Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 16.02.2022 (gültig bis 02.03.2022)
Allgemeinverfügung: 16.02.2022 00:00 Kategorie: Bürger, Gesellschaft, Politik, Verwaltung
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.02.2022
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 und § 28a Abs. 7 und Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 32 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Verordnung legt die untere Gesundheitsbehörde die Orte, an denen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen ist, fest. Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske im öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) An folgenden Orten ist im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO zu tragen:
- auf dem aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzten Wochenmarkt,
- in Warteschlangen,
- auf Spezialmärkten sowie Floh- oder Trödelmärkten,
- an nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- in Straßenunterführungen,
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern sowie
- an vor Ort gekennzeichneten Bereichen.
(2) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
2. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 02.03.2022. Die Allgemeinverfügung vom 19.01.2022 wird hiermit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 16.02.2022
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
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Weitere Informationen im Internet
Im Abschnitt „Bisherige Allgemeinverfügungen“ dieser Webseite werden die bisher erlassenen und damit außer Kraft gesetzten Allgemeinverfügungen über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 der Stadt Erfurt dokumentiert.
19.01.2022
Allgemeinverfügung vom 19.01.2022 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.01.2022
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 und § 28a Abs. 7 und Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 32 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Verordnung legt die untere Gesundheitsbehörde die Orte, an denen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen ist, fest. Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske im öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) An folgenden Orten ist im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO zu tragen:
- auf dem aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzten Wochenmarkt,
- in Warteschlangen,
- auf Spezialmärkten sowie Floh- oder Trödelmärkten,
- an nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- in nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1),
- in Straßenunterführungen,
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern sowie
- an vor Ort gekennzeichneten Bereichen.
(2) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
2. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 17.02.2022. Die Allgemeinverfügung vom 21.12.2021 wird hiermit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 19.01.2022
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
21.12.2021
Allgemeinverfügung vom 21.12.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21.12.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 und § 28a Abs. 7 und Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 32 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 und § 20a Abs. 2, 2. Halbsatz i. V. m. § 18 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Verordnung legt die untere Gesundheitsbehörde die Orte, an denen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen sowie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Sinne von § 20a Abs. 2,
1. Halbsatz der Thüringer Verordnung unzulässig ist, fest. Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske im öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) An folgenden Orten ist im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO zu tragen:
- auf dem aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzten Wochenmarkt,
- in Warteschlangen,
- auf Spezialmärkten sowie Floh- oder Trödelmärkten,
- an nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- in nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1),
- in Straßenunterführungen,
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern sowie
- an vor Ort gekennzeichneten Bereichen.
Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
2. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Sinne von § 20a Abs. 2 der Thüringer Verordnung ist im gesamten Stadtgebiet im öffentlichen Raum unzulässig.
3. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 20.01.2022.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 21.12.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
18.11.2021
Allgemeinverfügung vom 18.11.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 18.11.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 7 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:
§ 1 2G-Zugangsbeschränkung
(1) Abweichend von § 13 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sowie § 11a ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist die Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO oder eines Nachweises der Genesung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO erforderlich
a) in geschlossenen Räumen
aa) zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes
Hiervon ausgenommen sind:
- die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke;
- nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist;
- Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen;
- vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb (vgl. § 22 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).
bb) bei entgeltlicher Übernachtung zu touristischen Zwecken;
cc) zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendigen Dienstleistungen
dd) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen (soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt), kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten;
ee) zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten von Gaststätten, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn gleichzeitig mindestens 15 Personen anwesend sind;
ff) für den Zugang zu bzw. zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, Museen, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten, Denkmälern;
gg) für die Inanspruchnahme von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungen (ausgenommen Fahrschulen);
hh) für den Zugang zu zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks;
ii) für den Zugang zu Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien und jeweils ähnlichen Einrichtungen und Angeboten des Freizeitsportbetriebs, soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt;
jj) zur Teilnahme an Reisebusveranstaltungen;
kk) für Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote;
ll) für Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben.
b) außerhalb geschlossener Räume
aa) zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes (Außengastronomie)
- die Ausnahmen des Absatzes 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa gelten entsprechend
bb) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen (soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt), kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten;
cc) zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Außenanlagen von Gaststätten, Veranstaltungsstätten und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn gleichzeitig mindestens 20 Personen anwesend sind;
dd) zur Inanspruchnahme von Angeboten von Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien und jeweils ähnlichen Einrichtungen und Angeboten des Freizeitsportbetriebs (Outdoor-Sportangebote), soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt;
(2) Die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sind zu beachten.
(3) Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Kinder sind mit geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt. Für asymptomatische Kinder, die nicht nach Satz 1 gleichgestellt sind, und asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten; § 1 Abs. 4 Satz 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO findet Anwendung. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests zu gestatten, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO findet Anwendung.
(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder der Nachweise nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
(5) Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen,
a) die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben und
b) die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder keinen Nachweis nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorlegen,
haben jeweils das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 oder 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vorzulegen. Die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels eines PCR-Tests (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (§ 2 Abs. 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 4 und 5 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, eines Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, der Nachweise nach Abs. 3 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 oder 6a ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2; L 74 vom 04.03.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
(7) Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung richtet sich nach § 12 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO. In Ergänzung zu § 12 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung in geschlossenen Räumen auch für Teilnehmer von nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mindestens 15 gleichzeitig anwesenden Personen erforderlich.
(8) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 8 S. 1 sowie 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO.
§ 2 3G-Zugangsbeschränkung
(1) Über die in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Bereiche hinaus, ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses in geschlossenen Räumen Voraussetzung:
a) zur Inanspruchnahme von körpernahen medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendigen Dienstleistungen;
b) zur Inanspruchnahme von Fahrschulen;
c) bei entgeltlicher Übernachtung, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden.
(2) Der für die Bereiche nach Absatz 1 geforderte Nachweis kann auf folgende Weise erbracht werden:
- durch das negative Testergebnis eines PCR-Tests gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt;
- durch das negative Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt;
- durch eine Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt oder
- durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
(3) Ausnahmen:
a) Geimpfte und genesene Personen
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:
- geimpfte Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
Der Impfnachweis entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist zu führen; - genesene Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
Der Nachweis einer Genesung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-MaßnVO ist zu führen.
b) Kinder und Jugendliche
Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind gemäß § 1 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ebenfalls ausgenommen:
- asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder;
- asymptomatische Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO erbracht werden.
(4) § 1 Abs. 4, 6 und 8 gilt entsprechend.
§ 3 Personenobergrenzen für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen
(1) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sind öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen untersagt.
(2) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sind öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 2.000 teilnehmenden Personen untersagt.
(3) Abweichend von § 14 Abs. 3 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO sind nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 50 teilnehmenden Personen untersagt.
(4) Abweichend von § 14 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO sind nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räumen mit gleichzeitig mehr als 100 teilnehmenden Personen untersagt.
§ 4 Erweiterung der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske
Ergänzend zu § 6 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist in Gedrängesituationen außerhalb geschlossener Räume im öffentlichen Raum, in denen die Mindestabstände von 1,5 Metern gemäß § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden können, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO zu tragen. Dies gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen (Verkehrszeichen 224 der StVO). § 6 Abs. 5 bis 8 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend.
§ 5 Geltungsdauer
(1) Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10.11.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
(2) Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis zum Ablauf des 24.11.2021.
(3) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext und die Begründung können bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Erfurt, den 18.11.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein (Siegel)
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 18.11.2021 (außer Kraft)
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18.11.2021
Nach §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gemäß § 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt im übertragenen Wirkungskreis.
Die aktuell gültige ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat in Thüringen ein Frühwarnsystem etabliert. Bei lokal ansteigenden Fallzahlen entscheiden neben dem Frühwarnindikator (der Sieben-Tage-Inzidenz), auch die lokale Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen darüber, wann zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Gemäß § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die in § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO festgelegten Warnstufen in Kraft treten.
Seit dem 06.11.2021 befindet sich alle Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen in der Warnstufe 3. Seit diesem Zeitpunkt ist trotz der bereits getroffenen bisherigen Eindämmungsmaßnahmen die thüringenweite Sieben-Tage-Inzidenz nochmals von 405,9 pro 100.000 Einwohnern auf heute 569,9, die Hospitalisierungsinzidenz von 14,2 pro 100.000 Einwohnern auf heute 18,6 sowie die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen von 16,8 % auf heute 28,3 % angestiegen.
In der Landeshauptstadt Erfurt ist ein diffuses Infektionsgeschehen zu beobachten. Eine Stabilisierung des Infektionsgeschehens ist durch die bisherigen Regelungen nicht eingetreten. Die Situation der Intensivstationen-Auslastung ist auch unter Berücksichtigung des Berichts und der dringenden Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats zu Maßnahmen in der vierten Welle vom 11. November 2021 bereits erheblich angespannt. Aktuell werden in Thüringen 190 Covid-19 Patienten auf Intensivstation behandelt (am 27.10.2021 waren es noch 54 Covid-19-Patienten). Die Intensivbettenauslastung liegt bei mehr als dem Zweifachen des Schwellenwerts der Warnstufe 3. Eine vergleichbare Auslastung der Intensivbetten erfolgte im Vorjahr in der zweiten Infektionswelle erst ca. 4 bis 6 Wochen später. Der Anteil der Geimpften auf Intensivstation beläuft sich dabei auf durchschnittlich 5 – 10 %; der Anteil der Geimpften auf Normalstation beträgt etwa 30 %. Aus den Entwicklungen der letzten Wochen zeigt sich, dass die Verdoppelungszeit der Patienten auf Intensivstation derzeit bei etwa 11 Tagen liegt. Es ist bereits abzusehen, dass kurzfristig erste Verlegungen von Intensivpatienten in andere Bundesländer erforderlich werden. Bereits zum aktuellen Zeitpunkt wird durch Thüringer Kliniken die Regelversorgung eingeschränkt, um personelle Kräfte für die Versorgung von Patienten auf Intensivstation zu gewinnen.
Es gilt jetzt dringend einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu vermeiden; ein Zuwarten würde zu einer sich bereits abzeichnenden Überlastung des Gesundheitssystems zusätzlich beitragen. Um dem entgegenzuwirken, werden bis zum Inkrafttreten der neuen ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bereits durch diese Allgemeinverfügung – über den Thüringer Corona-Eindämmungserlass vom 29.10.2021 hinaus – umfangreichere Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Infektionsrisiken sowie den diesbezüglichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts eingeführt. Der Zugang bzw. die Inanspruchnahme wird entsprechend der §§ 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung nach 2G oder nach 3G (jeweils mit gleichzeitiger Pflicht zum Verwenden von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. qualifizierten Gesichtsmasken) geregelt. Dabei erfolgt unter der Abwendung flächendeckender Schließungen wie zum Ende des Jahres 2020 bis ins Frühjahr 2021 eine Abwägung zwischen gesellschaftlicher Teilhabe und den notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung einer drohenden Überlastung der Gesundheitsvorsorge, insbesondere in den Krankenhäusern. Dabei ist die Impfquote in Thüringen und die weiterhin zur Verfügung stehenden Impfmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Durch die Ausnahmen werden in begrenztem Umfang Personen mit gesteigertem Infektionsrisiko zugelassen. Berücksichtigt wurde hier aber insbesondere bei den Kindern unter sechs Jahren bzw. die noch nicht eingeschulten Kinder das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, sowie der Umstand, dass es für diese Personengruppe bislang keinen Impfstoff gibt.
Der Begriff der nichtöffentlichen Veranstaltung richtet sich nach § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, sodass hiervon auch private Feiern unabhängig vom Veranstaltungsort erfasst werden.
Mit den weiteren Einschränkungen wird ein zusätzlicher Beitrag geleistet, das Ansteckungsrisiko zu vermindern und so einer weiteren oder schnelleren Verbreitung des Krankheitsvirus entgegenzuwirken. Die Anordnungen sind daher geeignet, zur Eindämmung des Coronavirus beizutragen.
Diese weiteren Einschränkungen sind zudem erforderlich, um eine Überlastung der medizinischen Versorgungsstruktur zu vermeiden und Patienten in dem erforderlichen Umfang zeitnah versorgen zu können. Höhere Infektionszahlen würden zudem die Kontaktpersonennachverfolgung unmöglich machen, was zur weiteren Beschleunigung des Infektionsgeschehens führen würde. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks der Schutzmaßnahmen sind nicht ersichtlich.
Die Allgemeinverfügung ist zudem angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihrem Erlass angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit steht. Die Verhältnismäßigkeit wird schließlich durch die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 24.11.2021 gewahrt.
10.11.2021
Allgemeinverfügung vom 10.11.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 10.11.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Verbindliche Anwendung der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Verordnung
Für Veranstaltungen und Betriebe jeweils in geschlossenen Räumen im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 der Thüringer Verordnung (Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 sind ausgenommen), insbesondere auch für nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung, sofern hierfür geschlossene Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden, hat die jeweils verantwortliche Person den Zugang von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Verordnung in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des § 11a Abs. 2 bis 7 der Thüringer Verordnung zu beschränken.
Hiervon ausgenommen sind Bereiche für:
- die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie
- nicht öffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich sind, und
- Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.
2. Verbindliche Anwendung der Zugangsmodelle 2G oder 3G-Plus
Die verbindliche Anwendung der Zugangsmodelle 2G oder 3G-Plus nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des § 11a Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 der Thüringer Verordnung gilt innerhalb geschlossener Räume auch für Verantwortliche/Veranstalter/Betreiber von Fitnessstudios, Schwimmbädern, Erlebnis- und Freizeitbäder, Saunen und Sporthallen sowie in vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Eine Anwendung von § 11a Abs. 6 (Privilegierung) ist für diese Bereiche ausgeschlossen.
Vorgaben nach der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) in der jeweils gültigen Fassung und einer auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gehen dieser Allgemeinverfügung vor.
3. Einschränkungen öffentlicher Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räumen
Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Verordnung sind öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, bei denen außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mehr als 500 Personen erwartet werden oder tatsächlich teilnehmen, nur nach Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zulässig. Alle weiteren Regelungen der Thüringer Verordnung, insbesondere § 14 bleiben unberührt.
4. Besuchsrecht in Krankenhäusern
In Abweichung zum § 19 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung sind nur zwei zu registrierende Besucher je Patient für den Zeitraum der Liegezeit mit bis zu insgesamt zwei Stunden täglich zulässig.
5. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 30.11.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 27.10.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 10.11.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein (Siegel)
Oberbürgermeister
27.10.2021
Allgemeinverfügung vom 27.10.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 27.10.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Ergänzende Testpflichten zu § 13 der Thüringer Verordnung
Die in § 13 der Thüringer Verordnung geregelte Testpflicht wird auf folgende Bereiche erstreckt:
a) bei Inanspruchnahme von Gaststätten in geschlossenen Räumen.
Hiervon ausgenommen sind Bereiche für:
- die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie
- nicht öffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich sind, und
- Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.
b) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung.
Die Testpflicht gilt auch für nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung, sofern hierfür geschlossene Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.
c) für den Zugang zur Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen in Schwimmbädern, Saunen, Fitnessstudios, Sporthallen sowie in vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten.
Vorgaben nach der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) in der jeweils gültigen Fassung und einer auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gehen dieser Allgemeinverfügung vor.
Für den organisierten Sportbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO ergeben sich die Maßnahmen unmittelbar aus Punkt 10.1. der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.09.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2- KiJuSSpVO.
d) zur Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. Hierbei ist ein Nachweis bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts zu erbringen.
Für die Anforderungen an das vorzulegende negative Testergebnis sowie für die Ausnahmeregelung für geimpfte und genesene Personen und für Kinder und Schüler gelten die Vorgaben der Thüringer Verordnung entsprechend.
Der Veranstalter oder der Betreiber der Bereiche nach Ziffer 1 Punkt a, b und d, auf die mit der vorliegenden Allgemeinverfügung die in § 13 der Thüringer Verordnung geregelte Testpflicht erstreckt wurde, kann den Zugang von Personen auch nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Verordnung beschränken. Es gelten § 11a Abs. 2 bis 7 der Thüringer Verordnung entsprechend. Die jeweilige Entscheidung über die Wahl eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung ist nach § 11a Abs. 5 Thüringer Verordnung dem Gesundheitsamt unter der Mailadresse veranstaltung.corona@erfurt.de fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn oder vor dem Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen.
2. Einschränkungen öffentlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung sind öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, bei denen in geschlossenen Räumen gleichzeitig mehr als 250 Personen erwartet werden oder tatsächlich teilnehmen, nur nach Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zulässig. Alle weiteren Regelungen der Thüringer Verordnung, insbesondere § 14 bleiben unberührt.
3. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 10.11.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 25.10.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 27.10.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. i. V. A. Hofmann-Domke
Andreas Bausewein (Siegel)
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 27.10.2021 (außer Kraft)
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 27.10.2021
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 28a Abs.1 IfSG i. V. m. § 25 Abs. 3 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zu prüfenden und ggfls. anzuordnenden Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem § 28a Abs. 1 i. V. m. dem Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 16.09.2021.
Entsprechend § 25 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
Die nach § 2 Abs. 3 ThürIFSGZustVO zuständige Behörde hat bei einer Überschreitung der im § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO festgelegten Warnstufen weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen orientieren sich dabei am Thüringer Corona-Eindämmungserlass vom 16.09.2021, welcher den Handlungsrahmen für weitergehende Anordnungen beschreibt.
Seit Februar letzten Jahres breitet sich die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 4.483.203 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 25.10.2021). In Erfurt gibt es insgesamt 10.738 bestätigte Infektionsfälle sowie 276 Todesfälle (Stand 25.10.2021, 08:00 Uhr).
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem SARS-CoV-2-Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber entsprechend der Richtlinien des RKI eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben diversen Ausbruchsgeschehen innerhalb verschiedener Gemeinschaftseinrichtungen ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Allerdings sind aktuell einzelne Infektionsquellen nicht mehr feststellbar. Neben asymptomatischen Fällen sind auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle sowie notwendig werdende Krankenhausaufenthalte zu verzeichnen. So stieg die thüringenweite prozentuale IST-Belegung im Zeitraum vom 16.10.2021 bis 25.10.2021 von 5,4 % auf 7,8 % an. Im selben Zeitraum stieg die 7-Tages-Inzidenz in Erfurt von 147,9 auf 288,7. Neben der maximalen Überlastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher, eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Innerhalb Deutschlands sind weiterhin Übertragungsraten auf hohem Niveau zu verzeichnen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland daher insgesamt weiterhin als hoch ein. Dabei verzeichnet Thüringen mit einer Inzidenz von 235,7 (Stand: 25.10.2021) deutschlandweit die deutlich höchste Inzidenz. Die Delta-Variante ist die dominierende Variante in Deutschland geworden. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Hinzu kommen die Lockerungen der Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit, die eine erneute Ausbreitung von SARS-CoV-2 begünstigen. Aufgrund dieser Sachlage sind weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Altersstruktur der nachgewiesenen Infektionsfälle begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt. Zusätzlich findet eine diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten immer eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich bei verschiedenen Fällen nicht ermitteln.
Durch zahlreiche Kontaktmöglichkeiten bestehen vielfache Übertragungsrisiken, so dass keine eindeutigen Infektionsketten, sondern vielmehr "Infektionsnetze" zu verfolgen sind, welche eine schnelle Weiterverbreitung begünstigen.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Infektionen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher und Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Der thüringenweite Belastungswert ist ein Indikator für die Aus- und Belastung der Krankenhäuser. Dieser überschreitet den im Thüringer Frühwarnsystem festgelegten Grenzwert von 6,0 deutlich (Stand 25.10.2021), was als weiterer Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems zu werten ist. Das Helios Klinikum als Level I Klinik ist dabei in besonderer Verantwortung bei der Versorgung von Covid-Patienten, so dass einer Überlastung rechtzeitig entgegengewirkt werden muss. Gleichzeitig ist der öffentliche Gesundheitsdienst deutlich überlastet, eine tagaktuelle Fallbearbeitung nicht mehr möglich. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Begründung zu 1.)
Die Option der Impfung gegen das Coronavirus für weite Teile der Bevölkerung, sowie die ausreichende Verfügbarkeit von Impfstoffen ermöglicht eine Eindämmungsstrategie, welche das Schutzniveau des einzelnen Bürgers berücksichtigt und daher umfassende Schließungen und Kontaktbeschränkungen für alle Bürger derzeit noch nicht erforderlich macht.
Die Einführung der 3G-Regel im Bereich Restaurant, Veranstaltung und Sport zielt auf Bereiche, wo vielfache Kontaktmöglichkeiten bestehen, der Mindestabstand entsprechend
§ 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der Regel nicht sicher einhaltbar ist und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sich i. d. R. auf die Situationen außerhalb des Sitzplatzes beschränkt. Darüber hinaus findet die saisonal begründete Verlagerung von Kontakten in Innenräume Berücksichtigung.
Im Bereich der entgeltlichen Übernachtung zu touristischen Zwecken wird der erhöhten Übertragung des Virus im Zusammenhang mit wieder möglichen Reisen Rechnung getragen.
