eibe, auch Säulen-Eibe)
3. Obstbäume
Der Mindestkronenansatz soll bei 1,80 m (Hochstamm) liegen und über einem Mindeststammumfang von 12/14 cm verfügen. Bei geringeren Obstbaumstammumfängen (8/10 oder 10/12 cm) verdreifacht oder verdoppelt sich die Anzahl der notwendigen Ersatzpflanzungen.
- Freie Sortenwahl
Wichtiger Hinweis – Keine Anerkennung finden (keine abschließende Auflistung):
1. Laubbäume
Albizia julibrissin (Seidenakazie, Seidenbaum), Prunus fruticosa „Globosa“ (Kugelsteppenkirsche), Rhus typhina (Essigbaum), Zierobstgehölze
2. Nadelbäume
Abies concolor (Kolorado-Tanne), Abies koreana (Korea-Tanne), Abies nordmanniana (Nordmanntanne), Abies procera (Edeltanne), Cedrus deodara (Himalaya-Zeder), Cupressus (Zypresse), Picea abies (Gemeine Fichte), Picea pungens (Blaufichte, Stechfichte), Thuja (Lebensbaum), Tsuga canadensis (Hemlocktanne)