Artenschutz
Zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sind heute auf Grund kommerzieller Nutzung in ihrem weltweiten Bestand rückläufig oder sogar vom Aussterben bedroht. Zur Regulierung der Handelsinteressen wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" ("Washingtoner Artenschutzübereinkommen" - WA) abgeschlossen. Dieses gilt seit 1976 auch in Deutschland. Darauf aufbauend hat die Europäische Union 1984 alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet und eine Artenschutzverordnung erlassen. Gemäß diesen Bestimmungen werden für die Ein- und Ausfuhr, Vermarktung und Handel der in dieser Verordnung aufgeführten Arten unterschiedliche und oft sehr strenge Beschränkungen auferlegt. Weiterhin gelten nach bundesdeutschem Recht bestimmte Melde- und Dokumentationspflichten für Besitzer dieser Arten.
Zudem verfolgt das Bundesnaturschutzgesetz das Ziel, die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Dies erfolgt neben der Kontrolle des Handels auch durch den Schutz und die Förderung heimischer Pflanzen und Tiere in der Landschaft sowie durch die Bewahrung (und ggf. Pflege) ihrer Lebensstätten.
Menschen und Tiere leben seit jeher in enger Nachbarschaft, zumindest früher auch häufig unter einem Dach. Die heutigen Wohn- und Lebensverhältnisse machen es den wildlebenden Tieren allerdings immer schwerer, mit dem Menschen gemeinsam Häuser, Gärten und Städte zu bewohnen. Im gleichen Maße, wie sich das menschliche Leben, vor allem der städtischen Bevölkerung, immer mehr von der Natur entfernt, finden Tiere in unserer Nähe immer weniger Unterschlupf, Nahrung und Duldung. Daher fordert der Gesetzgeber die Erhaltung der Lebensräume geschützter Arten.
Die Landeshauptstadt Erfurt hat mit ihren eigenen Liegenschaften diesbezüglich eine Vorbildwirkung inne, die deutlich über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinausgeht. Hierzu gibt es ein Artenschutzprogramm für gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse im Siedlungsbereich der thüringischen Landeshauptstadt. Vielfach können bei Bau- und Sanierungsarbeiten an öffentlichen Gebäuden oder Brücken vorsorglich Maßnahmen zur Förderung solcher Arten eingeplant und realisiert werden. Dies gilt auch für aufgeschlossene private Bauherren.
Bislang wurden im Stadtgebiet von Erfurt an öffentlichen und privaten Bauwerken mehr als 600 künstliche Nist- und Quartiermöglichkeiten geschaffen, darunter
- 250 Fledermausquartiere
- 250 Nisthilfen für Mauersegler
- 70 Nisthilfen für Schleiereulen, Turm- u. Wanderfalken sowie Dohlen,
- 40 Nisthilfen für Singvögel
Beispiele für komplexere Artenschutzmaßnahmen für gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse sind die städtischen Gebäude Haus der sozialen Dienste am Juri-Gagarin-Ring, das Dienstgebäude des Umwelt- und Naturschutzamtes in der Stauffenbergallee 18 sowie der Nicolaikirchturm.
Weitere langfristig verfolgte Artenschutzmaßnahmen zielen u.a. auf die Förderung bestimmter Orchideenarten oder die einheimische Schwarzpappel ab, die im Gegensatz zu den verbreiteten Hybridpappeln in Thüringen unmittelbar vom Aussterben bedroht ist. Außerdem wird auf einer städtischen Kommunalwaldparzelle am Westhang des Steigers seit 2005 ein Projekt zur Wiedereinführung der historischen Mittelwaldbewirtschaftung betrieben. Dieses dient der Bestandserhaltung gefährdeter Waldarten mit hohem Wärme- und Lichtbedürfnis.
Artenkarte der für Erfurt typischen und wertgebenden Tier- und Pflanzenarten
Die internationalen und nationalen Regelungen zum Artenschutz gelten nicht nur für lebende Tiere und Pflanzen, sondern gleichermaßen auch für Teile davon bzw. daraus gefertigte Gegenstände, z.B. Elfenbeinschnitzereien und Stör-Kaviar. Besitz und Vermarktung der besonders geschützten Arten sind somit gesetzlich reglementiert und unterliegen in Thüringen der Kontrolle durch die unteren Naturschutzbehörden.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Beim Erwerb einer besonders geschützten Art ist die Nachweispflicht zu beachten, d. h. je nach Herkunft des Exemplars muss eine Zuchtbescheinigung, eine Importgenehmigung, eine CITES- oder EG-Bescheinigung vorhanden sein.
- Wer ein besonders geschütztes Wirbeltier (zu den Wirbeltieren gehören Fische, Lurche, Reptilien, Vögel und Säugetiere) hält, muss dieses bei Haltungsbeginn der Behörde schriftlich anmelden. Haltungsbeginn umfasst Erwerb bzw. Schlupf oder Geburt, daher müssen auch eigene Nachzuchten gemeldet werden. Danach ist jede Änderung der Tierhaltung (Umzug, Tod oder Abgabe des Tieres) ebenfalls der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Diese Tierbestandsanzeige ist gebührenfrei, sie kann formlos oder mit Hilfe eines Formularvordrucks erfolgen, die zum Tier gehörenden Herkunftsnachweise sind als Kopie beizulegen.
- Wer gewerblich mit geschützten Arten handelt, muss außerdem der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführungspflicht nachkommen und jedes Exemplar in einem Annahme- und Auslieferungsbuch handschriftlich vermerken.
- Für die Vermarktung sogenannter Anhang-A-Arten muss der Besitzer eine behördliche Genehmigung (EG-Bescheinigung) beantragen. Welche Tier- und Pflanzenarten davon betroffen sind bzw. unter welchen Bedingungen eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, kann im Umwelt- und Naturschutzamt der Stadtverwaltung Erfurt erfragt werden.