Die Beschränkung des Zutritts von Personen, welche geimpft, genesen oder getestet sind, reduziert das Risiko einer Virusübertragung in diesen Bereichen. Damit soll das Infektionsgeschehen entschleunigt und wieder kontrollierbar werden. Die verschiedenen anzuerkennenden Testformen und -nachweise ermöglichen einen Zugang aller Personen- und Altersgruppen, welche sich beispielsweise noch nicht impfen lassen konnten. Durch entsprechende Testungen werden darüber hinaus auch asymptomatische, aber infektiöse Virusträger identifiziert und infolge entsprechend isoliert.
Die Einführung der 3G-Regel stellt einen zusätzlichen Schutzstandard dar, der nicht von der Einhaltung der Schutzmaßnahmen entsprechend der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, wie die Erstellung eines Hygienekonzeptes und die Einhaltung der AHA+L-Regeln entbindet. Damit wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine effektive Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angeordnet, welche die Aspekte der COVID-19-Schutzmaßmanahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) berücksichtigt. Die aktuelle Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung eröffnet im § 11a den Veranstaltern oder Betreibern verschiedener Angebote, wie beispielsweise kulturellen Veranstaltungen, Reisebusveranstaltungen, Diskotheken, aber auch Messen die Möglichkeit, sich für das 2G bzw. 3G+ Modell zu entscheiden. Diese Optionsmodelle stellen einen erhöhten Schutzstandard dar, da sich der Impf- oder Genesenennachweis bzw. die Erfordernis einer PCR- oder Nukleinsäure-Amplifikationstestes auch entsprechend auf das Personal oder weitere im Gast- oder Kundenkontakt stehende erstreckt. Des Weiteren beschränkt sich die Möglichkeit des Testnachweises mittels Antigenschnelltest oder Schultestung lediglich auf Kinder und Jugendliche, sowie Menschen mit ärztlich attestierter medizinischer Kontraindikation bezüglich einer Impfung auf Sars-CoV-2. Bei Umsetzung des 3G+ Modells können weitere Besucher, welche nicht zur obigen Gruppe gehören, lediglich mittels PCR-Test oder mittels Nukleinsäureamplifikationstest Zugang finden. Daher ist bei Wahl eines Optionsmodells eine höhere Auslastung entsprechend der Vorgaben der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verantwortbar, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstandes und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden kann. Die Kontaktnachverfolgung ist in jedem Fall sicherzustellen.
Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes war diese Option auch den Bereichen zu eröffnen, welche von der erweiterten Testpflicht durch diese Allgemeinverfügung betroffen sind. Ausgenommen hiervon sind auf Weisung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Bereiche für den Zugang zur Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen in Schwimmbädern, Saunen, Fitnessstudios, Sporthallen sowie in vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Die Ziffer 1 Punkt c ist daher ausgenommen.
Die Wahl des Optionsmodelles ist dem Gesundheitsamt entsprechend anzuzeigen.
Begründung zu 2.)
Entsprechend § 25 (3) der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat die untere Gesundheitsbehörde beim Inkrafttreten der Warnstufen weitergehende Anordnungen zu treffen. Die zu prüfenden Maßnahmen richten sich nach dem Thüringer Corona-Eindämmungserlass unter Berücksichtigung der SchAusnahmV.
Die beim Gesundheitsamt zu beantragenden Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ab einer Teilnehmerzahl von 250 ermöglichen eine intensive Prüfung der Infektionsschutzkonzepte und geplanten Aktivitäten mit Fokus auf erhöhte Übertragungsrisiken. Somit werden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit keine pauschalen einschränkenden Maßnahmen verfügt, sondern das Schutzniveau angehoben um Veranstaltungen weiter durchführbar zu halten. Somit wird auch dem hohen Anteil geimpfter Personen in Erfurt Rechnung getragen.
Darüber hinaus erhält die zuständige Behörde durch eine entsprechende Erlaubnispflicht eine Übersicht über geplante Veranstaltungen, die auch die Umsetzung des § 27 der ThürSARS-CoV-2-MaßnVO erleichtert.
25.10.2021
Allgemeinverfügung vom 25.10.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 25.10.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Ergänzende Testpflichten zu § 13 der Thüringer Verordnung
Die in § 13 der Thüringer Verordnung geregelte Testpflicht wird auf folgende Bereiche erstreckt:
a) bei Inanspruchnahme von Gaststätten in geschlossenen Räumen.
Hiervon ausgenommen sind Bereiche für:
- die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie
- nicht öffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich sind, und
- Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.
b) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung.
Die Testpflicht gilt auch für nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung, sofern hierfür geschlossene Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.
c) für den Zugang zur Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen in Schwimmbädern, Saunen, Fitnessstudios, Sporthallen sowie in vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten.
Vorgaben nach der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) in der jeweils gültigen Fassung und einer auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gehen dieser Allgemeinverfügung vor.
Für den organisierten Sportbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO ergeben sich die Maßnahmen unmittelbar aus Punkt 10.1. der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.09.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2- KiJuSSpVO.
d) zur Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. Hierbei ist ein Nachweis bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts zu erbringen.
Für die Anforderungen an das vorzulegende negative Testergebnis sowie für die Ausnahmeregelung für geimpfte und genesene Personen und für Kinder und Schüler gelten die Vorgaben der Thüringer Verordnung entsprechend.
Der Veranstalter oder der Betreiber derjenigen Bereiche, auf die mit der vorliegenden Allgemeinverfügung die in § 13 der Thüringer Verordnung geregelte Testpflicht erstreckt wurde, kann den Zugang von Personen auch nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Verordnung beschränken. Es gelten § 11a Abs. 2 bis 7 der Thüringer Verordnung entsprechend. Die jeweilige Entscheidung über die Wahl eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung ist nach § 11a Abs. 5 Thüringer Verordnung dem Gesundheitsamt unter der Mailadresse veranstaltung.corona@erfurt.de fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn oder vor dem Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen.
2. Einschränkungen öffentlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Verordnung gilt für die Zahl der teilnehmenden Personen anstatt 500 mehr als 250. Alle weiteren Regelungen der Thüringer Verordnung, insbesondere § 14 bleiben unberührt.
3. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 08.11.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 14.10.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri -Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 25.10.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. i. V. A. Hofmann-Domke
Andreas Bausewein (Siegel)
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 25.10.2021 (außer Kraft)
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 25.10.2021
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 28a Abs.1 IfSG i. V. m. § 25 Abs. 3 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zu prüfenden und ggfls. anzuordnenden Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem § 28a Abs. 1 i. V. m. dem Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 16.09.2021.
Entsprechend § 25 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
Die nach § 2 Abs. 3 ThürIFSGZustVO zuständige Behörde hat bei einer Überschreitung der im § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO festgelegten Warnstufen weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen orientieren sich dabei am Thüringer Corona-Eindämmungserlass vom 16.09.2021, welcher den Handlungsrahmen für weitergehende Anordnungen beschreibt.
Seit Februar letzten Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 4.483.203 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 25.10.2021). In Erfurt gibt es insgesamt 10738 bestätigte Infektionsfälle sowie 276 Todesfälle (Stand 25.10.2021, 08:00 Uhr).
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem Sars-CoV-2-Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber entsprechend der Richtlinien des RKI eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben diversen Ausbruchsgeschehen innerhalb verschiedener Gemeinschaftseinrichtungen ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Allerdings sind aktuell einzelne Infektionsquellen nicht mehr feststellbar. Neben asymptomatischen Fällen sind auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle sowie notwendig werdende Krankenhausaufenthalte zu verzeichnen. So stieg die thüringenweite prozentuale IST-Belegung im Zeitraum vom 16.10.2021bis 25.10.2021 von 5,4 % auf 7,8 % an. Im selben Zeitraum stieg die 7-Tages-Inzidenz in Erfurt von 147,9 auf 288,7. Neben der maximalen Überlastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher, eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Innerhalb Deutschlands sind weiterhin Übertragungsraten auf hohem Niveau zu verzeichnen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland daher insgesamt weiterhin als hoch ein. Dabei verzeichnet Thüringen mit einer Inzidenz von 235,7 (Stand: 25.10.2021) deutschlandweit die deutlich höchste Inzidenz. Die Delta-Variante ist die dominierende Variante in Deutschland geworden. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Hinzu kommen die Lockerungen der Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit, die eine erneute Ausbreitung von Sars-CoV-2 begünstigen. Aufgrund dieser Sachlage sind weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers Sars-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Altersstruktur der nachgewiesenen Infektionsfälle begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt. Zusätzlich findet eine diffuse Ausbreitung von Sars-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten immer eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich bei verschiedenen Fällen nicht ermitteln.
Durch zahlreiche Kontaktmöglichkeiten bestehen vielfache Übertragungsrisiken, so dass keine eindeutigen Infektionsketten, sondern vielmehr "Infektionsnetze" zu verfolgen sind, welche eine schnelle Weiterverbreitung begünstigen.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Infektionen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher und Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Der thüringenweite Belastungswert ist ein Indikator für die Aus- und Belastung der Krankenhäuser. Dieser überschreitet den im Thüringer Frühwarnsystem festgelegten Grenzwert von 6,0 deutlich (Stand 25.10.2021), was als weiterer Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems zu werten ist. Das Helios Klinikum als Level I Klinik ist dabei in besonderer Verantwortung bei der Versorgung von Covid-Patienten, so dass einer Überlastung rechtzeitig entgegengewirkt werden muss. Gleichzeitig ist der öffentliche Gesundheitsdienst deutlich überlastet, eine tagaktuelle Fallbearbeitung nicht mehr möglich. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Begründung zu 1.)
Die Option der Impfung gegen das Coronavirus für weite Teile der Bevölkerung, sowie die ausreichende Verfügbarkeit von Impfstoffen ermöglicht eine Eindämmungsstrategie, welche das Schutzniveau des einzelnen Bürgers berücksichtigt und daher umfassende Schließungen und Kontaktbeschränkungen für alle Bürger derzeit noch nicht erforderlich macht.
Die Einführung der 3G-Regel im Bereich Restaurant, Veranstaltung und Sport zielt auf Bereiche, wo vielfache Kontaktmöglichkeiten bestehen, der Mindestabstand entsprechend
§ 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der Regel nicht sicher einhaltbar ist und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sich i. d. R. auf die Situationen außerhalb des Sitzplatzes beschränkt. Darüber hinaus findet die saisonal begründete Verlagerung von Kontakten in Innenräume Berücksichtigung.
Im Bereich der entgeltlichen Übernachtung zu touristischen Zwecken wird der erhöhten Übertragung des Virus im Zusammenhang mit wieder möglichen Reisen Rechnung getragen.
Die Beschränkung des Zutritts von Personen, welche geimpft, genesen oder getestet sind, reduziert das Risiko einer Virusübertragung in diesen Bereichen. Damit soll das Infektionsgeschehen entschleunigt und wieder kontrollierbar werden. Die verschiedenen anzuerkennenden Testformen und -nachweise ermöglichen einen Zugang aller Personen- und Altersgruppen, welche sich beispielsweise noch nicht impfen lassen konnten. Durch entsprechende Testungen werden darüber hinaus auch asymptomatische, aber infektiöse Virusträger identifiziert und infolge entsprechend isoliert.
Die Einführung der 3G-Regel stellt einen zusätzlichen Schutzstandard dar, der nicht von der Einhaltung der Schutzmaßnahmen entsprechend der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, wie die Erstellung eines Hygienekonzeptes und die Einhaltung der AHA+L-Regeln entbindet. Damit wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine effektive Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angeordnet, welche die Aspekte der COVID-19-Schutzmaßmanahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) berücksichtigt. Die aktuelle Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung eröffnet im § 11a den Veranstaltern oder Betreibern verschiedener Angebote, wie beispielsweise kulturellen Veranstaltungen, Reisebusveranstaltungen, Diskotheken, aber auch Messen die Möglichkeit, sich für das 2G- bzw. 3G+-Modell zu entscheiden. Diese Optionsmodelle stellen einen erhöhten Schutzstandard dar, da sich der Impf- oder Genesenennachweis bzw. die Erfordernis einer PCR- oder Nukleinsäure-Amplifikationstestes auch entsprechend auf das Personal oder weitere im Gast- oder Kundenkontakt stehende erstreckt. Des Weiteren beschränkt sich die Möglichkeit des Testnachweises mittels Antigenschnelltest oder Schultestung lediglich auf Kinder und Jugendliche, sowie Menschen mit ärztlich attestierter medizinischer Kontraindikation bezüglich einer Impfung auf Sars-CoV-2. Bei Umsetzung des 3G+-Modells können weitere Besucher, welche nicht zur obigen Gruppe gehören, lediglich mittels PCR-Test oder mittels Nukleinsäureamplifikationstest Zugang finden. Daher ist bei Wahl eines Optionsmodells eine höhere Auslastung entsprechend der Vorgaben der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verantwortbar, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstandes und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden kann. Die Kontaktnachverfolgung ist in jedem Fall sicherzustellen.
Entsprechend der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO besteht die Möglichkeit zu optionieren beispielsweise für Tanzclubs und Diskotheken. Hier ist aufgrund körperlicher Enge, hohen Besucheraufkommens und Ballungszentren beispielsweise auf Tanzflächen, sowie körperlicher Aktivität mit teilweise starken Aerosolbildungen zu rechnen. Die Aerosolbelastung in den von der erweiterten Testpflicht erfassten Bereichen ist dabei im Vergleich nicht grundsätzlich höher anzunehmen. Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes war daher diese Option auch den Bereichen zu eröffnen, welche von der erweiterten Testpflicht durch diese Allgemeinverfügung betroffen sind.
Die Wahl des Optionsmodelles ist dem Gesundheitsamt entsprechend anzuzeigen.
Begründung zu 2.)
Entsprechend § 25 (3) der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat die untere Gesundheitsbehörde beim Inkrafttreten der Warnstufen weitergehende Anordnungen zu treffen. Die zu prüfenden Maßnahmen richten sich nach dem Thüringer Corona-Eindämmungserlass unter Berücksichtigung der SchAusnahmV.
Die beim Gesundheitsamt zu beantragenden Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ab einer Teilnehmerzahl von 250 ermöglichen eine intensive Prüfung der Infektionsschutzkonzepte und geplanten Aktivitäten mit Fokus auf erhöhte Übertragungsrisiken. Somit werden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit keine pauschalen einschränkenden Maßnahmen verfügt, sondern das Schutzniveau angehoben um Veranstaltungen weiter durchführbar zu halten. Somit wird auch dem hohen Anteil geimpfter Personen in Erfurt Rechnung getragen.
Darüber hinaus erhält die zuständige Behörde durch eine entsprechende Erlaubnispflicht eine Übersicht über geplante Veranstaltungen, die auch die Umsetzung des § 27 der ThürSARS-CoV-2-MaßnVO erleichtert.
14.10.2021
Allgemeinverfügung vom 14.10.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 14.10.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. ergänzende Testpflichten zu § 13 der Thüringer Verordnung
Die in § 13 der Thüringer Verordnung geregelte Testpflicht wird auf folgende Bereiche erstreckt:
a) bei Inanspruchnahme von Gaststätten in geschlossenen Räumen.
Hiervon ausgenommen sind Bereiche für:
- die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie
- nicht öffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich sind, und
- Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.
b) zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung.
Die Testpflicht gilt auch für nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung, sofern hierfür geschlossene Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.
c) für den Zugang zur Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen in Schwimmbädern, Saunen, Fitnessstudios, Sporthallen sowie in vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten.
Vorgaben nach der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) in der jeweils gültigen Fassung und einer auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gehen dieser Allgemeinverfügung vor.
Für den organisierten Sportbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO ergeben sich die Maßnahmen unmittelbar aus Punkt 10.1. der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.09.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2- KiJuSSpVO.
d) zur Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. Hierbei ist ein Nachweis bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts zu erbringen.
Für die Anforderungen an das vorzulegende negative Testergebnis sowie für die Ausnahmeregelung für geimpfte und genesene Personen und für Kinder und Schüler gelten die Vorgaben der Thüringer Verordnung entsprechend.
Der Veranstalter oder der Betreiber derjenigen Bereiche, auf die mit der vorliegenden Allgemeinverfügung die in § 13 der Thüringer Verordnung geregelte Testpflicht erstreckt wurde, kann den Zugang von Personen auch nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Verordnung beschränken. Es gelten § 11a Abs. 2 bis 7 der Thüringer Verordnung entsprechend.
2. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 28.10.2021.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri -Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 14.10.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein (Siegel)
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 14.10.2021 (außer Kraft)
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 14.10.2021
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 28a Abs.1 IfSG i. V. m. § 25 Abs. 3 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zu prüfenden und ggfls. anzuordnenden Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem § 28a Abs. 1 i. V. m. dem Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 16.09.2021.
Entsprechend § 25 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
Die nach § 2 Abs. 3 ThürIFSGZustVO zuständige Behörde hat bei einer Überschreitung der im § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO festgelegten Warnstufen weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen orientieren sich dabei am Thüringer Corona-Eindämmungserlass vom 16.09.2021, welcher den Handlungsrahmen für weitergehende Anordnungen beschreibt.
Seit Februar letzten Jahres breitet sich die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 4.377.845 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 18.10.2021). In Erfurt gibt es insgesamt 9.970 bestätigte Infektionsfälle sowie 276 Todesfälle (Stand 18.10.2021, 08:00 Uhr).
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem SARS-CoV-2-Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber entsprechend der Richtlinien des RKI eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben diversen Ausbruchsgeschehen innerhalb verschiedener Gemeinschaftseinrichtungen ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Allerdings sind aktuell einzelne Infektionsquellen nicht mehr feststellbar. Neben asymptomatischen Fällen sind auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle sowie notwendig werdende Krankenhausaufenthalte zu verzeichnen. So stieg die thüringenweite prozentuale IST-Belegung im Zeitraum vom 08.10.2021bis 15.10.2021 von 4,0 % auf 5,9 % an. Im selben Zeitraum stieg die 7-Tages-Inzidenz in Erfurt von 70,7 auf 147,9. Neben der maximalen Belastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher, eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Innerhalb Deutschlands sind weiterhin Übertragungsraten auf hohem Niveau zu verzeichnen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland daher insgesamt weiterhin als hoch ein. Dabei verzeichnet Thüringen mit einer Inzidenz von 138,9 (Stand: 18.10.2021) deutschlandweit die deutlich höchste Inzidenz. Die Delta-Variante ist die dominierende Variante in Deutschland geworden. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Hinzu kommen die Lockerungen der Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit, die eine erneute Ausbreitung von SARS-CoV-2 begünstigen. Aufgrund dieser Sachlage sind weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Altersstruktur der nachgewiesenen Infektionsfälle begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt. Zusätzlich findet eine diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten immer eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich bei verschiedenen Fällen nicht ermitteln.
Durch zahlreiche Kontaktmöglichkeiten bestehen vielfache Übertragungsrisiken, so dass keine eindeutigen Infektionsketten, sondern vielmehr "Infektionsnetze" zu verfolgen sind, welche eine schnelle Weiterverbreitung begünstigen.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Infektionen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher und Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Der thüringenweite Belastungswert ist ein Indikator für die Aus- und Belastung der Krankenhäuser. Dieser überschreitet den Wert von 6,0 (Stand 18.10.2021), was als weiterer Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems zu werten ist. Das Helios Klinikum als Level I Klinik ist dabei in besonderer Verantwortung bei der Versorgung von Covid-Patienten, so dass einer Überlastung rechtzeitig entgegengewirkt werden muss. Gleichzeitig ist der öffentliche Gesundheitsdienst deutlich überlastet, eine tagaktuelle Fallbearbeitung nicht mehr möglich. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Begründung zu 1.)
Die Option der Impfung gegen das Coronavirus für weite Teile der Bevölkerung, sowie die ausreichende Verfügbarkeit von Impfstoffen ermöglicht eine Eindämmungsstrategie, welche das Schutzniveau des einzelnen Bürgers berücksichtigt und daher umfassende Schließungen und Kontaktbeschränkungen für alle Bürger derzeit noch nicht erforderlich macht.
Die Einführung der 3G-Regel im Bereich Restaurant, Veranstaltung und Sport zielt auf Bereiche, wo vielfache Kontaktmöglichkeiten bestehen, der Mindestabstand entsprechend
§ 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der Regel nicht sicher einhaltbar ist und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sich i. d. R. auf die Situationen außerhalb des Sitzplatzes beschränkt. Darüber hinaus findet die saisonal begründete Verlagerung von Kontakten in Innenräume Berücksichtigung.
Im Bereich der entgeltlichen Übernachtung zu touristischen Zwecken wird der erhöhten Übertragung des Virus im Zusammenhang mit wieder möglichen Reisen Rechnung getragen.
Die Beschränkung des Zutritts von Personen, welche geimpft, genesen oder getestet sind, reduziert das Risiko einer Virusübertragung in diesen Bereichen. Damit soll das Infektionsgeschehen entschleunigt und wieder kontrollierbar werden. Die verschiedenen anzuerkennenden Testformen und -nachweise ermöglichen einen Zugang aller Personen- und Altersgruppen, welche sich beispielsweise noch nicht impfen lassen konnten. Durch entsprechende Testungen werden darüber hinaus auch asymptomatische, aber infektiöse Virusträger identifiziert und infolge entsprechend isoliert.
