Gesetzlicher Jugendschutz
Der gesetzliche Jugendschutz/Jugendarbeitsschutz umfasst:
- Maßnahmen zur Durchsetzung des Jugendschutzgesetzes (Jugendschutzkontrollen, Testkäufe),
- Anhörung von Gewerbetreibenden bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG),
- Beratung zur Ferientätigkeit (Gesprächsangebote für Schulen, Eltern und Gewerbetreibende),
- Schutz vor unzulässiger Kinderarbeit gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
- Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 6 JArbSchG zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (pädagogische Gespräche mit Kindern und Eltern).
Im Rahmen des Ausnahmebewilligungsverfahrens gemäß § 6 JArbSchG sind vor der Bearbeitung durch den Bereich Kinder- und Jugendschutz folgende Zustimmungen durch die Personensorgeberechtigten einzuholen:
- Arzt
- Schule.
Ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung besteht nicht.
Bei schulpflichtigen Kindern muss die Schule in ihrer Stellungnahme bescheinigen, dass durch den Einsatz des Kindes das schulische Fortkommen nicht beeinträchtigt wird und keine Einwände bestehen.
Bei einer Beschäftigung müssen alle Vorkehrungen zum Schutze des Kindes getroffen und die Betreuung/Beaufsichtigung des Kindes vor und nach dem Auftritt sichergestellt werden. An- und Abfahrtszeiten sind Teil der Beschäftigungszeit.
Eine Terminvereinbarung zum persönlichen Gespräch ist dringend notwendig. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 14 Tagen in Anspruch nehmen.
Wünschen Sie eine Beratung zur Thematik Kinder- und Jugendschutz oder weitere Informationen zu den hier vorgestellten Projekten sowie Angeboten, dann vereinbaren Sie bitte unter den angegeben Kontaktdaten einen individuellen Termin.