Feuerwehrpläne
Feuerwehrpläne - eine wichtige Informationsquelle für den Einsatzleiter
Feuerwehrpläne liefern schon auf dem Weg zum Objekt wichtige Informationen, die eine rasche Orientierung innerhalb und außerhalb baulicher und technischer Anlage ermöglichen. Im Extremfall kann dies Menschenleben retten und größere Sach- und Umweltschäden vermeiden.
Feuerwehrpläne sind immer dann erforderlich, wenn ohne diese ein wirksamer und sicherer Feuerwehreinsatz nicht gesichert ist und anlagenbezogene Maßnahmen zur Einsatzvorbereitung getroffen werden müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn größere Personengruppen von Gefahren betroffen sein können, wenn eine Anlage komplex ist, wenn eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, wenn Gefahrstoffe oder andere Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften in einer nicht unerheblichen Menge vorhanden sind oder wenn besondere andere Anforderungen an den Feuerwehreinsatz zu erwarten sind. Feuerwehrpläne sind für bauliche Anlagen zwingend erforderlich, wenn dies in den Bauvorschriften bestimmt ist.
Feuerwehrpläne sind zum Beispiel regelmäßig erforderlich für:
- Versammlungsstätten,
- Krankenhäuser,
- Pflegeheime,
- Schulen,
- Beherbergungsstätten,
- Verkaufsstätten,
- Industrieanlagen,
- größere Gewerbeanlagen,
- Lager für Gefahrstoffe,
- Gebäude mit Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder
- größere Verkehrsanlagen wie Bahnhöfe oder Straßentunnel.
Das Erfordernis zur Bereitstellung eines Feuerwehrplanes kann für eine Anlage im Genehmigungsverfahren (zum Beispiel Baugenehmigung, Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz oder Genehmigung nach Strahlenschutzverordnung), aber auch im Rahmen der Gefahrenverhütungsschau oder im Brandschutzkonzept bestimmt werden.
Gesetzliche Grundlagen für die Aufstellung und Inhalt von Feuerwehrplänen finden sich beispielsweise im:
- § 17 der Thüringer Bauordnung,
- § 36 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,
- § 42 der Versammlungsstättenverordnung,
- §10 des Arbeitsschutzgesetzes,
- Punkt 5.12.2 der Muster-Industriebaurichtlinie sowie
- Punkt 1.2.2.2 der Feuerwehrdienstvorschrift 500.