Die Einführung der 3G-Regel stellt einen zusätzlichen Schutzstandard dar, der nicht von der Einhaltung der Schutzmaßnahmen entsprechend der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, wie die Erstellung eines Hygienekonzeptes und die Einhaltung der AHA+L-Regeln entbindet. Damit wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine effektive Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angeordnet, welche die Aspekte der COVID-19-Schutzmaßmanahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes berücksichtigt. Die aktuelle Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung eröffnet im § 11a den Veranstaltern oder Betreibern verschiedener Angebote, wie beispielsweise kulturellen Veranstaltungen, Reisebusveranstaltungen, Diskotheken, aber auch Messen die Möglichkeit, sich für das 2G bzw. 3G+ Modell zu entscheiden. Diese Optionsmodelle stellen einen erhöhten Schutzstandard dar, da sich der Impf- oder Genesenennachweis bzw. die Erfordernis einer PCR- oder Nukleinsäure-Amplifikationstestes auch entsprechend auf das Personal oder weitere im Gast- oder Kundenkontakt stehende erstreckt. Des Weiteren beschränkt sich die Möglichkeit des Testnachweises mittels Antigenschnelltest oder Schultestung lediglich auf Kinder und Jugendliche, sowie Menschen mit ärztlich attestierter medizinischer Kontraindikation bezüglich einer Impfung auf SARS-CoV-2. Bei Umsetzung des 3G+ Modells können weitere Besucher, welche nicht zur obigen Gruppe gehören, lediglich mittels PCR-Test oder mittels Nukleinsäureamplifikationstest Zugang finden. Daher ist bei Wahl eines Optionsmodells eine höhere Auslastung entsprechend der Vorgaben der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verantwortbar, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstandes und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden kann. Die Kontaktnachverfolgung ist in jedem Fall sicherzustellen.
Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes war diese Option auch den Bereichen zu eröffnen, welche von der erweiterten Testpflicht durch diese Allgemeinverfügung betroffen sind.
Die Wahl des Optionsmodelles ist dem Gesundheitsamt entsprechend anzuzeigen.
01.07.2021
Allgemeinverfügung vom 01.07.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 01.07.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 36 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Aufhebung
Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 09.06.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam.
Es gilt für das gesamte Stadtgebiet die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri -Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 01.07.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. i. V. Linnert
Andreas Bausewein (Siegel)
Oberbürgermeister
09.06.2021
Allgemeinverfügung vom 09.06.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 09.06.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 36 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske im Öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat zusätzlich zu der Verpflichtung aus der Thüringer Verordnung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung diese im Stadtgebiet Erfurt auch wie folgt zu tragen:
- bei Betreten und Aufenthalt in geöffneten Außenbereichen von Gaststättenbetrieben haben die Beschäftigten und Kunden eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zu tragen; diese Pflicht entfällt für die Kunden, wenn am Tisch Platz genommen wurde, um Speisen und Getränke einzunehmen;
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern haben die Beschäftigten und Kunden eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zu tragen.
(2) Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- in Straßenunterführungen sowie
- vor Ort gekennzeichnete Bereiche.
(3) Die Mund-Nasen-Bedeckung bzw. qualifizierte Gesichtsmaske muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl aus der Thüringer Verordnung als auch dieser Allgemeinverfügung nicht.
(4) Es gelten folgende Ausnahmetatbestände:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen oder anderen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die fachlich-medizinische Bezeichnung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, aus dem sich die Befreiung ergibt, enthält. Das Gesundheitsamt erteilt auf Antrag bei entsprechender Glaubhaftmachung eine Befreiung. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
2. Teilnehmerbeschränkungen bei Versammlungen
(1) Die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen beschränkt sich im Stadtgebiet bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
- auf 100 Personen bei Versammlungen unter freiem Himmel und
- auf 25 Personen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie
bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in jedem Fall auf 10 Personen. Bei Überschreitung der in Satz 1 genannten Inzidenzwerte von 200 bzw. 300 wird die dann jeweils geltende Teilnehmerzahl an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 ausgehangen und kann auf der Seite erfurt.de/coronavirus (Webcode: ef136830) abgerufen werden.
(2) Menschen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie mit jeglichen Erkältungssymptomen dürfen an einer Versammlung nicht teilnehmen.
(3) Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel soll über das Infektionsschutzkonzept nach § 14 der Thüringer Verordnung und deren Einhaltung Versammlungsteilnehmer frühzeitig in geeigneter Form informieren.
3. Besuche in Krankenhäusern
In Ergänzung zu § 31 der Thüringer Verordnung darf Besuchern in Krankenhäusern der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltestes kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 der Thüringer Verordnung über ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Bei Besuchern, die geimpfte oder genesene Personen sind, ist auf die Durchführung oder den Nachweis einer Testung zu verzichten.
4. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 08.07.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 19.05.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri -Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 09.06.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein (Siegel)
Oberbürgermeister
19.05.2021
Allgemeinverfügung vom 19.05.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 19.05.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 36 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgende Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske im Öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat zusätzlich zu der Verpflichtung aus der Thüringer Verordnung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung diese im Stadtgebiet Erfurt auch wie folgt zu tragen:
- bei Betreten und Aufenthalt in geöffneten Außenbereichen von Gaststättenbetrieben haben die Beschäftigten und Kunden eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zu tragen. Diese Pflicht entfällt für die Kunden, wenn am Tisch Platz genommen wurde, um Speisen und Getränke einzunehmen.
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern haben die Beschäftigten und Kunden eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zu tragen,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze ist eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zu tragen und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung bzw. qualifizierte Gesichtsmaske muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl aus der Thüringer Verordnung als auch dieser Allgemeinverfügung nicht.
(3) Es gelten folgende Ausnahmetatbestände: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen oder anderen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die fachlich-medizinische Bezeichnung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, aus dem sich die Befreiung ergibt, enthält. Das Gesundheitsamt erteilt auf Antrag bei entsprechender Glaubhaftmachung eine Befreiung. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
2. Teilnehmerbeschränkungen bei Versammlungen
(1) Die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen beschränkt sich im Stadtgebiet bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
a) auf 100 Personen bei Versammlungen unter freiem Himmel und
b) auf 25 Personen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie
bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in jedem Fall auf 10 Personen. Bei Überschreitung der in Satz 1 genannten Inzidenzwerte von 200 bzw. 300 wird die dann jeweils geltende Teilnehmerzahl an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 ausgehangen und kann auf der Seite erfurt.de/coronavirus (Webcode: ef136830) abgerufen werden.
(2) Menschen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung sowie mit jeglichen Erkältungssymptomen dürfen an einer Versammlung nicht teilnehmen.
(3) Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel soll über das Infektionsschutzkonzept nach § 14 der Thüringer Verordnung und deren Einhaltung Versammlungsteilnehmer frühzeitig in geeigneter Form informieren.
3. Besuche in Krankenhäusern
In Ergänzung zu § 31 der Thüringer Verordnung darf Besuchern in Krankenhäusern der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltestes kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 der Thüringer Verordnung über ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Bei Besuchern, die geimpfte oder genesene Personen sind, ist auf die Durchführung oder den Nachweis einer Testung zu verzichten.
4. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 10.06.2021. Die Allgemeinverfügungen über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 01.04.2021, 28.04.2021 und 03.05.2021 werden mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 19.05.2021
Landeshauptstadt Erfurt
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
01.04.2021, 28.04.2021, 03.05.2021
Allgemeinverfügung vom 03.05.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 03.05.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 36 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgende Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Tagespflegeeinrichtungen
Punkt 7 der derzeitig gültigen Allgemeinverfügung, wonach Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geschlossen zu halten sind, wird ersatzlos aufgehoben.
2. Wirksamkeit
Die Regelungen aus der Allgemeinverfügung vom 01.04.2021 gelten weiter fort.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 20.05.2021.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 03.05.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung vom 28.04.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 28.04.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 36 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgende Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
Wirksamkeit
Die Regelungen aus der Allgemeinverfügung vom 01.04.2021 gelten weiter fort.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 20.05.2021.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 28.04.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung vom 01.04.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 01.04.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 36 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgende Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung jeweils in der gültigen Fassung.
1. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske im Öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat zusätzlich zu der Verpflichtung aus der Thüringer Verordnung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung diese im Stadtgebiet Erfurt auch wie folgt zu tragen:
- bei der Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen am Menschen haben die Beschäftigten bzw. die Dienstleistungserbringer als Mund-Nasen-Bedeckung eine FFP2-Schutzmaske oder gleichwertige Maske ohne Ausatemventil zu tragen, ergänzt durch eine Schutzbrille zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten
- ergänzend zu § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Thüringer Verordnung gilt für Ärzte und Therapeuten sowie deren Personal bei gesichtsnahen Behandlungen (wie insbesondere zahn- oder augenärztlichen Maßnahmen) die Verpflichtung, eine FFP2-Schutzmaske oder FFP3-Maske oder gleichwertige Maske jeweils ohne Ausatemventil ergänzt durch eine Schutzbrille zu tragen,
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern haben die Beschäftigten und Kunden eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zu tragen,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze ist eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zu tragen und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung bzw. qualifizierte Gesichtsmaske muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl aus der Thüringer Verordnung als auch dieser Allgemeinverfügung nicht.
(3) Es gelten folgende Ausnahmetatbestände: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die fachlich-medizinische Bezeichnung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, aus dem sich die Befreiung ergibt, enthält. Das Gesundheitsamt erteilt auf Antrag bei entsprechender Glaubhaftmachung eine Befreiung. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
2. Untersagter Alkoholkonsum
Der Ausschank von Alkohol bleibt im gesamten Stadtgebiet (vgl. zum Stadtgebiet § 2 der Hauptsatzung) im öffentlichen Raum untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in dem unter Punkt 1 Abs. 1 d) definierte Geltungsbereich, welcher dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt, untersagt.
Darüber hinaus ist im gesamten Stadtgebiet der Konsum von Alkohol an nachfolgenden Orten untersagt
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) und
- in Straßenunterführungen sowie
- vor Einzelhandelsgeschäften und auf öffentlichen Parkplätzen.
3. Spezialmärkte
Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 22 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung von der Schließung ausgenommen sind, untersagt.
4. Teilnehmerbeschränkungen bei Versammlungen
(1) Die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen beschränkt sich im Stadtgebiet bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
a) auf 100 Personen bei Versammlungen unter freiem Himmel und
b) auf 25 Personen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie
bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in jedem Fall auf 10 Personen. Die danach jeweils tagesaktuelle Teilnehmerzahl wird an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 ausgehangen und kann auf der Seite erfurt.de/coronavirus (Webcode: ef136830) abgerufen werden.
(2) Menschen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung sowie mit jeglichen Erkältungssymptomen dürfen an einer Versammlung nicht teilnehmen.
(3) Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel soll über das Infektionsschutzkonzept nach § 14 der Thüringer Verordnung und deren Einhaltung Versammlungsteilnehmer frühzeitig in geeigneter Form informieren.
5. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte
Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte dürfen ausschließlich innerhalb der Kirchengebäude sowie auf abgegrenzten Kirchgärten und -höfen unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzregeln stattfinden.
6. Besuche in Krankenhäusern
Vorbehaltlich abweichender Anordnung der Hausleitung vor Ort sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
7. Tagespflegeeinrichtungen
Entsprechend § 30 Abs. 9 Satz 2 der Thüringer Verordnung sind Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geschlossen zu halten. Die Tagespflegeeinrichtungen sollen innerhalb der Schließzeit, die Rahmenbedingungen für eine Öffnung sowie die Vorlage des einrichtungsbezogenen Besuchs- und Infektionsschutzkonzept beim Gesundheitsamt schaffen.
8. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 29.04.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.03.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 01.04.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. i. V. Hofmann-Domke
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 01.04.2021 (außer Kraft)
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 01.04.2021
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 36 Abs. 1 und 2 derThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken und verbieten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung regeln.
Entsprechend § 36 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
Die nach § 36 Abs. 1 zuständige Behörde muss bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
Seit Februar letzten Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 2.833.173 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 01.04.21). In Erfurt gibt es insgesamt 6377 bestätigte Infektionsfälle sowie 228 Todesfälle. (Stand 01.04.21, 08:00 Uhr)
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem Sars-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben diversen Ausbruchsgeschehen innerhalb verschiedener Seniorenheime, medizinischer Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Allerdings sind aktuell einzelne Infektionsquellen nicht mehr feststellbar, die Verbreitung des Virus über das gesamte Stadtgebiet lässt auf eine anhaltende Zirkulation in der Bevölkerung schließen. Neben asymptomatischen Fällen ist ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle zu verzeichnen. Das katholische Krankenhaus der Stadt Erfurt verzeichnet bereits aktuell einen Zuwachs an stationär zu behandelnden Patienten und musste bereits erneut Kapazitäten schaffen, um einer Auslastung der Bettenkapazitäten für Covid-19- Patienten entgegenzuwirken. Die Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten steigt thüringenweit. Die aktuelle Risikobewertung des RKI vom 31.03.2021 lautet dazu: " Die Covid-19-Fallzahlen auf Intensivstationen steigen seit Mitte März 2021 deutlich an. Schwere Erkrankungen an Covid-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren". Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist aktuell deutlich überlastet, darüber hinaus besteht eine zunehmende Belastung der Laborkapazitäten. Hier bedarf es dringend einer effektiven Gegensteuerung, um Entlastung zu schaffen und die Gesundheitsversorgung weiterhin zu gewährleisten.
Innerhalb Deutschlands sind weiterhin Übertragungsraten auf hohem Niveau zu verzeichnen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein. Dabei liegt Thüringen mit einer Inzidenz von 254,0 (Stand: 01.04.21)deutlich über der gesamtdeutschen Inzidenz. Erschwerend kommt hinzu, dass auch in Thüringen, verstärkt die neue Virusvariante (B.1.1.7) nachgewiesen wurde, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit, wie auch häufiger auftretende schwere Verläufe gibt. Es liegen bisher 2.775 Nachweise der englischen Variante B.1.1.7 und 33 Nachweise der südafrikanischen Variante B.1.351 vor. Für Erfurt wurden 130 Fälle besorgniserregender Varianten des Virus Sars-CoV-2 nachgewiesen. Eine schnelle, effektive und konstante Senkung der Fallzahlen unter ein Niveau von maximal 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen ist daher ohne Zeitverzug konsequent anzustreben. Aufgrund dieser Sachlage sind weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers Sars-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Maßnahmen orientieren sich dabei zum einen an den Beschlüssen der Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder als auch an den Empfehlungen des RKI zu Präventions- und antiepidemischen Maßnahmen auf Grundlage der aktuellen Studienlage.
Dabei erfordert das Infektionsgeschehen in Erfurt aus folgenden Gründen Regelungen, welche über die aktuelle Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 hinausgehen:
Die Altersstruktur der Erkrankten begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege, sowohl in Alten- Und Pflegeheimen, in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt. Zusätzlich findet eine diffuse Ausbreitung von Sars-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten immer eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich bei verschiedenen Fällen nicht ermitteln.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Erkrankungen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher und Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Die Krankenhäuser in Erfurt verzeichnen eine hohe Anzahl an Covid-19-Erkrankten. Das Helios Klinikum als Level I Klinik ist stark belastet. Sowohl im stationären Bereich, als auch im Bereich Pflege bestehen pandemiebedingt starke personelle Engpässe. Gleichzeitig ist der öffentliche Gesundheitsdienst aktuell bereits überlastet. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Im Übrigen:
Begründung zu 1.)
Die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske orientiert sich am Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 für erweiterte Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenzmarke von 50 auf 100.000 Einwohnern.
Dabei wird gezielt auf Bereiche ausgedehnt, in denen sowohl durch Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Erfurt, als auch durch die Ordnungsbehörden wiederholt Menschenansammlungen und Publikumsaufkommen festgestellt wurden, die eine Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich machen. Dabei ist besonders auf hoch frequentierte Bereiche wie Haltestellen, Fußgängerzonen, Wochenmärkte und Straßenunterführungen eingegangen worden, um die Erfahrungen der Kontrollen und Wahrnehmungen aus dem Stadtbild der letzten Wochen mit Bezug auf die Einhaltbarkeit des Mindestabstandes einzubringen. Darüber hinaus wird sowohl dem überregionalen Gesamtgepräge der Fußgänger, als auch der hohen Siedlungsdichte Erfurts mit dieser Maßnahme Rechnung getragen.
Die Regelung in Ziff. 1 Abs. (1) Buchstabe a. greift die nunmehr erfolgte Öffnung der körpernahen Dienstleistungen auf. Mit Öffnung von Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios besteht die Erfordernis eines einheitlichen Schutzniveaus unter Maßgabe der aktuellen und individuellen Risikobewertung. Daraus ergibt sich zu den spezifischen Branchenregelungen nur ein minimaler Verschärfungsaspekt. Ein Wechsel von medizinischem Mund-Nasen-Schutz zur FFP2-Maske innerhalb eines Kundentermins für den Zeitraum, wo der Kunde "kurzzeitig" die Maske nicht tragen kann, ist infektionshygienisch nicht nachvollziehbar. Das sachgerechte An- und Ablegen der Schutzmasken außerhalb des Kundenbereiches innerhalb eines Kundentermins erscheint arbeitspraktisch fern.
Das Verrutschen, Bewegen, gar kurzzeitige Lüften der qualifizierten Gesichtsmaske durch den Kunden oder im Zuge der Aktivitäten am Kunden birgt risikobelastete Situationen, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht. Es kann zur Freisetzung von stark virenbelasteten Aerosolwolken kommen, die ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko für den Gegenüber bedeuten. Entsprechend wurden die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des ad-Hoc Arbeitskreises „Covid-19“ zum Einsatz von Schutzmasken in der Arbeitswelt zum 20.01.2021 angepasst. Die Thüringer Landesverordnung sieht im Gegensatz zur beispielsweise bayrischen Landesverordnung keine FFP2- Maskenpflicht für die Kunden vor. Der medizinische Mund-Nasen-Schutz bietet allerdings keinen Eigenschutz. Die FFP2-Maske dient daher primär dem Schutz der Mitarbeiter, welche allerdings aufgrund der hohen Anzahl beruflich bedingter relevanter Kontaktsituationen auch als Überträger fungieren können. Entsprechende Tragepausen sind außerhalb der regulären Pausenzeiten auch in Zeiten der Terminvergabe, der Beratung etc. zu verorten und realisierbar. Hier besteht Deckungsgleichheit mit der Branchenregelung (MNS durch alle Anwesenden). Die FFP2-Maske oder Maske mit gleichwertigem Schutzstandard ist also für den Zeitraum der körpernahen Dienstleistung zu tragen. Aufgrund der hohen Zahlen an Neuinfektionen in Thüringen und Erfurt, vergesellschaftet mit dem zusätzlichen Auftreten von Virusmutationen gerade auch in Erfurt und die aktuell noch nicht bestehende Impfberechtigung für die betroffene Berufsgruppe ist die angeordnete Maßnahme erforderlich. Dabei ist die Schutzmaßnahme im Sinne der Betriebe und als Schutz der Mitarbeiter, ebenso wie als bevölkerungsbezogenen Schutzmaßnahme zu werten, die die Weiterverbreitung des Virus eindämmen soll. Gleichlautende Regelung greift bei Situationen mit vergleichbarem Expositionsrisiko bei Ärzten, (Zahn-)ärzten, Therapeuten und deren Personal, die sich per se nicht primär als Dienstleister definieren. Daher erfolgte die Gleich- und Klarstellung über die Regelung in Ziff. 1 Abs. (1) Buchstabe b.
In Ziff. 1 Abs. (3) erfolgt die Klarstellung, dass diejenige Person, die sich auf eine Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beruft, dies entweder durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung oder durch eine Befreiung des Gesundheitsamtes glaubhaft machen kann. Dadurch wird der Anspruch erfüllt, einerseits tatsächlich nur ärztlich fundierte Befreiungen, welche auch tatsächlich medizinisch begründet sind zuzulassen, andererseits aber den Befreiten im Alltag den Schutz seiner medizinischen Daten zu ermöglichen. Damit wird dem Datenschutz an dieser Stelle Rechnung getragen, ohne das Niveau der geforderten Glaubhaftmachung zu mindern.
Begründung zu 2.)
Bereits geringe Mengen Alkohol können dazu führen, dass die hemmenden und kontrollierenden Funktionen des Gehirns gemindert werden und die allgemeine Wahrnehmung sowie das Verhalten des Konsumenten leicht bis stark verändern. Weniger umsichtige oder unvorsichtige Menschen können die Folge sein. Das beeinträchtigte Verhalten kann dazu führen, dass die Einhaltung der Infektionsschutzregeln erschwert und die Ausbreitung der Pandemie begünstigt wird. Durch die Ordnungsbehörden der Landeshauptstadt Erfurt wurde wiederholt festgestellt, dass durch Alkoholkonsum die Akzeptanz zur Umsetzung der infektionshygienischen Maßnahmen sinkt. Daher ist hier gegenzusteuern, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die aktuelle Regelung baut dabei auf § 19 der
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf. Danach sind Ausschank und Konsum von Alkohol in den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Bereichen untersagt. Der Ausschank ist dabei im gesamten Stadtgebiet zu untersagen, weil bei einer steigenden Inzidenz von über 150 der Ausschank mit den damit verbundenen Gefahren (Ansammlung/Enthemmung) zu unterbinden ist. Zudem geht es nicht nur um ortsgebundenen Ausschank, sondern auch darum, mobilem Ausschank entgegen zu wirken. Damit werden Ausweichbewegungen auf Außenbezirke mit einer entsprechenden Verlagerung des Personenaufkommens vermieden.
Weiter ist der Alkoholkonsum in zu bestimmenden Bereiche zu untersagen, was mit den festgelegten und gekennzeichneten Bereichen entsprechend des definierten Geltungsbereiches zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum erfolgt ist.
In eben diesen Bereichen ist aktuell auch bedingt durch die gute Wetterlage ein sprunghaft angestiegenes Personenaufkommen zu verzeichnen. Immer wieder finden sich Gruppenansammlungen und Bereiche hohen Publikumsverkehrs, welche die Einhaltung des Mindestabstandes deutlich erschweren. Gruppenansammlungen und zunehmend Verstöße gegen geltende Kontaktbeschränkungen sind im öffentlichen Raum, insbesondere im Innenstadtbereich zu verzeichnen. Die Verschärfung dieser Situation durch die Wirkung des Alkohols muss dringend unterbleiben, da durch den Konsum neben der enthemmenden Wirkung natürlich auch die Maskenpflicht im Innenstadtbereich für belebte Areale konterkariert würde.
Begründung zu 3.)
Die Maßnahme orientiert sich an der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Die kritische Infektionslage weit über der kritischen Grenzmarke von 50, ja 150 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner hinaus, lässt zum momentanen Zeitpunkt keine Ausnahmen zu. Die Einzelfallprüfung ist daher unter aktuellen Gesichtspunkten nicht zielführend und schwächt die bereits überlasteten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Begründung zu 4.)
Die inzidenzabhängigen maximal zugelassenen Teilnehmer zu Versammlung und deren Verkündung ergeben sich aus der Thüringer- SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung. Symptomatische Personen werden bereits im Vorfeld mittels Allgemeinverfügung von einer Versammlungsteilnahme ausgeschlossen.
Kranke, Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige müssen bereits vor Aufsuchen oder gar Betreten des Versammlungsgeländes ausgeschlossen werden, um eine Übertragung des Virus Sars-CoV-2 auf andere Teilnehmer zu verhindern. Eine Aufnahme lediglich in den Auflagenbescheid führt die Schutzmaßnahme an dieser Stelle ad absurdum, daher war die Festlegung mittels Allgemeinverfügung erforderlich.
Um dem Infektionsschutz Rechnung zu tragen, soll die verantwortliche Person über die einzuhaltenden infektionshygienischen Maßnahmen, welche im Schutzkonzept hinterlegt sind, frühzeitig informieren. Dabei sollen alle Informationskanäle genutzt werden, die auch dem Aufruf zur Versammlung dienen.
Hiermit soll nochmals die Verantwortung des Anmelders einer Versammlung zum einen für die Vorlage eines solchen Konzeptes, aber auch für die Umsetzung dessen unterstrichen werden.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich.
Begründung zu 5.)
Sofern nicht entsprechend des §16 der Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO von der oberen Gesundheitsbehörde oder dem Gesundheitsamt eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde, müssen religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmern mit einem entsprechenden Infektionsschutzkonzept dem Gesundheitssamt angezeigt werden. Die erforderlichen Mindeststandards zur Sicherung der infektionshygienischen Schutzbedarfe und damit Minimierung des Übertragungsrisikos sind in der Allgemeinverfügung definiert. Die Erweiterung der Zulässigkeit religiöser Veranstaltungen auf abgegrenzte Kirchgärten und -höfe ermöglicht die Durchführung religiöser Veranstaltungen unter freiem Himmel, aber kontrollierten Ausmaßes, was zu einer Minimierung des Infektionsrisikos gegenüber religiöser Veranstaltungen in geschlossenen Räumen führt.
Begründung zu 6.)
Die Erfurter Krankenhäuser tragen aktuell im Pandemiegeschehen die Verantwortung für Patientinnen und Patienten aus ganz Thüringen. Dabei stehen die Kliniken trotz der stationären Aufnahmen von Covid-19 Erkrankungen vor der Herausforderung den Regelbetrieb weitest möglich aufrecht zu erhalten und durch Quarantänemaßnahmen hervorgerufenen Personalmangelzustände auszugleichen. Als Level-1-Klinik trägt dabei das Helios Klinikum dabei die Verantwortung für einen großen Teil der schweren Verläufe von Covid-19.
Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ist daher mit Blick auf den massiven Zuwachs auch symptomatischer Covid-19-Erkrankter oberste Priorität. Die in der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verankerten Beschränkungen des Besucherrechtes sind vor der Vielzahl der Patientinnen und Patienten, der überregionalen Gesamtstruktur von Patientinnen und Patienten sowie Besuchenden und dem derzeit nicht kontrollierten Infektionsgeschehen nicht ausreichend. Daher verhängten die Krankenhäuser bereits nach Hausrecht ein Besuchsverbot, dass mit dieser Regelung verbindlich verfügt und an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Abweichende Regelungen der Einrichtungsleitungen in begründeten Einzelfällen sind möglich, so dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Begründung zu 7.)
Nach § 30 Abs. 9 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0-) vom 31. März 2021 sind Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu schließen oder geschlossen zu halten, wenn im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die Tagespflegeeinrichtung befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz in den vorangegangenen drei Tagen, beginnend mit dem 29. März 2021, über dem Wert von 200 liegt. Ab der Überschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 von 150 wird die Schließung der Tagespflegeeinrichtung empfohlen.
Der Inzidenzwert in der Stadt Erfurt mit 158,42 macht eine Schließung aus folgenden Gründen weiterhin erforderlich:
Die Stadt Erfurt verzeichnet aktuell einen dauerhaften und deutlichen Fallzahlanstieg. Seit 4 Tagen wird die Sieben-Tage-Inzidenz von 150 überschritten. Ein weiterführend steigender Trend zeichnet sich ab. Das Infektionsgeschehen ist nicht auf einzelne Gebiete oder Ausbruchsgeschehen zu begrenzen, die Durchimpfungsrate in der Bevölkerung ist nicht ausreichend, so dass ein weiterer erhöhter Schutz für diese vulnerable Gruppe erforderlich ist.
Die Schließung kann frühestens beendet werden, wenn über einen Zeitraum von 7 Tagen eine stabil sinkende Inzidenz zu verzeichnen ist.
17.03.2021
Allgemeinverfügung vom 17.03.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.03.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).
Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.
1. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske im Öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung, ergänzt durch § 5 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:
- bei der Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen am Menschen, haben die Beschäftigten bzw. die Dienstleistungserbringer als Mund-Nasen-Schutz eine FFP2-Schutzmaske oder gleichwertige Maske ohne Ausatemventil zu tragen, ergänzt durch eine Schutzbrille zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten,
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
(3) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 3 Nr.2 der 2. ThürSARS-CoV-2 IfS-GrundVO ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die fachlich-medizinische Bezeichnung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, aus dem sich die Befreiung ergibt, enthält. Das Gesundheitsamt erteilt auf Antrag bei entsprechender Glaubhaftmachung eine Befreiung. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
2. Untersagter Alkoholkonsum
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in dem unter Punkt 1 Abs. 1 c) definierte Geltungsbereich, welcher dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt, untersagt.
Darüber hinaus ist im gesamten Stadtgebiet der Konsum von Alkohol an nachfolgenden Orten untersagt
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) und
- in Straßenunterführungen sowie
- vor Einzelhandelsgeschäften und auf öffentlichen Parkplätzen.
3. Spezialmärkte
In Ergänzung der Untersagungen nach §§ 6 und 8 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung sind Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2 Satz 3 von der Schließung ausgenommen sind.
4. Teilnehmerbeschränkungen bei Versammlungen
(1) Die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen beschränkt sich im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
a) auf 100 Personen bei Versammlungen unter freiem Himmel und
b) auf 25 Personen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie
bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in jedem Fall auf 10 Personen. Die danach jeweils tagesaktuelle Teilnehmerzahl wird an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 ausgehangen und kann auf der Seite erfurt.de/coronavirus (Webcode: ef136830) abgerufen werden.
(2) Menschen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung sowie mit jeglichen Erkältungssymptomen dürfen an einer Versammlung nicht teilnehmen.
(3) Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel soll über das Infektionsschutzkonzept nach § 6a Abs. 2 Satz 2 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung und deren Einhaltung Versammlungsteilnehmer frühzeitig in geeigneter Form informieren.
5. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte
Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte können ausschließlich innerhalb der Kirchengebäude sowie auf abgegrenzten Kirchgärten und -höfen unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzregeln stattfinden. Die Infektionsschutzkonzepte müssen Vorgaben zur Begrenzung der Besucheranzahl (die Teilnehmerhöchstzahl beschränkt sich in Anhängigkeit des für die Stadt Erfurt maßgeblichen Inzidenzwertes entsprechend Punkt 4), Lage der notwendigen separaten Ein- und Ausgänge, über zeitliche Begrenzung der Veranstaltung, Lüftungspausen, Chorauftritte, ständige Wahrung des Mindestabstandes von wenigstens 1,5 m, Sitzmarkierung sowie Vorgaben zur Verwendung eines qualifizierten Gesichtsmaske im Sinne der Thüringer Verordnung sämtlicher Teilnehmer enthalten.
6. Besuche in Krankenhäusern
Besuche in Krankenhäusern sind grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
7. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 07.04.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 24.02.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 17.03.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 17.03.2021
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.03.2021
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken und verbieten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung regeln.
Entsprechend § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO
Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts (1) und (2) muss die nach § 12 Abs.1 zuständige Behörde bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung mit der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
Seit Februar letzten Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 2.581.329 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 16.03.21). In Erfurt gibt es insgesamt 5645 bestätigte Infektionsfälle sowie 213 Todesfälle. (Stand 16.03.21, 08:00 Uhr)
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem Sars-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben diversen Ausbruchsgeschehen innerhalb verschiedener Seniorenheime, medizinischer Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Allerdings sind aktuell einzelne Infektionsquellen nicht mehr feststellbar, die Verbreitung des Virus über das gesamte Stadtgebiet lässt auf eine anhaltende Zirkulation in der Bevölkerung schließen. Neben asymptomatischen Fällen ist auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle zu verzeichnen. Die in den letzten Wochen rückläufigen Zahlen stationärer Aufnahmen stagnieren, mit aktuell wieder ansteigenden Neuinfektionszahlen muss auch im Klinikbereich wieder mit zunehmender Auslastung gerechnet werden. Die aktuelle Risikobewertung des RKI vom 15.03.2021 lautet dazu: "Auch der Rückgang der Covid-19-Fallzahlen auf Intensivstationen setzt sich nicht weiter fort, sondern die ITS-Belegung mit Covid-19-Fällen stagniert aktuell oder steigt leicht an. Schwere Erkrankungen an Covid-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren."
Neben der maximalen Belastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher, eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Innerhalb Deutschlands sind weiterhin Übertragungsraten auf hohem Niveau zu verzeichnen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein. Dabei liegt Thüringen mit einer Inzidenz von 166,6 (Stand: 16.03.21)deutlich über der gesamtdeutschen Inzidenz. Erschwerend kommt hinzu, dass auch in Thüringen, eine neue Virusvariante (B.1.1.7) nachgewiesen wurde, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit, wie auch häufiger auftretende schwere Verläufe gibt. Für Erfurt wurden 88 Fälle besorgniserregender Varianten des Virus Sars-CoV-2 nachgewiesen. Eine schnelle, effektive und konstante Senkung der Fallzahlen unter ein Niveau von maximal 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen ist daher ohne Zeitverzug konsequent anzustreben. Aufgrund dieser Sachlage sind weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers Sars-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Maßnahmen orientieren sich dabei zum einen an den Beschlüssen der Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder als auch an den Empfehlungen des RKI zu Präventions- und antiepidemischen Maßnahmen auf Grundlage der aktuellen Studienlage.
Dabei erfordert das Infektionsgeschehen in Erfurt aus folgenden Gründen Regelungen, welche über die aktuelle Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 hinausgehen:
Die Altersstruktur der Erkrankten begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege, sowohl in Alten- Und Pflegeheimen, in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt. Zusätzlich findet eine diffuse Ausbreitung von Sars-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten immer eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich bei verschiedenen Fällen nicht ermitteln.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Erkrankungen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher und Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Die Krankenhäuser in Erfurt verzeichnen eine hohe Anzahl an Covid-19-Erkrankten. Das Helios Klinikum als Level I Klinik ist stark belastet. Sowohl im stationären Bereich, als auch im Bereich Pflege bestehen pandemiebedingt starke personelle Engpässe. Gleichzeitig ist der öffentliche Gesundheitsdienst an seiner Kapazitäts- und Leistungsgrenze. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Im Übrigen:
Begründung zu 1.)
Die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske orientiert sich am Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 für erweiterte Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenzmarke von 50 auf 100.000 Einwohnern.
Dabei wird gezielt auf Bereiche ausgedehnt, in denen sowohl durch Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Erfurt, als auch durch die Ordnungsbehörden wiederholt Menschenansammlungen und Publikumsaufkommen festgestellt wurden, die eine Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich machen. Dabei ist besonders auf hoch frequentierte Bereiche wie Haltestellen, Fußgängerzonen, Wochenmärkte und Straßenunterführungen eingegangen worden, um die Erfahrungen der Kontrollen und Wahrnehmungen aus dem Stadtbild der letzten Wochen mit Bezug auf die Einhaltbarkeit des Mindestabstandes einzubringen. Darüber hinaus wird sowohl dem überregionalen Gesamtgepräge der Fußgänger, als auch der hohen Siedlungsdichte Erfurts mit dieser Maßnahme Rechnung getragen.
Die in der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Erfurt vom 24.02.2021 bestandenen Regelungen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Ziff. 1 Abs. (1) (alt) mit nachfolgenden Punkten können entfallen:
- soweit Übernachtungsangebote nach der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung erlaubt sind, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben und deren gastronomischen Bereiche wie Gängen, Foyers, Fahrstühlen, Gasträumen etc. für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren und
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
da entsprechende Regelungen in den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, bzw. im § 6 Abs. 1 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO festgeschrieben sind.
Die Regelung in Ziff. 1 Abs. (1) Buchstabe (jetzt) a. greift die nunmehr erfolgte Öffnung der körpernahen Dienstleistungen auf. Mit Öffnung von Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios besteht die Erfordernis eines einheitlichen Schutzniveaus unter Maßgabe der aktuellen und individuellen Risikobewertung. Daraus ergibt sich zu den spezifischen Branchenregelungen nur ein minimaler Verschärfungsaspekt. Ein Wechsel von medizinischem Mund-Nasen-Schutz zur FFP2-Maske innerhalb eines Kundentermins für den Zeitraum, wo der Kunde "kurzzeitig" die Maske nicht tragen kann, ist infektionshygienisch nicht nachvollziehbar. Das sachgerechte An- und Ablegen der Schutzmasken außerhalb des Kundenbereiches innerhalb eines Kundentermins erscheint arbeitspraktisch fern.
Das Verrutschen, Bewegen, gar kurzzeitige Lüften der qualifizierten Gesichtsmaske durch den Kunden oder im Zuge der Aktivitäten am Kunden birgt risikobelastete Situationen, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht. Es kann zur Freisetzung von stark virenbelasteten Aerosolwolken kommen, die ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko für den Gegenüber bedeuten. Entsprechend wurden die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des ad-Hoc Arbeitskreises „Covid-19“ zum Einsatz von Schutzmasken in der Arbeitswelt zum 20.01.2021 angepasst. Die Thüringer Landesverordnung sieht im Gegensatz zur beispielsweise bayrischen Landesverordnung keine FFP2- Maskenpflicht für die Kunden vor. Der medizinische Mund-Nasen-Schutz bietet allerdings keinen Eigenschutz. Die FFP2-Maske dient daher primär dem Schutz der Mitarbeiter, welche allerdings aufgrund der hohen Anzahl beruflich bedingter relevanter Kontaktsituationen auch als Überträger fungieren können. Entsprechende Tragepausen sind außerhalb der regulären Pausenzeiten auch in Zeiten der Terminvergabe, der Beratung etc. zu verorten und realisierbar. Hier besteht Deckungsgleichheit mit der Branchenregelung (MNS durch alle Anwesenden). Die FFP2-Maske oder Maske mit gleichwertigem Schutzstandard ist also für den Zeitraum der körpernahen Dienstleistung zu tragen. Aufgrund der hohen Zahlen an Neuinfektionen in Thüringen und Erfurt, vergesellschaftet mit dem zusätzlichen Auftreten von Virusmutationen gerade auch in Erfurt und die aktuell noch nicht bestehende Impfberechtigung für die betroffene Berufsgruppe ist die angeordnete Maßnahme erforderlich. Dabei ist die Schutzmaßnahme im Sinne der Betriebe und als Schutz der Mitarbeiter, ebenso wie als bevölkerungsbezogenen Schutzmaßnahme zu werten, die die Weiterverbreitung des Virus eindämmen soll.
In Ziff. 1 Abs. (3) erfolgt die Klarstellung, dass diejenige Person, die sich auf eine Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beruft, dies entweder durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung oder durch eine Befreiung des Gesundheitsamtes glaubhaft machen kann. Dadurch wird der Anspruch erfüllt, einerseits tatsächlich nur ärztlich fundierte Befreiungen, welche auch tatsächlich medizinisch begründet sind zuzulassen, andererseits aber den Befreiten im Alltag den Schutz seiner medizinischen Daten zu ermöglichen. Damit wird dem Datenschutz an dieser Stelle Rechnung getragen, ohne das Niveau der geforderten Glaubhaftmachung zu mindern.
Begründung zu 2.)
Bereits geringe Mengen Alkohol können dazu führen, dass die hemmenden und kontrollierenden Funktionen des Gehirns gemindert werden und die allgemeine Wahrnehmung sowie das Verhalten des Konsumenten leicht bis stark verändern. Weniger umsichtige oder unvorsichtige Menschen können die Folge sein. Das beeinträchtigte Verhalten kann dazu führen, dass die Einhaltung der Infektionsschutzregeln erschwert und die Ausbreitung der Pandemie begünstigt wird. Durch die Ordnungsbehörden der Landeshauptstadt Erfurt wurde wiederholt festgestellt, dass durch Alkoholkonsum die Akzeptanz zur Umsetzung der infektionshygienischen Maßnahmen sinkt. Daher ist hier gegenzusteuern, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die aktuelle Regelung baut dabei auf § 3a der
3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO auf. Danach ist der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum grundsätzlich untersagt. Weiter ist der Alkoholkonsum in zu bestimmenden Bereiche zu untersagen, was mit den festgelegten und gekennzeichneten Bereichen entsprechend des definierten Geltungsbereiches zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum erfolgt ist.
Begründung zu 3.)
Die Maßnahme orientiert sich an der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Die kritische Infektionslage weit über der kritischen Grenzmarke von 35, ja 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner hinaus, lässt zum momentanen Zeitpunkt keine Ausnahmen zu. Die Einzelfallprüfung ist daher unter aktuellen Gesichtspunkten nicht zielführend und schwächt die bereits überlasteten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Begründung zu 4.)
Die inzidenzabhängigen maximal zugelassenen Teilnehmer zu Versammlung und deren Verkündung ergeben sich aus der Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung. Symptomatische Personen werden bereits im Vorfeld mittels Allgemeinverfügung von einer Versammlungsteilnahme ausgeschlossen.
Kranke, Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige müssen bereits vor Aufsuchen oder gar Betreten des Versammlungsgeländes ausgeschlossen werden, um eine Übertragung des Virus Sars-CoV-2 auf andere Teilnehmer zu verhindern. Eine Aufnahme lediglich in den Auflagenbescheid führt die Schutzmaßnahme an dieser Stelle ad absurdum, daher war die Festlegung mittels Allgemeinverfügung erforderlich.
Um dem Infektionsschutz Rechnung zu tragen, soll die verantwortliche Person über die einzuhaltenden infektionshygienischen Maßnahmen, welche im Schutzkonzept hinterlegt sind, frühzeitig informieren. Dabei sollen alle Informationskanäle genutzt werden, die auch dem Aufruf zur Versammlung dienen.
Hiermit soll nochmals die Verantwortung des Anmelders einer Versammlung zum einen für die Vorlage eines solchen Konzeptes, aber auch für die Umsetzung dessen unterstrichen werden.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich.
Begründung zur Aufhebung Ziff. 5. (alt) der Allgemeinverfügung vom 24.02.2021 hinsichtlich der Trauerfeiern und standesamtlichen Eheschließungen
Bezüglich der generellen Personenobergrenzen für Trauerfeiern und standesamtliche Eheschließungen wird auf das Schutzniveau entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 6 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO abgestellt, so dass die Ziff. 5 (alt) aufgehoben wurde.
Bei standesamtlichen Eheschließungen sind die Hygienevorgaben vor Ort beachtlich. Die Personenanzahl richtet sich konkret nach der Größe des Trausaals sowie den geltenden Abstands- und Hygieneregeln, entsprechend der Thüringer SARS-CoV-2 Verordnungen und der Corona-ArbSchV des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Aktuell wären damit in den drei Trausälen des Standesamtes bis zu 5 Personen neben dem Standesbeamten zulässig (mind. 10m²/Person).
Begründung zu 5.)
Sofern nicht entsprechend der Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung von der oberen Gesundheitsbehörde oder dem Gesundheitsamt eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde, müssen religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmern mit einem entsprechenden Infektionsschutzkonzept dem Gesundheitssamt angezeigt werden. Die erforderlichen Mindeststandards zur Sicherung der infektionshygienischen Schutzbedarfe und damit Minimierung des Übertragungsrisikos sind in der Allgemeinverfügung definiert. Die Erweiterung der Zulässigkeit religiöser Veranstaltungen auf abgegrenzte Kirchgärten und -höfe ermöglicht die Durchführung religiöser Veranstaltungen unter freiem Himmel, aber kontrollierten Ausmaßes, was zu einer Minimierung des Infektionsrisikos gegenüber religiöser Veranstaltungen in geschlossenen Räumen führt.
Begründung zu 6.)
Die Erfurter Krankenhäuser tragen aktuell im Pandemiegeschehen die Verantwortung für Patientinnen und Patienten aus ganz Thüringen. Dabei stehen die Kliniken trotz der stationären Aufnahmen von Covid-19 Erkrankungen vor der Herausforderung den Regelbetrieb weitest möglich aufrecht zu erhalten und durch Quarantänemaßnahmen hervorgerufenen Personalmangelzustände auszugleichen. Als Level-1-Klinik trägt dabei das Helios Klinikum dabei die Verantwortung für einen großen Teil der schweren Verläufe von Covid-19.
Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ist daher mit Blick auf den massiven Zuwachs auch symptomatischer Covid-19 Erkrankter oberste Priorität. Die in der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verankerten Beschränkungen des Besucherrechtes sind vor der Vielzahl der Patientinnen und Patienten, der überregionalen Gesamtstruktur von Patientinnen und Patienten sowie Besuchenden und dem derzeit nicht kontrollierten Infektionsgeschehen nicht ausreichend. Daher verhängten die Krankenhäuser bereits nach Hausrecht ein Besuchsverbot, dass mit dieser Regelung verbindlich verfügt und an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Abweichende Regelungen der Einrichtungsleitungen in begründeten Einzelfällen sind möglich, so dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Begründung zur Aufhebung der Ziff. 8 (alt) der Allgemeinverfügung vom 24.02.2021 Gebäude der Stadt Erfurt
§ 6 Abs. 1 der 3.ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO untersagt grundsätzlich Veranstaltungen nach § 7 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Die Regelung in Ziff. 8 (alt) lief daher ins Leere und war entsprechend aufzuheben. Das Verbot der Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 der 3.ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ist direkt ohne weitere Regelung zu beachten. Hinweis: Die Zulässigkeit von Sportveranstaltungen ohne Publikumsverkehr ist in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO mit Bezug zur aktuell gültigen Phase entsprechend geregelt.
24.02.2021
Allgemeinverfügung vom 24.02.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 24.02.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).
Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.
1. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske im Öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung, ergänzt durch § 5 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:
- soweit Übernachtungsangebote nach der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung erlaubt sind, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben und deren gastronomischen Bereiche wie Gängen, Foyers, Fahrstühlen, Gasträumen etc. für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
- bei der Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen am Menschen, soweit sie nach der Sondereindämmungsverordnung ausnahmsweise erlaubt sind, haben die Beschäftigten als Mund-Nasen-Schutz eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild, zu tragen,
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
(3) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 3 Nr.2 der 2. ThürSARS-CoV-2 IfS-GrundVO ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die fachlich-medizinische Bezeichnung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, aus dem sich die Befreiung ergibt, enthält. Das Gesundheitsamt erteilt auf Antrag bei entsprechender Glaubhaftmachung eine Befreiung. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
2. Verkaufsverbot von Alkohol und untersagter Alkoholkonsum
Innerhalb von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum des gesamten Stadtgebiets (vgl. zum Stadtgebiet § 2 der Hauptsatzung) ist untersagt.
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in dem unter Punkt 1 Abs. 1 f) definierte Geltungsbereich, welcher dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt, untersagt.
Darüber hinaus ist im gesamten Stadtgebiet der Konsum von Alkohol an nachfolgenden Orten untersagt
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) und
- in Straßenunterführungen sowie
- vor Einzelhandelsgeschäften und auf öffentlichen Parkplätzen.
3. Spezialmärkte
In Ergänzung der Untersagungen nach §§ 6 und 8 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung sind Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2 Satz 3 von der Schließung ausgenommen sind.
4. Teilnehmerbeschränkungen bei Versammlungen
(1) Die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen beschränkt sich im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
a) auf 100 Personen bei Versammlungen unter freiem Himmel und
b) auf 25 Personen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie
bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in jedem Fall auf 10 Personen. Die danach jeweils tagesaktuelle Teilnehmerzahl wird an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 ausgehangen und kann auf der Seite erfurt.de/coronavirus (Webcode: ef136830) abgerufen werden.
(2) Menschen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung sowie mit jeglichen Erkältungssymptomen dürfen an einer Versammlung nicht teilnehmen.
(3) Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel soll über das Infektionsschutzkonzept nach § 6a Abs. 2 Satz 2 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung und deren Einhaltung Versammlungsteilnehmer frühzeitig in geeigneter Form informieren.
5. Abweichend von § 3 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung gilt für Trauerfeiern und standesamtliche Eheschließungen
Trauerfeiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Für standesamtliche Eheschließungen darf die Gesamtzahl von insgesamt höchstens 5 Personen nicht überschritten werden.
6. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte
Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte können ausschließlich innerhalb der Kirchengebäude unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzregeln stattfinden. Die Infektionsschutzkonzepte müssen Vorgaben zur Begrenzung der Besucheranzahl (die Teilnehmerhöchstzahl beschränkt sich in Abhängigkeit des für die Stadt Erfurt maßgeblichen Inzidenzwertes entsprechend Punkt 4), Lage der notwendigen separaten Ein- und Ausgänge, über zeitliche Begrenzung der Veranstaltung, Lüftungspausen, Chorauftritte, ständige Wahrung des Mindestabstandes von wenigstens 1,5 m, Sitzmarkierung sowie Vorgaben zur Verwendung eines qualifizierten Gesichtsmaske im Sinne der Thüringer Verordnung sämtlicher Teilnehmer enthalten.
7. Besuche in Krankenhäusern
Besuche in Krankenhäusern sind grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
8. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:
- Bürgerhäuser,
- Haus der sozialen Dienste,
- Rathaus,
- Sportanlagen,
- Feuerwehrgerätehäuser etc.
dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
9. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 18.03.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 03.02.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 24.02.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 24.02.2021
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 24.02.2021
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken und verbieten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung regeln.
Entsprechend § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO
Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts (1) und (2) muss die nach § 12 Abs.1 zuständige Behörde bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung mit der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
Seit Februar letzten Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 2.402.818 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 24.02.21). In Erfurt gibt es insgesamt 5113 bestätigte Infektionsfälle sowie 173 Todesfälle (Stand 24.02.21, 08:00 Uhr).
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem Sars-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben diversen Ausbruchsgeschehen innerhalb verschiedener Seniorenheime ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Allerdings sind aktuell einzelne Infektionsquellen nicht mehr feststellbar. Neben asymptomatischen Fällen ist auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle sowie notwendig werdender Krankenhausaufenthalte zu verzeichnen. Neben der maximalen Belastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher, eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Innerhalb Deutschlands sind weiterhin Übertragungsraten auf hohem Niveau zu verzeichnen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein. Dabei liegt Thüringen mit einer Inzidenz von 118,6 (Stand: 24.02.2021)deutlich über der gesamtdeutschen Inzidenz. Erschwerend kommt hinzu, dass auch in Thüringen, eine neue Virusvariante (B.1.1.7) nachgewiesen wurde, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit gibt. Aus dem Vereinigten Königreich gibt es erste Hinweise darauf, dass Infektionen mit der Variante B.1.1.7 zu schwereren Krankheitsverläufen führen können. Eine schnelle, effektive und konstante Senkung der Fallzahlen unter ein Niveau von maximal 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen ist daher ohne Zeitverzug konsequent anzustreben. Aufgrund dieser Sachlage sind weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers Sars-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Maßnahmen orientieren sich dabei zum einen an den Beschlüssen der Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder als auch an den Empfehlungen des RKI zu Präventions- und antiepidemischen Maßnahmen auf Grundlage der aktuellen Studienlage.
Dabei erfordert das Infektionsgeschehen in Erfurt aus folgenden Gründen Regelungen, welche über die aktuelle Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 hinausgehen:
Die Altersstruktur der Erkrankten begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege, sowohl in Alten- Und Pflegeheimen, in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt. Zusätzlich findet eine diffuse Ausbreitung von Sars-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten immer eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich bei verschiedenen Fällen nicht ermitteln.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Erkrankungen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher und Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Die Krankenhäuser in Erfurt verzeichnen eine hohe Anzahl an Covid-19-Erkrankten. Das Helios Klinikum als Level I Klinik ist stark belastet. Sowohl im stationären Bereich, als auch im Bereich Pflege bestehen pandemiebedingt starke personelle Engpässe. Gleichzeitig ist der öffentliche Gesundheitsdienst an seiner Kapazitäts- und Leistungsgrenze. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Soweit die Allgemeinverfügung Regelungen aus der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO – ) in der Fassung vom 25.01.2021übernimmt (vgl. hierzu § 3, 7 und 6 der Verordnung), wird sich auf die dortige Begründung bezogen.
Im Übrigen:
Begründung zu 1.)
Die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske orientiert sich am Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 für erweiterte Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenzmarke von 50 auf 100.000 Einwohnern.
Dabei wird gezielt auf Bereiche ausgedehnt, in denen sowohl durch Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Erfurt, als auch durch die Ordnungsbehörden wiederholt Menschenansammlungen und Publikumsaufkommen festgestellt wurden, die eine Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich machen. Dabei ist besonders auf hoch frequentierte Bereiche wie Haltestellen, Fußgängerzonen, Wochenmärkte und Straßenunterführungen eingegangen worden, um die Erfahrungen der Kontrollen und Wahrnehmungen aus dem Stadtbild der letzten Wochen mit Bezug auf die Einhaltbarkeit des Mindestabstandes einzubringen. Darüber hinaus wird sowohl dem überregionalen Gesamtgepräge der Fußgänger, als auch der hohen Siedlungsdichte Erfurts mit dieser Maßnahme Rechnung getragen.
Hinsichtlich der Regelung in Ziff. 1 Abs. (1) Buchstabe d. wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
In Ziff. 1 Abs. (3) erfolgt die Klarstellung, dass diejenige Person, die sich auf eine Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beruft, dies entweder durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung oder durch eine Befreiung des Gesundheitsamtes glaubhaft machen kann. Dadurch wird der Anspruch erfüllt, einerseits tatsächlich nur ärztlich fundierte Befreiungen, welche auch tatsächlich medizinisch begründet sind zuzulassen, andererseits aber den Befreiten im Alltag den Schutz seiner medizinischen Daten zu ermöglichen. Damit wird dem Datenschutz an dieser Stelle Rechnung getragen, ohne das Niveau der geforderten Glaubhaftmachung zu mindern.
Begründung zu 2.)
Bereits geringe Mengen Alkohol können dazu führen, dass die hemmenden und kontrollierenden Funktionen des Gehirns gemindert werden und die allgemeine Wahrnehmung sowie das Verhalten des Konsumenten leicht bis stark verändern. Weniger umsichtige oder unvorsichtige Gäste können die Folge sein. Das beeinträchtigte Verhalten der Gäste kann dazu führen, dass die Einhaltung der Infektionsschutzregeln erschwert und die Ausbreitung der Pandemie begünstigt wird. Durch die Ordnungsbehörden der Landeshauptstadt Erfurt wurde wiederholt festgestellt, dass durch Alkoholkonsum die Akzeptanz zur Umsetzung der infektionshygienischen Maßnahmen sinkt. Daher ist hier gegenzusteuern, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die Schließungsregelung geht dabei konform mit der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Im Gegensatz zu ländlich geprägten Strukturen gibt es im Stadtgeschehen Erfurts eine Vielzahl von Verkaufsangeboten von Alkohol auch zu später Stunde. Das zeitlich limitierte Verkaufsverbot dient dazu, die Verlagerung des durch die Restaurant-, Club- und Diskothekenschließung unterbundenen Partyverhaltens auf andere Schauplätze zu verhindern. Außerdem werden somit Menschenansammlungen und Gruppenbildungen vor z. B. Spätverkäufen vermieden. Die Untersagung des Alkoholkonsums geht dabei konform mit den festgelegten und gekennzeichneten Bereichen entsprechend des definierten Geltungsbereiches zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum.
Begründung zu 3.)
Die Maßnahme orientiert sich an der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Die kritische Infektionslage weit über der kritischen Grenzmarke von 35, ja 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner hinaus, lässt zum momentanen Zeitpunkt keine Ausnahmen zu. Die Einzelfallprüfung ist daher unter aktuellen Gesichtspunkten nicht zielführend und schwächt die bereits überlasteten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Begründung zu 4.)
Die inzidenzabhängigen maximal zugelassenen Teilnehmer zu Versammlung und deren Verkündung ergeben sich aus der Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung. Symptomatische Personen werden bereits im Vorfeld mittels Allgemeinverfügung von einer Versammlungsteilnahme ausgeschlossen.
Kranke, Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige müssen bereits vor Aufsuchen oder gar Betreten des Versammlungsgeländes ausgeschlossen werden, um eine Übertragung des Virus SARS-CoV-2 auf andere Teilnehmer zu verhindern. Eine Aufnahme lediglich in den Auflagenbescheid führt die Schutzmaßnahme an dieser Stelle ad absurdum, daher war die Festlegung mittels Allgemeinverfügung erforderlich.
Um dem Infektionsschutz Rechnung zu tragen, soll die verantwortliche Person über die einzuhaltenden infektionshygienischen Maßnahmen, welche im Schutzkonzept hinterlegt sind, frühzeitig informieren. Dabei sollen alle Informationskanäle genutzt werden, die auch dem Aufruf zur Versammlung dienen.
Hiermit soll nochmals die Verantwortung des Anmelders einer Versammlung zum einen für die Vorlage eines solchen Konzeptes, aber auch für die Umsetzung dessen unterstrichen werden.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich.
Begründung zu 5.)
Bei Trauerfeiern und Eheschließungen kann aufgrund konkreter Erfahrungen in Erfurt nicht uneingeschränkt davon ausgegangen werden, dass die festgelegten Infektionsschutzregeln im Konzept jederzeit, auch in emotional aufgeladenen Situationen, durch die Besuchenden eingehalten/umgesetzt werden. Die Wahrnehmung der Doppelverantwortlichkeit von Bestattern und dem Garten- und Friedhofsamt in der Umsetzung der Regeln vor Ort war in der Vergangenheit nicht zu jeder Zeit gegeben; Verstöße gegen festgelegte Personenobergrenzen wurden festgestellt. Mit Blick auf das dynamische Infektionsgeschehen und die Vielzahl breit gestreuter Einzelerkrankungen ist daher im Bereich Trauerfeiern und Eheschließungen die strikte Obergrenze von 5 bzw. 10 Personen unverzichtbar. Der Besonderheit der Situation bei Eheschließung und Trauerfeiern wird insoweit Rechnung getragen, dass von der Zwei-Haushalts-Regelung abgewichen wird. Somit ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Begründung zu 6.)
Sofern nicht entsprechend der Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung von der oberen Gesundheitsbehörde oder dem Gesundheitsamt eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde, müssen religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmern mit einem entsprechenden Infektionsschutzkonzept dem Gesundheitssamt angezeigt werden. Die erforderlichen Mindeststandards zur Sicherung der infektionshygienischen Schutzbedarfe und damit Minimierung des Übertragungsrisikos sind in der Allgemeinverfügung definiert.
Begründung zu 7.)
Die Erfurter Krankenhäuser tragen aktuell im Pandemiegeschehen die Verantwortung für Patientinnen und Patienten aus ganz Thüringen. Dabei stehen die Kliniken trotz steigender stationärer Aufnahmen von Covid-19 Erkrankungen vor der Herausforderung den Regelbetrieb weitest möglich aufrecht zu erhalten und durch Quarantänemaßnahmen hervorgerufenen Personalmangelzustände auszugleichen. Als LEVEL-1-Klinik trägt dabei das Helios Klinikum dabei die Verantwortung für einen großen Teil der schweren Verläufe von Covid-19.
Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ist daher mit Blick auf den massiven Zuwachs auch symptomatischer Covid-19 Erkrankter oberste Priorität. Die in der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verankerten Beschränkungen des Besucherrechtes sind vor der Vielzahl der Patientinnen und Patienten, der überregionalen Gesamtstruktur von Patientinnen und Patienten sowie Besuchenden und dem derzeit nicht kontrollierten Infektionsgeschehen nicht ausreichend. Daher verhängten die Krankenhäuser bereits nach Hausrecht ein Besuchsverbot, dass mit dieser Regelung verbindlich verfügt und an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Abweichende Regelungen der Einrichtungsleitungen in begründeten Einzelfällen sind möglich, so dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
03.02.2021
Allgemeinverfügung vom 03.02.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 03.02.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer Sars-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).
Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.
1. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske im Öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung, ergänzt durch § 5 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:
- soweit Übernachtungsangebote nach der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung erlaubt sind, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben und deren gastronomischen Bereiche wie Gängen, Foyers, Fahrstühlen, Gasträumen etc. für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
- in Handwerksbetrieben oder Dienstleistungsbetrieben, soweit sie nicht nach der Sondereindämmungsverordnung geschlossen zu halten sind; bei der Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen am Menschen, soweit sie nach der Sondereindämmungsverordnung ausnahmsweise erlaubt sind (medizinisch notwendig), haben die Beschäftigten als Mund-Nasen-Schutz eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild, zu tragen,
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
(3) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 3 Nr.2 der 2. ThürSARS-CoV-2 IfS-GrundVO ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die fachlich-medizinische Bezeichnung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, aus dem sich die Befreiung ergibt, enthält. Das Gesundheitsamt erteilt auf Antrag bei entsprechender Glaubhaftmachung eine Befreiung. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
2. Verkaufsverbot von Alkohol und untersagter Alkoholkonsum
Innerhalb von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum des gesamten Stadtgebiets (vgl. zum Stadtgebiet § 2 der Hauptsatzung) ist untersagt.
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in dem unter Punkt 1 Abs. 1 f) definierte Geltungsbereich, welcher dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt, untersagt.
Darüber hinaus ist im gesamten Stadtgebiet der Konsum von Alkohol an nachfolgenden Orten untersagt
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) und
- in Straßenunterführungen sowie
- vor Einzelhandelsgeschäften und auf öffentlichen Parkplätzen.
3. Spezialmärkte
In Ergänzung der Untersagungen nach §§ 6 und 8 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung sind Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2 Satz 3 von der Schließung ausgenommen sind.
4. Teilnehmerbeschränkungen bei Versammlungen
(1) Die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen beschränkt sich im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
a) auf 100 Personen bei Versammlungen unter freiem Himmel und
b) auf 25 Personen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie
bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in jedem Fall auf 10 Personen. Die danach jeweils tagesaktuelle Teilnehmerzahl wird an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 ausgehangen und kann auf der Seite erfurt.de/coronavirus (Webcode: ef136830) abgerufen werden.
(2) Menschen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung sowie mit jeglichen Erkältungssymptomen dürfen an einer Versammlung nicht teilnehmen.
(3) Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel soll über das Infektionsschutzkonzept nach § 6a Abs. 2 Satz 2 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung und deren Einhaltung Versammlungsteilnehmer frühzeitig in geeigneter Form informieren.
5. Abweichend von § 3 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung gilt für Trauerfeiern und standesamtliche Eheschließungen
Trauerfeiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Für standesamtliche Eheschließungen darf die Gesamtzahl von insgesamt höchstens 5 Personen nicht überschritten werden.
6. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte
Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte können ausschließlich innerhalb der Kirchengebäude unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzregeln stattfinden. Die Infektionsschutzkonzepte müssen Vorgaben zur Begrenzung der Besucheranzahl (die Teilnehmerhöchstzahl beschränkt sich in Abhängigkeit des für die Stadt Erfurt maßgeblichen Inzidenzwertes entsprechend Punkt 4), Lage der notwendigen separaten Ein- und Ausgänge, über zeitliche Begrenzung der Veranstaltung, Lüftungspausen, Chorauftritte, ständige Wahrung des Mindestabstandes von wenigstens 1,5 m, Sitzmarkierung sowie Vorgaben zur Verwendung eines qualifizierten Gesichtsmaske im Sinne der Thüringer Verordnung sämtlicher Teilnehmer enthalten.
7. Besuche in Krankenhäusern
Besuche in Krankenhäusern sind grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
8. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:
- Bürgerhäuser,
- Haus der sozialen Dienste,
- Rathaus,
- Sportanlagen,
- Feuerwehrgerätehäuser etc.
dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
9. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 25.02.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 12.01.2021 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 03.02.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 03.02.2021
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 03.02.2021
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken und verbieten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung regeln.
Entsprechend § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO
Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts (1) und (2) muss die nach § 12 Abs.1 zuständige Behörde bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung mit der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
Seit Februar letzten Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 2.192.850 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 29.01.21). In Erfurt gibt es insgesamt 4352 bestätigte Infektionsfälle sowie 132 Todesfälle (Stand 29.01.2021, 08:00 Uhr).
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem Sars-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben diversen Ausbruchsgeschehen innerhalb verschiedener Seniorenheime ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Allerdings sind aktuell einzelne Infektionsquellen nicht mehr feststellbar. Neben asymptomatischen Fällen ist auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle sowie notwendig werdender Krankenhausaufenthalte zu verzeichnen. Neben der maximalen Belastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher, eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Innerhalb Deutschlands sind weiterhin Übertragungsraten auf hohem Niveau zu verzeichnen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein. Dabei liegt Thüringen mit einer Inzidenz von 171,4 (Stand: 29.01.2021)deutlich über der gesamtdeutschen Inzidenz. Erschwerend kommt hinzu, dass auch in Thüringen, eine neue Virusvariante (B.1.1.7) nachgewiesen wurde, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit gibt. Aus dem Vereinigten Königreich gibt es erste Hinweise darauf, dass Infektionen mit der Variante B.1.1.7 zu schwereren Krankheitsverläufen führen können. Eine schnelle, effektive und konstante Senkung der Fallzahlen unter ein Niveau von maximal 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen ist daher ohne Zeitverzug konsequent anzustreben. Aufgrund dieser Sachlage sind weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers Sars-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Maßnahmen orientieren sich dabei zum einen an den Beschlüssen der Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder als auch an den Empfehlungen des RKI zu Präventions- und antiepidemischen Maßnahmen auf Grundlage der aktuellen Studienlage.
Dabei erfordert das Infektionsgeschehen in Erfurt aus folgenden Gründen Regelungen, welche über die aktuelle Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 hinausgehen:
Die Altersstruktur der Erkrankten begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege, sowohl in Alten- Und Pflegeheimen, in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt. Zusätzlich findet eine diffuse Ausbreitung von Sars-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten immer eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich bei verschiedenen Fällen nicht ermitteln.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Erkrankungen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher und Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Die Krankenhäuser in Erfurt verzeichnen eine hohe Anzahl an Covid-19-Erkrankten. Das Helios Klinikum als Level I Klinik ist stark belastet. Sowohl im stationären Bereich, als auch im Bereich Pflege bestehen pandemiebedingt starke personelle Engpässe. Gleichzeitig ist der öffentliche Gesundheitsdienst an seiner Kapazitäts- und Leistungsgrenze. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Soweit die Allgemeinverfügung Regelungen aus der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO – ) in der Fassung vom 25.01.2021übernimmt (vgl. hierzu § 3, 7 und 6 der Verordnung), wird sich auf die dortige Begründung bezogen.
Im Übrigen:
Begründung zu 1.)
Die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Gesichtsmaske orientiert sich am Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 für erweiterte Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenzmarke von 50 auf 100.000 Einwohnern.
Dabei wird gezielt auf Bereiche ausgedehnt, in denen sowohl durch Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Erfurt, als auch durch die Ordnungsbehörden wiederholt Menschenansammlungen und Publikumsaufkommen festgestellt wurden, die eine Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich machen. Dabei ist besonders auf hoch frequentierte Bereiche wie Haltestellen, Fußgängerzonen, Wochenmärkte und Straßenunterführungen eingegangen worden, um die Erfahrungen der Kontrollen und Wahrnehmungen aus dem Stadtbild der letzten Wochen mit Bezug auf die Einhaltbarkeit des Mindestabstandes einzubringen. Darüber hinaus wird sowohl dem überregionalen Gesamtgepräge der Fußgänger, als auch der hohen Siedlungsdichte Erfurts mit dieser Maßnahme Rechnung getragen.
Hinsichtlich der Regelung in Ziff. 1 Abs. (1) Buchstabe a. wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
In Ziff. 1 Abs. (3) erfolgt die Klarstellung, dass diejenige Person, die sich auf eine Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beruft, dies entweder durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung oder durch eine Befreiung des Gesundheitsamtes glaubhaft machen kann. Dadurch wird der Anspruch erfüllt, einerseits tatsächlich nur ärztlich fundierte Befreiungen, welche auch tatsächlich medizinisch begründet sind zuzulassen, andererseits aber den Befreiten im Alltag den Schutz seiner medizinischen Daten zu ermöglichen. Damit wird dem Datenschutz an dieser Stelle Rechnung getragen, ohne das Niveau der geforderten Glaubhaftmachung zu mindern.
Begründung zu 2.)
Bereits geringe Mengen Alkohol können dazu führen, dass die hemmenden und kontrollierenden Funktionen des Gehirns gemindert werden und die allgemeine Wahrnehmung sowie das Verhalten des Konsumenten leicht bis stark verändern. Weniger umsichtige oder unvorsichtige Gäste können die Folge sein. Das beeinträchtigte Verhalten der Gäste kann dazu führen, dass die Einhaltung der Infektionsschutzregeln erschwert und die Ausbreitung der Pandemie begünstigt wird. Durch die Ordnungsbehörden der Landeshauptstadt Erfurt wurde wiederholt festgestellt, dass durch Alkoholkonsum die Akzeptanz zur Umsetzung der infektionshygienischen Maßnahmen sinkt. Daher ist hier gegenzusteuern, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die Schließungsregelung geht dabei konform mit der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Im Gegensatz zu ländlich geprägten Strukturen gibt es im Stadtgeschehen Erfurts eine Vielzahl von Verkaufsangeboten von Alkohol auch zu später Stunde. Das zeitlich limitierte Verkaufsverbot dient dazu, die Verlagerung des durch die Restaurant-, Club- und Diskothekenschließung unterbundenen Partyverhaltens auf andere Schauplätze zu verhindern. Außerdem werden somit Menschenansammlungen und Gruppenbildungen vor z. B. Spätverkäufen vermieden. Die Untersagung des Alkoholkonsums geht dabei konform mit den festgelegten und gekennzeichneten Bereichen entsprechend des definierten Geltungsbereiches zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum.
Begründung zu 3.)
Die Maßnahme orientiert sich an der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Die kritische Infektionslage weit über der kritischen Grenzmarke von 35, ja 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner hinaus, lässt zum momentanen Zeitpunkt keine Ausnahmen zu. Die Einzelfallprüfung ist daher unter aktuellen Gesichtspunkten nicht zielführend und schwächt die bereits überlasteten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Begründung zu 4.)
Die inzidenzabhängigen maximal zugelassenen Teilnehmer zu Versammlung und deren Verkündung ergeben sich aus der Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung. Symptomatische Personen werden bereits im Vorfeld mittels Allgemeinverfügung von einer Versammlungsteilnahme ausgeschlossen.
Kranke, Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige müssen bereits vor Aufsuchen oder gar Betreten des Versammlungsgeländes ausgeschlossen werden, um eine Übertragung des Virus Sars-CoV-2 auf andere Teilnehmer zu verhindern. Eine Aufnahme lediglich in den Auflagenbescheid führt die Schutzmaßnahme an dieser Stelle ad absurdum, daher war die Festlegung mittels Allgemeinverfügung erforderlich.
Um dem Infektionsschutz Rechnung zu tragen, soll die verantwortliche Person über die einzuhaltenden infektionshygienischen Maßnahmen, welche im Schutzkonzept hinterlegt sind, frühzeitig informieren. Dabei sollen alle Informationskanäle genutzt werden, die auch dem Aufruf zur Versammlung dienen.
Hiermit soll nochmals die Verantwortung des Anmelders einer Versammlung zum einen für die Vorlage eines solchen Konzeptes, aber auch für die Umsetzung dessen unterstrichen werden.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich.
Begründung zu 5.)
Bei Trauerfeiern und Eheschließungen kann aufgrund konkreter Erfahrungen in Erfurt nicht uneingeschränkt davon ausgegangen werden, dass die festgelegten Infektionsschutzregeln im Konzept jederzeit, auch in emotional aufgeladenen Situationen, durch die Besuchenden eingehalten/umgesetzt werden. Die Wahrnehmung der Doppelverantwortlichkeit von Bestattern und dem Garten- und Friedhofsamt in der Umsetzung der Regeln vor Ort war in der Vergangenheit nicht zu jeder Zeit gegeben; Verstöße gegen festgelegte Personenobergrenzen wurden festgestellt. Mit Blick auf das dynamische Infektionsgeschehen und die Vielzahl breit gestreuter Einzelerkrankungen ist daher im Bereich Trauerfeiern und Eheschließungen die strikte Obergrenze von 5 bzw. 10 Personen unverzichtbar. Der Besonderheit der Situation bei Eheschließung und Trauerfeiern wird insoweit Rechnung getragen, dass von der Zwei-Haushalts-Regelung abgewichen wird. Somit ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Begründung zu 6.)
Sofern nicht entsprechend der Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung von der oberen Gesundheitsbehörde oder dem Gesundheitsamt eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde, müssen religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmern mit einem entsprechenden Infektionsschutzkonzept dem Gesundheitssamt angezeigt werden. Die erforderlichen Mindeststandards zur Sicherung der infektionshygienischen Schutzbedarfe und damit Minimierung des Übertragungsrisikos sind in der Allgemeinverfügung definiert.
Begründung zu 7.)
Die Erfurter Krankenhäuser tragen aktuell im Pandemiegeschehen die Verantwortung für Patientinnen und Patienten aus ganz Thüringen. Dabei stehen die Kliniken trotz steigender stationärer Aufnahmen von Covid-19 Erkrankungen vor der Herausforderung den Regelbetrieb weitest möglich aufrecht zu erhalten und durch Quarantänemaßnahmen hervorgerufenen Personalmangelzustände auszugleichen. Als LEVEL-1-Klinik trägt dabei das Helios Klinikum dabei die Verantwortung für einen großen Teil der schweren Verläufe von Covid-19.
Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ist daher mit Blick auf den massiven Zuwachs auch symptomatischer Covid-19 Erkrankter oberste Priorität. Die in der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verankerten Beschränkungen des Besucherrechtes sind vor der Vielzahl der Patientinnen und Patienten, der überregionalen Gesamtstruktur von Patientinnen und Patienten sowie Besuchenden und dem derzeit nicht kontrollierten Infektionsgeschehen nicht ausreichend. Daher verhängten die Krankenhäuser bereits nach Hausrecht ein Besuchsverbot, dass mit dieser Regelung verbindlich verfügt und an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Abweichende Regelungen der Einrichtungsleitungen in begründeten Einzelfällen sind möglich, so dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
12.01.2021
Allgemeinverfügung vom 12.01.2021 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 12.01.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer Sars-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).
Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.
1. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:
- in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
- in Handwerksbetrieben oder Dienstleistungsbetrieben, soweit sie nicht nach der Sondereindämmungsverordnung geschlossen zu halten sind; bei der Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen am Menschen, soweit sie nach der Sondereindämmungsverordnung ausnahmsweise erlaubt sind (medizinisch notwendig), haben die Beschäftigten als Mund-Nasen-Schutz eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild, zu tragen,
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
(3) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die Befreiung ist gegenüber dem Gesundheitsamt zu beantragen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 3 Nr.2 der 2. ThürSARS-CoV-2 IfS-GrundVO ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die fachlich-medizinische Bezeichnung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, aus dem sich die Befreiung ergibt, enthält. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
2. Verkaufsverbot von Alkohol
Innerhalb von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
3. Spezialmärkte
In Ergänzung der Untersagungen nach §§ 6 und 8 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung sind Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2. Satz 3 von der Schließung ausgenommen sind.
4. Teilnehmerbeschränkungen bei Versammlungen
Die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen beschränkt sich im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
a) auf 200 Personen bei Versammlungen unter freiem Himmel und
b) auf 50 Personen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie
bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in jedem Fall auf 25 Personen. Die danach jeweils tagesaktuelle Teilnehmerzahl wird an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 ausgehangen und kann auf der Seite erfurt.de/coronavirus (Webcode: ef136830) abgerufen werden.
5. Abweichend von § 7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung gilt für nicht öffentliche Veranstaltungen:
Nicht öffentliche Veranstaltungen insbesondere Trauerfeiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Für standesamtliche Eheschließungen darf die Gesamtzahl von insgesamt höchstens 5 Personen nicht überschritten werden.
6. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte
Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte können ausschließlich innerhalb der Kirchengebäude unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzregeln stattfinden. Mit Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde können für abgegrenzte Kirchgärten sowie -höfe Ausnahmen gemacht werden. Die Infektionsschutzkonzepte müssen Vorgaben zur Begrenzung der Besucheranzahl, eines Sitz- oder ggfs. Stehplatzreservierungsmanagements, zur Lage der notwendigen separaten Ein- und Ausgänge, über zeitliche Begrenzung der Veranstaltung, Lüftungspausen, Chorauftritte sowie Vorgaben zur Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes sämtlicher Teilnehmer enthalten.
7. Besuche in Krankenhäusern
Abweichend von § 9a der Thüringer Verordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
8. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:
- Bürgerhäuser,
- Haus der sozialen Dienste,
- Rathaus,
- Sportanlagen,
- Feuerwehrgerätehäuser etc.
dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
9. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 03.02.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 16.12.2020 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 12.01.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
16.12.2020
Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 16.12.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).
Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.
1. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:
- in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
- in Handwerksbetrieben oder Dienstleistungsbetrieben, soweit sie nicht nach der Sondereindämmungsverordnung geschlossen zu halten sind; bei der Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen am Menschen, soweit sie nach der Sondereindämmungsverordnung ausnahmsweise erlaubt sind (medizinisch notwendig), haben die Beschäftigten als Mund-Nasen-Schutz eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild) zu tragen,
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
(3) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 3 Nr.2 der 2. ThürSARS-CoV-2 IfS-GrundVO ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die fachlich-medizinische Bezeichnung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, aus dem sich die Befreiung ergibt, enthält.
Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
2. Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum
In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 1. Januar ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum des gesamten Stadtgebiets (vgl. zum Stadtgebiet § 2 der Hauptsatzung) unzulässig.
3. Verkaufsverbot von Alkohol
Innerhalb von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
4. Spezialmärkte
In Ergänzung der Untersagungen nach §§ 6 und 8 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung sind Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2. Satz 2 von der Schließung ausgenommen sind.
5. Abweichend von § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung gilt für öffentliche Veranstaltungen:
Der Erfurter Weihnachtsmarkt sowie sonstige Adventsmärkte sind ausnahmslos untersagt. Ebenso sind einzelne Adventsaußenstände o. ä. mit Ausschank von Alkohol sowie der Verzehr von verkauften Speisen an Ort und Stelle untersagt. Der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke ("to go") ist untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt (vgl. § 3a der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung).
6. Abweichend von § 7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung gilt für nicht öffentliche Veranstaltungen
Nicht öffentliche Veranstaltungen insbesondere Trauerfeiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Für standesamtliche Eheschließungen darf die Gesamtzahl von insgesamt höchstens 5 Personen nicht überschritten werden.
7. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte
Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte können ausschließlich innerhalb der Kirchengebäude unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzregeln stattfinden. Mit Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde können für abgegrenzte Kirchgärten sowie -höfe Ausnahmen gemacht werden. Die Infektionsschutzkonzepte müssen Vorgaben zur Begrenzung der Besucheranzahl, eines Sitz- oder ggfs. Stehplatzreservierungsmanagements, zur Lage der notwendigen separaten Ein- und Ausgänge, über zeitliche Begrenzung der Veranstaltung, Lüftungspausen, Chorauftritte sowie Vorgaben zur Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes sämtlicher Teilnehmer enthalten.
8. Besuche in Krankenhäuser
Abweichend von § 9a der Thüringer Verordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
9. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:
- Bürgerhäuser,
- Haus der sozialen Dienste,
- Rathaus,
- Sportanlagen,
- Feuerwehrgerätehäuser etc.
dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
10. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 13.01.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 27.11.2020 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 16.12.2020
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
27.11.2020
Allgemeinverfügung vom 27.11.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung vom 27.11.2020 zur Änderung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.11.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
- In Nr. 1 der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.11.2020 wird die Angabe "zehn Personen" durch die Angabe "fünf Personen" ersetzt.
- In Nr. 6 der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.11.2020 wird folgender Satz 2: "Private und familiäre Feiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt." im Hinblick auf die Thüringer Verordnung und die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung aufgehoben.
- In Nr. 10 Satz 1 der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.11.2020 wird die Angabe "30.11.2020" durch die Angabe "21.12.2020" ersetzt.
- Im Übrigen haben die Regelung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.11.2020 Fortbestand.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri -Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 27.11.2020
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
17.11.2020
Allgemeinverfügung vom 17.11.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.11.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).
Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.
1. Abweichend von § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung gilt als Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum:
Es darf sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 der Verordnung (Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts), jedoch mit nicht mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum aufgehalten werden.
2. Abweichend von § 6 der Thüringer Verordnung wird das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:
- bei Betreten und Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden (Publikumsverkehr) wie Behörden,
- in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
- beim Aufenthalt in Handwerksbetrieben und Dienstleistungsbetrieben sowie bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen am Menschen (Gesichtsbehandlungen bzw. gesichtsnahe Dienstleistungen sind zulässig, wenn die Beschäftigten entsprechend der Branchenregelung für das Kosmetikhandwerk und die Fußpflege eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild),
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
(3) Für das Personal bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben richtet sich die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nach deren Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 der Thüringer Verordnung unter Berücksichtigung
- der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO (https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte) sowie
- der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.
(4) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Weiter Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
3. Gaststätten, Verkaufsverbot von Alkohol
(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Von der Schließung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
- die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke; dies gilt nicht für den Verkauf offener alkoholischer Getränke zum Mitnehmen („to go“),
- der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.
Innerhalb von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
4. Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung, Messen und Spezialmärkte sowie Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 4 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung
(1) Kulturelle Veranstaltungen nach § 5 Abs. 5 der Thüringer Verordnung und Veranstaltung nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1. bis 4. der Thüringer Verordnung sind ausnahmslos untersagt. Insbesondere sind zu schließen:
- Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
- Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
- Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
- Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
- geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen und des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten,
- Saunen,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
(2) Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung sowie Spezialmärkte im Sinne des § 68 der Gewerbeordnung sind unter folgenden Bedingungen durchführbar:
- neben den allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln besteht die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Mund -Nasen-Bedeckung sowie
- kein Verzehr von Speisen und Getränken sowie keine Verkostung.
Das Infektionsschutzkonzept ist dem Gesundheitsamt mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 4 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung ist der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt.
5. Abweichend von § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung gilt für öffentliche Veranstaltungen:
(1) Frei oder gegen Entgelt zugängliche öffentliche Veranstaltungen mit Publikumsverkehr, namentlich insbesondere Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen-, Wein-, Oktober- oder Martinifeste, Kirmes, Herbstfeuer, Tanzveranstaltungen und ähnliche sind ausnahmslos untersagt.
(2) Hierunter fallen auch der Erfurter Weihnachtsmarkt sowie sonstige Adventsmärkte. Ebenso sind einzelne Adventsaußenstände o. ä. mit Ausschank von Alkohol sowie der Verzehr von verkauften Speisen an Ort und Stelle untersagt. Der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) ist untersagt.
(3) Ausgenommen von der Untersagung sind Sportveranstaltungen, auch solche im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung, ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
6. Abweichend von §7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung gilt für nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern:
Nicht öffentliche Veranstaltungen insbesondere Trauerfeiern oder Eheschließungen, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.
Private und familiäre Feiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.
7. Abweichend von § 8 der Thüringer Verordnung gilt für Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen:
Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte, welche Gesang beinhalten, gilt ergänzend die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Sitzplätzen. Die Infektionsschutzkonzepte sind dahingehend anzupassen.
8. Besuche in Krankenhäuser
Abweichend von § 9a der Thüringer Verordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
9. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:
- Bürgerhäuser,
- Haus der sozialen Dienste
- Rathaus,
- Sportanlagen,
- Feuerwehrgerätehäuser etc.
dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen, auch solche im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung, ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
10. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 30.11.2020. Die Regelung in Nr. 5 (2) gilt bis einschließlich 31.12.2020. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 10.11.2020 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 17.11.2020
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 17.11.2020
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.11.2020
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken und verbieten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung regeln.
Entsprechend § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO
Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts (1) und (2) muss die nach § 12 Abs.1 zuständige Behörde bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung mit der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
Seit Februar dieses Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 597.583 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 05.11.2020). In Erfurt gibt es insgesamt 1009 bestätigte Infektionsfälle sowie 14 Todesfälle (Stand 16.11.2020, 08:00 Uhr).
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem Sars-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben einem konkreten Ausbruchsgeschehen innerhalb eines Seniorenheimes ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Zunehmend sind Infektionsquellen allerdings nicht mehr feststellbar. Neben asymptomatischen Fällen ist auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle sowie notwendig werdender Krankenhausaufenthalte zu verzeichnen. Neben der maximalen Belastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher, eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Es besteht eine ausgeprägte Dynamik mit rasantem Fallzahlanstieg. So verzeichnet die Landeshauptstadt Erfurt am 19.10.2020 eine 7-Tages-Inzidenz von 17,8, am 29.10.2020 von 54,7 und aktuell ergibt sich eine 7-Tage-Inzidenz von 73,88 (Stand 16.11.2020, 08:00 Uhr). Innerhalb von zwei Tagen wurden die Inzidenzschwellen von 35 und 50 Fällen auf 100.000 Einwohner überschritten, und auch darüber hinaus ist ein weiterer rasanter Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Aufgrund dieser Sachlage sind nunmehr weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers Sars-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Maßnahmen orientieren sich dabei zum einen am Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14.10.2020, als auch an den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zu Präventions- und antiepidemischen Maßnahmen auf Grundlage der aktuellen Studienlage.
Dabei erfordert das Infektionsgeschehen in Erfurt aus folgenden Gründen Regelungen, welche über die aktuelle Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen hinausgehen:
Erfurt liegt klar über dem Thüringer Inzidenzwert von aktuell 67,1 (Lagebericht des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 05.11.2020).
Die Altersstruktur der Erkrankten begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege, sowohl in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Erkrankungen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher, Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Die Krankenhäuser in Erfurt verzeichnen eine zunehmende Anzahl an Covid-19 Erkrankten. Sowohl im stationären Bereich, als auch im Bereich Pflege kommt es zunehmend zu personellen Engpässen, welcher derzeit hauptsächlich durch angeordnete Quarantänemaßnahmen hervorgerufen werden. Gleichzeitig gelangen sowohl die Testlabore, als auch der öffentliche Gesundheitsdienst immer stärker an Kapazitäts- und Leistungsgrenzen. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Soweit die Allgemeinverfügung Regelungen aus der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO – ) in der Fassung vom 31.10.2020 übernimmt (vgl. hierzu § 3, 7 und 6 der Verordnung), wird sich auf die dortige Begründung bezogen.
Im Übrigen:
Begründung zu 1.)
Da die Einzelmaßnahmen Testung, häusliche Isolierung, Ermittlung von Kontaktpersonen und Anordnung von Quarantäne- und Schließungsmaßnahmen in Verbindung mit den Maßnahmen nach der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht länger ausreichen, um das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten, ist die Verstärkung des § 2 Kontaktbeschränkung der Thüringer Verordnung in eine verbindliche Anordnung das nächste adäquate und verhältnismäßige Mittel, um durch eine konsequente Reduzierung der Kontakte eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Begründung zu 2.)
Die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung orientiert sich am Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 für erweiterte Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenzmarke von 50 auf 100.000 Einwohner.
Dabei wird gezielt auf Bereiche ausgedehnt, in denen sowohl durch Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Erfurt, als auch durch die Ordnungsbehörden wiederholt Menschenansammlungen und Publikumsaufkommen festgestellt wurden, die eine Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich machen. Dabei ist besonders auf hoch frequentierte Bereiche wie Haltestellen, Fußgängerzonen, Wochenmärkte und Straßenunterführungen eingegangen worden, um die Erfahrungen der Kontrollen und Wahrnehmungen aus dem Stadtbild der letzten Wochen mit Bezug auf die Einhaltbarkeit des Mindestabstandes einzubringen. Darüber hinaus wird sowohl dem überregionalen Gesamtgepräge der Fußgänger, als auch der hohen Siedlungsdichte Erfurts mit dieser Maßnahme Rechnung getragen.
Begründung zu 3.)
Bereits geringe Mengen Alkohol können dazu führen, dass die hemmenden und kontrollierenden Funktionen des Gehirns gemindert werden und die allgemeine Wahrnehmung sowie das Verhalten des Konsumenten leicht bis stark verändern. Weniger umsichtige oder unvorsichtige Gäste können die Folge sein. Das beeinträchtigte Verhalten der Gäste kann dazu führen, dass die Einhaltung der Infektionsschutzregeln erschwert und die Ausbreitung der Pandemie begünstigt wird. Durch die Ordnungsbehörden der Landeshauptstadt Erfurt wurde wiederholt festgestellt, dass durch Alkoholkonsum die Akzeptanz zur Umsetzung der infektionshygienischen Maßnahmen sinkt. Daher ist hier gegenzusteuern, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die Schließungsregelung geht dabei konform mit der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Im Gegensatz zu ländlich geprägten Strukturen gibt es im Stadtgeschehen Erfurts eine Vielzahl von Verkaufsangeboten von Alkohol auch zu später Stunde. Das zeitlich limitierte Verkaufsverbot dient dazu, die Verlagerung des durch die Restaurant-, Club- und Diskothekenschließung unterbundenen Partyverhaltens auf andere Schauplätze zu verhindern. Außerdem werden somit Menschenansammlungen und Gruppenbildungen vor z. B. Spätverkäufen vermieden.
Begründung zu 4.)
(1) Die Maßnahme orientiert sich an der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Die kritische Infektionslage weit über der kritischen Grenzmarke von 35, ja 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner hinaus, lässt zum momentanen Zeitpunkt keine Ausnahmen zu. Die Einzelfallprüfung ist daher unter aktuellen Gesichtspunkten nicht zielführend und schwächt die bereits überlasteten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(2) Für Messen und Spezialmärkte gelten die vorzulegenden Infektionsschutzkonzepte auf Grundlage der gültigen Branchenregelungen. In Verstärkung dessen ist die durchgehende Maskenpflicht, welche beim Verzehr von Speisen und Getränken, sowie bei Verköstigungen nicht einhaltbar ist, das mildeste Mittel, um eine Weiterverbreitung des Virus über die derzeit geltenden Maßnahmen hinaus zu verhindern, ohne eine vollständige Schließung verfügen zu müssen.
(3) Die ergänzende Schutzmaßnahme war erforderlich durch die Änderung der am 02.11.2020 in Kraft getretene Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung nach Inkrafttreten von Artikel 2 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 07.11.2020. Diese enthält unter § 6 Abs. 3 Nr. 4 die Erlaubnis zum Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Vor dem Hintergrund der aktuellen regionalen Infektionslage für die Landeshauptstadt Erfurt ist das nicht vertretbar. Die Fortsetzung des Schul- und Kindergartenbetriebes hat eine hohe Priorität und soll so weit wie möglich gewährleistet bleiben. Hierbei helfen klare Gruppenstrukturen und feste Klassenstrukturen die Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen und Komplettschließungen zu vermeiden. Diese Organisationsstruktur wird durchbrochen, wenn es im Rahmen des organisierten Trainingsbetriebes zur Durchmischung von Kindern und Jugendlichen aus verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen kommt. Das Risiko des Eintrages bzw. der Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus ist hier gegeben, auch da es für das konkrete Trainingsgeschehen Infektionsschutzkonzepte gibt, die aber nicht ausschließen können, dass es vor und nach dem Training zu sozialen Kontakten kommt, die nicht kontrollierbar sind. Da mit Blick auf die aktuell hohen Neuinfektionsraten und die vielfältigen Einzelinfektionsgeschehen in Gemeinschaftseinrichtungen in Erfurt überall dort Kontaktreduzierungen vorzunehmen sind, wo das vertretbar ist, um das Infektionsgeschehen zu entschleunigen, aber die Öffnung von KITAs und Schulen so lang wie möglich zu gewährleisten, betrifft dies derzeit auch den Trainingsbetrieb bei Kindern und Jugendlichen.
Begründung zu 5.)
Öffentliche Veranstaltungen sind aufgrund der hohen Anzahl und Intensität von Kontaktmöglichkeiten und einer häufig engen Interaktion zwischen den Teilnehmenden besonders zur Verbreitung des Virus geeignet. Durch die Anonymität solcher Veranstaltungen, insbesondere unter freiem Himmel, ist es im Nachgang nahezu ausgeschlossen, zeitnah alle Kontaktpersonen zu ermitteln, um mögliche Infektionsketten zu durchbrechen und Maßnahmen anzuordnen. Dabei gilt es, neben der Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen zu berücksichtigen, dass sich das Coronavirus auch verbreiten kann, obwohl die betroffenen Personen keine oder sehr leichte Krankheitssymptome zeigen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder ansteckende Personen solche Veranstaltungen besuchen und es auf diese Weise zu einer Weiterverbreitung kommt.
Die Landeshauptstadt Erfurt trägt dabei die Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor allem vor dem Hintergrund, dass Groß- und Festveranstaltungen in Erfurt in der Regel ein überregionales, oft gar internationales Gesamtgepräge haben. Die aktuelle Risikobewertung des Robert-Koch-Institutes formuliert klar ein stark erhöhtes Übertragungsrisiko durch Aerosolausscheidungen bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen, in Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich und besteht auch, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 m eingehalten wurde. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Daher sind zum derzeitigen Zeitpunkt Fest- und Feierveranstaltungen grundsätzlich zu untersagen.
Dies beinhaltet auch den Ausschank von alkoholischen Getränken, wie Glühwein, to go. Der Außenausschank hat über die Sommermonate im Stadtgebiet wiederholt zu Menschenansammlungen und Gruppenbildungen im Umfeld von Außenabgabeständen geführt, welche auch durch verstärkte Kontrollen mit polizeilicher Unterstützung nur bedingt regulierbar waren. Der Begriff "to go" läuft dem entgegen bzw. wurde in seinem Grundgedanken (kaufen und gehen) nicht gelebt. Vielmehr fand der Verzehr lediglich in etwas weiterer Entfernung, trotzdem stehend oder sitzend in Gruppen und größeren Ansammlungen, statt. Dies ist mit Blick auf die aktuelle Infektionslage nicht tolerabel. Daher wird durch diese Verfügung eine Verlagerung des geselligen Beisammenseins mit der Tendenz zu Gruppenbildungen auf andere Schauplätze, z. B. in einige Entfernung zu Ausschankpunkten wie Frei- und Grünflächen vermieden. Der Verkauf offener alkoholischer Getränke, wie beispielsweise Glühwein zum Direktverzehr führt zu verlängertem Aufenthalt im weiteren Umfeld der Verkaufsstände, was zu unerwünschten Ansammlungen und Gruppenbildungen führt. Bezüglich der Wirkung von Alkohol und der Konsequenzen auf die Einhaltung der Infektionsschutzregeln wird auf die Begründung zu 3.) verwiesen.
Begründung zu 6.)
Bei Trauerfeiern und Eheschließungen kann aufgrund konkreter Erfahrungen in Erfurt nicht uneingeschränkt davon ausgegangen werden, dass die festgelegten Infektionsschutzregeln im Konzept jederzeit, auch in emotional aufgeladenen Situationen, durch die Besuchenden eingehalten/umgesetzt werden. Die Wahrnehmung der Doppelverantwortlichkeit von Bestattern und dem Garten- und Friedhofsamt in der Umsetzung der Regeln vor Ort war in der Vergangenheit nicht zu jeder Zeit gegeben; Verstöße gegen festgelegte Personenobergrenzen wurden festgestellt. Mit Blick auf das dynamische Infektionsgeschehen und die Vielzahl breit gestreuter Einzelerkrankungen ist daher im Bereich nicht öffentlicher Veranstaltungen, Trauerfeiern, Eheschließungen wie auf privaten und familiären Feiern im Moment die strikte Obergrenze von 10 Personen unverzichtbar. Der Besonderheit der Situation bei Eheschließung und Trauerfeiern wird insoweit Rechnung getragen, dass von der Zwei-Haushalts-Regelung abgewichen wird. Somit ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Begründung zu 7.)
Bundesweit ist es in Zusammenhang mit Veranstaltungen, auf denen gesungen wurde, zu Ausbruchsgeschehen gekommen. Die Risikobewertung des RKI beinhaltet einen verstärkten Aerosolausstoß beim Singen in Innenräumen auch über den Mindestabstand von 1,5 m hinaus. Daher ist die durchgängige Maskenpflicht als zusätzlicher Baustein gerechtfertigt, um die Freiheit der Religionsausübung unter infektionshygienischen Maßnahmen zu gewährleisten.
Begründung zu 8.)
Die Erfurter Krankenhäuser tragen aktuell im Pandemiegeschehen die Verantwortung für Patientinnen und Patienten aus ganz Thüringen. Dabei stehen die Kliniken trotz steigender stationärer Aufnahmen von Covid-19 Erkrankungen vor der Herausforderung den Regelbetrieb weitest möglich aufrecht zu erhalten und durch Quarantänemaßnahmen hervorgerufenen Personalmangelzustände auszugleichen. Als Level-1-Klinik trägt dabei das Helios Klinikum dabei die Verantwortung für einen großen Teil der schweren Verläufe von Covid-19.
Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ist daher mit Blick auf den massiven Zuwachs auch symptomatischer Covid-19 Erkrankter oberste Priorität. Die in der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verankerten Beschränkungen des Besucherrechtes sind vor der Vielzahl der Patientinnen und Patienten, der überregionalen Gesamtstruktur von Patientinnen und Patienten sowie Besuchenden und dem derzeit nicht kontrollierten Infektionsgeschehen nicht ausreichend. Daher verhängten die Krankenhäuser bereits nach Hausrecht ein Besuchsverbot, dass mit dieser Regelung verbindlich verfügt und an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Abweichende Regelungen der Einrichtungsleitungen in begründeten Einzelfällen sind möglich, so dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
10.11.2020
Allgemeinverfügung vom 10.11.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 10.11.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).
Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.
1. Abweichend von § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung gilt als Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum:
Es darf sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 der Verordnung (Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts), jedoch mit nicht mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum aufgehalten werden.
2. Abweichend von § 6 der Thüringer Verordnung wird das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:
- bei Betreten und Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden (Publikumsverkehr) wie Behörden,
- in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
(3) Für das Personal bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben richtet sich die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nach deren Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 der Thüringer Verordnung unter Berücksichtigung
- der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO (https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte) sowie
- der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.
(4) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Weiter Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
3. Gaststätten, Verkaufsverbot von Alkohol
(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Von der Schließung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
- die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.
Innerhalb von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
4. Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung, Messen und Spezialmärkte sowie Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 4 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung
(1) Kulturelle Veranstaltungen nach § 5 Abs. 5 der Thüringer Verordnung und Veranstaltung nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1. bis 4. der Thüringer Verordnung sind ausnahmslos untersagt. Insbesondere sind zu schließen:
- Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
- Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
- Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
- Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
- geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen und des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten,
- Saunen,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
(2) Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung sowie Spezialmärkte im Sinne des § 68 der Gewerbeordnung sind unter folgenden Bedingungen durchführbar:
- neben den allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln besteht die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Mund -Nasen-Bedeckung sowie
- kein Verzehr von Speisen und Getränken sowie keine Verkostung.
Das Infektionsschutzkonzept ist dem Gesundheitsamt mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 4 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung ist der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt.
5. Abweichend von § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung gilt für öffentliche Veranstaltungen:
(1) Frei oder gegen Entgelt zugängliche öffentliche Veranstaltungen mit Publikumsverkehr, namentlich insbesondere Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen-, Wein-, Oktober- oder Martinifeste, Kirmes, Herbstfeuer, Tanzveranstaltungen und ähnliche sind ausnahmslos untersagt.
(2) Hierunter fallen auch der Erfurter Weihnachtsmarkt sowie sonstige Adventsmärkte oder einzelne Adventsaußenstände o. a. mit Verzehr und/oder Ausschank von Alkohol.
(3) Ausgenommen von der Untersagung sind Sportveranstaltungen, auch solche im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung, ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
6. Abweichend von §7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung gilt für nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern:
Nicht öffentliche Veranstaltungen insbesondere Trauerfeiern oder Eheschließungen, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.
Private und familiäre Feiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.
7. Abweichend von § 8 der Thüringer Verordnung gilt für Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen:
Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte, welche Gesang beinhalten, gilt ergänzend die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Sitzplätzen. Die Infektionsschutzkonzepte sind dahingehend anzupassen.
8. Besuche in Krankenhäuser
Abweichend von § 9a der Thüringer Verordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
9. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:
- Bürgerhäuser,
- Haus der sozialen Dienste
- Rathaus,
- Sportanlagen,
- Feuerwehrgerätehäuser etc.
dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen, auch solche im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung, ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
10. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 30.11.2020. Die Regelung in Nr. 5 (2) gilt bis einschließlich 31.12.2020. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 06.11.2020 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 10.11.2020
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 10.11.2020
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 10.11.2020
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken und verbieten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung regeln.
Entsprechend § 13 der 2. ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO
Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts (1) und (2) muss die nach § 12 Abs.1 zuständige Behörde bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung mit der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
Seit Februar dieses Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 597.583 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 05.11.2020). In Erfurt gibt es insgesamt 723 bestätigte Infektionsfälle sowie 8 Todesfälle (Stand 05.11.2020, 09:00 Uhr).
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem Sars-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben einem konkreten Ausbruchsgeschehen innerhalb eines Seniorenheimes ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Zunehmend sind Infektionsquellen allerdings nicht mehr feststellbar. Neben asymptomatischen Fällen ist auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle sowie notwendig werdender Krankenhausaufenthalte zu verzeichnen. Neben der maximalen Belastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher, eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Es besteht eine ausgeprägte Dynamik mit rasantem Fallzahlanstieg. So verzeichnet die Landeshauptstadt Erfurt am 19.10.2020 eine 7-Tages-Inzidenz von 17,8, am 29.10.2020 von 54,7 und aktuell ergibt sich eine 7-Tage-Inzidenz von 85,05 (Stand 05.11.2020, 08:00 Uhr). Innerhalb von zwei Tagen wurden die Inzidenzschwellen von 35 und 50 Fällen auf 100.000 Einwohner überschritten, und auch darüber hinaus ist ein weiterer rasanter Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Aufgrund dieser Sachlage sind nunmehr weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers Sars-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Maßnahmen orientieren sich dabei zum einen am Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14.10.2020, als auch an den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zu Präventions- und antiepidemischen Maßnahmen auf Grundlage der aktuellen Studienlage.
Dabei erfordert das Infektionsgeschehen in Erfurt aus folgenden Gründen Regelungen, welche über die aktuelle Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen hinausgehen:
Erfurt liegt klar über dem Thüringer Inzidenzwert von aktuell 67,1 (Lagebericht des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 05.11.2020).
Die Altersstruktur der Erkrankten begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege, sowohl in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Erkrankungen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher, Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Die Krankenhäuser in Erfurt verzeichnen eine zunehmende Anzahl an Covid-19 Erkrankten. Sowohl im stationären Bereich, als auch im Bereich Pflege kommt es zunehmend zu personellen Engpässen, welcher derzeit hauptsächlich durch angeordnete Quarantänemaßnahmen hervorgerufen werden. Gleichzeitig gelangen sowohl die Testlabore, als auch der öffentliche Gesundheitsdienst immer stärker an Kapazitäts- und Leistungsgrenzen. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Soweit die Allgemeinverfügung Regelungen aus der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer Sars-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSars-CoV-2-SonderEindmaßnVO – ) in der Fassung vom 31.10.2020 übernimmt (vgl. hierzu § 3, 7 und 6 der Verordnung), wird sich auf die dortige Begründung bezogen.
Im Übrigen:
Begründung zu 1.)
Da die Einzelmaßnahmen Testung, häusliche Isolierung, Ermittlung von Kontaktpersonen und Anordnung von Quarantäne- und Schließungsmaßnahmen in Verbindung mit den Maßnahmen nach der 2. ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO nicht länger ausreichen, um das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten, ist die Verstärkung des § 2 Kontaktbeschränkung der Thüringer Verordnung in eine verbindliche Anordnung das nächste adäquate und verhältnismäßige Mittel, um durch eine konsequente Reduzierung der Kontakte eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Begründung zu 2.)
Die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung orientiert sich am Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 für erweiterte Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenzmarke von 50 auf 100.000 Einwohnern.
Dabei wird gezielt auf Bereiche ausgedehnt, in denen sowohl durch Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Erfurt, als auch durch die Ordnungsbehörden wiederholt Menschenansammlungen und Publikumsaufkommen festgestellt wurden, die eine Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich machen. Dabei ist besonders auf hoch frequentierte Bereiche wie Haltestellen, Fußgängerzonen, Wochenmärkte und Straßenunterführungen eingegangen worden, um die Erfahrungen der Kontrollen und Wahrnehmungen aus dem Stadtbild der letzten Wochen mit Bezug auf die Einhaltbarkeit des Mindestabstandes einzubringen. Darüber hinaus wird sowohl dem überregionalen Gesamtgepräge der Fußgänger, als auch der hohen Siedlungsdichte Erfurts mit dieser Maßnahme Rechnung getragen.
Begründung zu 3.)
Bereits geringe Mengen Alkohol können dazu führen, dass die hemmenden und kontrollierenden Funktionen des Gehirns gemindert werden und die allgemeine Wahrnehmung sowie das Verhalten des Konsumenten leicht bis stark verändern. Weniger umsichtige oder unvorsichtige Gäste können die Folge sein. Das beeinträchtigte Verhalten der Gäste kann dazu führen, dass die Einhaltung der Infektionsschutzregeln erschwert und die Ausbreitung der Pandemie begünstigt wird. Durch die Ordnungsbehörden der Landeshauptstadt Erfurt wurde wiederholt festgestellt, dass durch Alkoholkonsum die Akzeptanz zur Umsetzung der infektionshygienischen Maßnahmen sinkt. Daher ist hier gegenzusteuern, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die Schließungsregelung geht dabei konform mit der ThürSars-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Im Gegensatz zu ländlich geprägten Strukturen gibt es im Stadtgeschehen Erfurts eine Vielzahl von Verkaufsangeboten von Alkohol auch zu später Stunde. Das zeitlich limitierte Verkaufsverbot dient dazu, die Verlagerung des durch die Restaurant-, Club- und Diskothekenschließung unterbundenen Partyverhaltens auf andere Schauplätze zu verhindern. Außerdem werden somit Menschenansammlungen und Gruppenbildungen vor z. B. Spätverkäufen vermieden.
Begründung zu 4.)
(1) Die Maßnahme orientiert sich an der ThürSars-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Die kritische Infektionslage weit über der kritischen Grenzmarke von 35, ja 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner hinaus, lässt zum momentanen Zeitpunkt keine Ausnahmen zu. Die Einzelfallprüfung ist daher unter aktuellen Gesichtspunkten nicht zielführend und schwächt die bereits überlasteten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(2) Für Messen und Spezialmärkte gelten die vorzulegenden Infektionsschutzkonzepte auf Grundlage der gültigen Branchenregelungen. In Verstärkung dessen ist die durchgehende Maskenpflicht, welche beim Verzehr von Speisen und Getränken, sowie bei Verköstigungen nicht einhaltbar ist, das mildeste Mittel, um eine Weiterverbreitung des Virus über die derzeit geltenden Maßnahmen hinaus zu verhindern, ohne eine vollständige Schließung verfügen zu müssen.
(3) Die ergänzende Schutzmaßnahme war erforderlich durch die Änderung der am 02.11.2020 in Kraft getretene Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung nach Inkrafttreten von Artikel 2 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 07.11.2020. Diese enthält unter § 6 Abs. 3 Nr. 4 die Erlaubnis zum Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Vor dem Hintergrund der aktuellen regionalen Infektionslage für die Landeshauptstadt Erfurt ist das nicht vertretbar. Die Fortsetzung des Schul- und Kindergartenbetriebes hat eine hohe Priorität und soll so weit wie möglich gewährleistet bleiben. Hierbei helfen klare Gruppenstrukturen und feste Klassenstrukturen, die Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen und Komplettschließungen zu vermeiden. Diese Organisationsstruktur wird durchbrochen, wenn es im Rahmen des organisierten Trainingsbetriebes zur Durchmischung von Kindern und Jugendlichen aus verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen kommt. Das Risiko des Eintrages bzw. der Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus ist hier gegeben, auch da es für das konkrete Trainingsgeschehen Infektionsschutzkonzepte gibt, die aber nicht ausschließen können, dass es vor und nach dem Training zu sozialen Kontakten kommt, die nicht kontrollierbar sind. Da mit Blick auf die aktuell hohen Neuinfektionsraten und die vielfältigen Einzelinfektionsgeschehen in Gemeinschaftseinrichtungen in Erfurt überall dort Kontaktreduzierungen vorzunehmen sind, wo das vertretbar ist, um das Infektionsgeschehen zu entschleunigen, aber die Öffnung von Kitas und Schulen so lang wie möglich zu gewährleisten, betrifft dies derzeit auch den Trainingsbetrieb bei Kindern und Jugendlichen.
Begründung zu 5.)
Öffentliche Veranstaltungen sind aufgrund der hohen Anzahl und Intensität von Kontaktmöglichkeiten und einer häufig engen Interaktion zwischen den Teilnehmenden besonders zur Verbreitung des Virus geeignet. Durch die Anonymität solcher Veranstaltungen, insbesondere unter freiem Himmel, ist es im Nachgang nahezu ausgeschlossen, zeitnah alle Kontaktpersonen zu ermitteln, um mögliche Infektionsketten zu durchbrechen und Maßnahmen anzuordnen. Dabei gilt es, neben der Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen zu berücksichtigen, dass sich das Coronavirus auch verbreiten kann, obwohl die betroffenen Personen keine oder sehr leichte Krankheitssymptome zeigen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder ansteckende Personen solche Veranstaltungen besuchen und es auf diese Weise zu einer Weiterverbreitung kommt.
Die Landeshauptstadt Erfurt trägt dabei die Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor allem vor dem Hintergrund, dass Groß- und Festveranstaltungen in Erfurt in der Regel ein überregionales, oft gar internationales Gesamtgepräge haben. Die aktuelle Risikobewertung des Robert-Koch-Institutes formuliert klar ein stark erhöhtes Übertragungsrisiko durch Aerosolausscheidungen bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen, in Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich und besteht auch, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 m eingehalten wurde. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Daher sind zum derzeitigen Zeitpunkt Fest- und Feierveranstaltungen grundsätzlich zu untersagen.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich.
Begründung zu 6.)
Bei Trauerfeiern und Eheschließungen kann aufgrund konkreter Erfahrungen in Erfurt nicht uneingeschränkt davon ausgegangen werden, dass die festgelegten Infektionsschutzregeln im Konzept jederzeit, auch in emotional aufgeladenen Situationen, durch die Besuchenden eingehalten/umgesetzt werden. Die Wahrnehmung der Doppelverantwortlichkeit von Bestattern und dem Garten- und Friedhofsamt in der Umsetzung der Regeln vor Ort war in der Vergangenheit nicht zu jeder Zeit gegeben; Verstöße gegen festgelegte Personenobergrenzen wurden festgestellt. Mit Blick auf das dynamische Infektionsgeschehen und die Vielzahl breit gestreuter Einzelerkrankungen ist daher im Bereich nicht öffentlicher Veranstaltungen, Trauerfeiern, Eheschließungen wie auf privaten und familiären Feiern im Moment die strikte Obergrenze von 10 Personen unverzichtbar. Der Besonderheit der Situation bei Eheschließung und Trauerfeiern wird insoweit Rechnung getragen, dass von der Zwei-Haushalts-Regelung abgewichen wird. Somit ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Begründung zu 7.)
Bundesweit ist es in Zusammenhang mit Veranstaltungen, auf denen gesungen wurde, zu Ausbruchsgeschehen gekommen. Die Risikobewertung des RKI beinhaltet einen verstärkten Aerosolausstoß beim Singen in Innenräumen auch über den Mindestabstand von 1,5 m hinaus. Daher ist die durchgängige Maskenpflicht als zusätzlicher Baustein gerechtfertigt, um die Freiheit der Religionsausübung unter infektionshygienischen Maßnahmen zu gewährleisten.
Begründung zu 8.)
Die Erfurter Krankenhäuser tragen aktuell im Pandemiegeschehen die Verantwortung für Patientinnen und Patienten aus ganz Thüringen. Dabei stehen die Kliniken trotz steigender stationärer Aufnahmen von Covid-19 Erkrankungen vor der Herausforderung den Regelbetrieb weitest möglich aufrecht zu erhalten und durch Quarantänemaßnahmen hervorgerufenen Personalmangelzustände auszugleichen. Als Level-1-Klinik trägt dabei das Helios Klinikum dabei die Verantwortung für einen großen Teil der schweren Verläufe von Covid-19.
Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ist daher mit Blick auf den massiven Zuwachs auch symptomatischer Covid-19 Erkrankter oberste Priorität. Die in der ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO verankerten Beschränkungen des Besucherrechtes sind vor der Vielzahl der Patientinnen und Patienten, der überregionalen Gesamtstruktur von Patientinnen und Patienten sowie Besuchenden und dem derzeit nicht kontrollierten Infektionsgeschehen nicht ausreichend. Daher verhängten die Krankenhäuser bereits nach Hausrecht ein Besuchsverbot, dass mit dieser Regelung verbindlich verfügt und an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Abweichende Regelungen der Einrichtungsleitungen in begründeten Einzelfällen sind möglich, so dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
06.11.2020
Allgemeinverfügung vom 06.11.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 06.11.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).
Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.
1. Abweichend von § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung gilt als Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum:
Es darf sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 der Verordnung (Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts), jedoch mit nicht mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum aufgehalten werden.
2. Abweichend von § 6 der Thüringer Verordnung wird das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:
- bei Betreten und Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden (Publikumsverkehr) wie Behörden,
- in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
- aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
- nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
- nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
- in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
(3) Für das Personal bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben richtet sich die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nach deren Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 der Thüringer Verordnung unter Berücksichtigung
- der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO (https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte) sowie
- der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.
(4) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Weiter Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
3. Gaststätten, Verkaufsverbot von Alkohol
(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Von der Schließung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
- die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.
Innerhalb von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
4. Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung sowie Messen und Spezialmärkte
(1) Kulturelle Veranstaltungen nach § 5 Abs. 5 der Thüringer Verordnung und Veranstaltung nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1. bis 4. der Thüringer Verordnung sind ausnahmslos untersagt. Insbesondere sind zu schließen:
- Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
- Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
- Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
- Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
- geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen und des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten,
- Saunen,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
(2) Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung sowie Spezialmärkte im Sinne des § 68 der Gewerbeordnung sind unter folgenden Bedingungen durchführbar:
- neben den allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln besteht die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Mund -Nasen-Bedeckung sowie
- kein Verzehr von Speisen und Getränken sowie keine Verkostung.
Das Infektionsschutzkonzept ist dem Gesundheitsamt mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
5. Abweichend von § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung gilt für öffentliche Veranstaltungen:
(1) Frei oder gegen Entgelt zugängliche öffentliche Veranstaltungen mit Publikumsverkehr, namentlich insbesondere Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen-, Wein-, Oktober- oder Martinifeste, Kirmes, Herbstfeuer, Tanzveranstaltungen und ähnliche sind ausnahmslos untersagt.
(2) Hierunter fallen auch der Erfurter Weihnachtsmarkt sowie sonstige Adventsmärkte oder einzelne Adventsaußenstände o. a. mit Verzehr und/oder Ausschank von Alkohol.
(3) Ausgenommen von der Untersagung sind Sportveranstaltungen, auch solche im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung, ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
6. Abweichend von §7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung gilt für nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern:
Nicht öffentliche Veranstaltungen insbesondere Trauerfeiern oder Eheschließungen, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.
Private und familiäre Feiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.
7. Abweichend von § 8 der Thüringer Verordnung gilt für Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen:
Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte, welche Gesang beinhalten, gilt ergänzend die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Sitzplätzen. Die Infektionsschutzkonzepte sind dahingehend anzupassen.
8. Besuche in Krankenhäuser
Abweichend von § 9a der Thüringer Verordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
9. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:
- Bürgerhäuser,
- Haus der sozialen Dienste
- Rathaus,
- Sportanlagen,
- Feuerwehrgerätehäuser etc.
dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen, auch solche im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung, ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
10. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 30.11.2020. Die Regelung in Nr. 5 (2) gilt bis einschließlich 31.12.2020. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 26.10.2020 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 06.11.2020
Landeshauptstadt Erfurt
i. V. Hofmann-Domke
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 06.11.2020
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 06.11.2020
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken und verbieten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung regeln.
Entsprechend § 13 der 2. ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO
Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts (1) und (2) muss die nach § 12 Abs.1 zuständige Behörde bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung mit der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
Seit Februar dieses Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 597.583 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 05.11.2020). In Erfurt gibt es insgesamt 723 bestätigte Infektionsfälle sowie 8 Todesfälle (Stand 05.11.2020, 09:00 Uhr).
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem Sars-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben einem konkreten Ausbruchsgeschehen innerhalb eines Seniorenheimes ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf Einzelinfektionsgeschehen im beruflichen wie auch privaten Kontext zurückzuführen. Zunehmend sind Infektionsquellen allerdings nicht mehr feststellbar. Neben asymptomatischen Fällen ist auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle sowie notwendig werdender Krankenhausaufenthalte zu verzeichnen. Neben der maximalen Belastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher, eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Es besteht eine ausgeprägte Dynamik mit rasantem Fallzahlanstieg. So verzeichnet die Landeshauptstadt Erfurt am 19.10.2020 eine 7-Tages-Inzidenz von 17,8, am 29.10.2020 von 54,7 und aktuell ergibt sich eine 7-Tage-Inzidenz von 85,05 (Stand 05.11.2020, 08:00 Uhr). Innerhalb von zwei Tagen wurden die Inzidenzschwellen von 35 und 50 Fällen auf 100.000 Einwohner überschritten, und auch darüber hinaus ist ein weiterer rasanter Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Aufgrund dieser Sachlage sind nunmehr weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers Sars-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Maßnahmen orientieren sich dabei zum einen am Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14.10.2020, als auch an den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zu Präventions- und antiepidemischen Maßnahmen auf Grundlage der aktuellen Studienlage.
Dabei erfordert das Infektionsgeschehen in Erfurt aus folgenden Gründen Regelungen, welche über die aktuelle Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen hinausgehen:
Erfurt liegt klar über dem Thüringer Inzidenzwert von aktuell 67,1 (Lagebericht des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 05.11.2020).
Die Altersstruktur der Erkrankten begrenzt sich nicht auf eine schützenswerte Altersgruppe, sondern erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne, was auf vielfältige Übertragungswege, sowohl in öffentlichen, als auch in beruflichen und privaten Settings schließen lässt.
Die hohe Siedlungsdichte ist ein weiterer Grund für Übertragungen des Virus in allen Bereichen. Dies spiegelt sich in Erkrankungen in allen Stadtteilen Erfurts.
Erfurt hat sowohl im medizinischen, als auch im sonstigen beruflichen Kontext, viele überregionale Arbeitnehmer, Besucher, Pendler, was die Kontrolle des Infektionsgeschehens durch eingetragene Infektionen erschwert.
Die Krankenhäuser in Erfurt verzeichnen eine zunehmende Anzahl an Covid-19 Erkrankten. Sowohl im stationären Bereich, als auch im Bereich Pflege kommt es zunehmend zu personellen Engpässen, welcher derzeit hauptsächlich durch angeordnete Quarantänemaßnahmen hervorgerufen werden. Gleichzeitig gelangen sowohl die Testlabore, als auch der öffentliche Gesundheitsdienst immer stärker an Kapazitäts- und Leistungsgrenzen. Hier gilt es durch die eindämmenden Maßnahmen eine Überlastung schnellstmöglich und effektiv zu beenden, bzw. zu verhindern.
Soweit die Allgemeinverfügung Regelungen aus der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer Sars-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSars-CoV-2-SonderEindmaßnVO – ) in der Fassung vom 31.10.2020 übernimmt (vgl. hierzu § 3, 7 und 6 der Verordnung), wird sich auf die dortige Begründung bezogen.
Im Übrigen:
Begründung zu 1.)
Da die Einzelmaßnahmen Testung, häusliche Isolierung, Ermittlung von Kontaktpersonen und Anordnung von Quarantäne- und Schließungsmaßnahmen in Verbindung mit den Maßnahmen nach der 2. ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO nicht länger ausreichen, um das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten, ist die Verstärkung des § 2 Kontaktbeschränkung der Thüringer Verordnung in eine verbindliche Anordnung das nächste adäquate und verhältnismäßige Mittel, um durch eine konsequente Reduzierung der Kontakte eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Begründung zu 2.)
Die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung orientiert sich am Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 für erweiterte Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenzmarke von 50 auf 100.000 Einwohnern.
Dabei wird gezielt auf Bereiche ausgedehnt, in denen sowohl durch Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Erfurt, als auch durch die Ordnungsbehörden wiederholt Menschenansammlungen und Publikumsaufkommen festgestellt wurden, die eine Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich machen. Dabei ist besonders auf hoch frequentierte Bereiche wie Haltestellen, Fußgängerzonen, Wochenmärkte und Straßenunterführungen eingegangen worden, um die Erfahrungen der Kontrollen und Wahrnehmungen aus dem Stadtbild der letzten Wochen mit Bezug auf die Einhaltbarkeit des Mindestabstandes einzubringen. Darüber hinaus wird sowohl dem überregionalen Gesamtgepräge der Fußgänger, als auch der hohen Siedlungsdichte Erfurts mit dieser Maßnahme Rechnung getragen.
Begründung zu 3.)
Bereits geringe Mengen Alkohol können dazu führen, dass die hemmenden und kontrollierenden Funktionen des Gehirns gemindert werden und die allgemeine Wahrnehmung sowie das Verhalten des Konsumenten leicht bis stark verändern. Weniger umsichtige oder unvorsichtige Gäste können die Folge sein. Das beeinträchtigte Verhalten der Gäste kann dazu führen, dass die Einhaltung der Infektionsschutzregeln erschwert und die Ausbreitung der Pandemie begünstigt wird. Durch die Ordnungsbehörden der Landeshauptstadt Erfurt wurde wiederholt festgestellt, dass durch Alkoholkonsum die Akzeptanz zur Umsetzung der infektionshygienischen Maßnahmen sinkt. Daher ist hier gegenzusteuern, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die Schließungsregelung geht dabei konform mit der ThürSars-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Im Gegensatz zu ländlich geprägten Strukturen gibt es im Stadtgeschehen Erfurts eine Vielzahl von Verkaufsangeboten von Alkohol auch zu später Stunde. Das zeitlich limitierte Verkaufsverbot dient dazu, die Verlagerung des durch die Restaurant-, Club- und Diskothekenschließung unterbundenen Partyverhaltens auf andere Schauplätze zu verhindern. Außerdem werden somit Menschenansammlungen und Gruppenbildungen vor z. B. Spätverkäufen vermieden.
Begründung zu 4.)
(1) Die Maßnahme orientiert sich an der ThürSars-CoV-2-SonderEindmaßnVO. Die kritische Infektionslage weit über der kritischen Grenzmarke von 35, ja 50 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner hinaus, lässt zum momentanen Zeitpunkt keine Ausnahmen zu. Die Einzelfallprüfung ist daher unter aktuellen Gesichtspunkten nicht zielführend und schwächt die bereits überlasteten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(2) Für Messen und Spezialmärkte gelten die vorzulegenden Infektionsschutzkonzepte auf Grundlage der gültigen Branchenregelungen. In Verstärkung dessen ist die durchgehende Maskenpflicht, welche beim Verzehr von Speisen und Getränken, sowie bei Verköstigungen nicht einhaltbar ist, das mildeste Mittel, um eine Weiterverbreitung des Virus über die derzeit geltenden Maßnahmen hinaus zu verhindern, ohne eine vollständige Schließung verfügen zu müssen.
Begründung zu 5.)
Öffentliche Veranstaltungen sind aufgrund der hohen Anzahl und Intensität von Kontaktmöglichkeiten und einer häufig engen Interaktion zwischen den Teilnehmenden besonders zur Verbreitung des Virus geeignet. Durch die Anonymität solcher Veranstaltungen, insbesondere unter freiem Himmel, ist es im Nachgang nahezu ausgeschlossen, zeitnah alle Kontaktpersonen zu ermitteln, um mögliche Infektionsketten zu durchbrechen und Maßnahmen anzuordnen. Dabei gilt es, neben der Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen zu berücksichtigen, dass sich das Coronavirus auch verbreiten kann, obwohl die betroffenen Personen keine oder sehr leichte Krankheitssymptome zeigen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder ansteckende Personen solche Veranstaltungen besuchen und es auf diese Weise zu einer Weiterverbreitung kommt.
Die Landeshauptstadt Erfurt trägt dabei die Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor allem vor dem Hintergrund, dass Groß- und Festveranstaltungen in Erfurt in der Regel ein überregionales, oft gar internationales Gesamtgepräge haben. Die aktuelle Risikobewertung des Robert-Koch-Institutes formuliert klar ein stark erhöhtes Übertragungsrisiko durch Aerosolausscheidungen bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen, in Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich und besteht auch, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 m eingehalten wurde. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Daher sind zum derzeitigen Zeitpunkt Fest- und Feierveranstaltungen grundsätzlich zu untersagen.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich.
Begründung zu 6.)
Bei Trauerfeiern und Eheschließungen kann aufgrund konkreter Erfahrungen in Erfurt nicht uneingeschränkt davon ausgegangen werden, dass die festgelegten Infektionsschutzregeln im Konzept jederzeit, auch in emotional aufgeladenen Situationen, durch die Besuchenden eingehalten/umgesetzt werden. Die Wahrnehmung der Doppelverantwortlichkeit von Bestattern und dem Garten- und Friedhofsamt in der Umsetzung der Regeln vor Ort war in der Vergangenheit nicht zu jeder Zeit gegeben; Verstöße gegen festgelegte Personenobergrenzen wurden festgestellt. Mit Blick auf das dynamische Infektionsgeschehen und die Vielzahl breit gestreuter Einzelerkrankungen ist daher im Bereich nicht öffentlicher Veranstaltungen, Trauerfeiern, Eheschließungen wie auf privaten und familiären Feiern im Moment die strikte Obergrenze von 10 Personen unverzichtbar. Der Besonderheit der Situation bei Eheschließung und Trauerfeiern wird insoweit Rechnung getragen, dass von der Zwei-Haushalts-Regelung abgewichen wird. Somit ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Begründung zu 7.)
Bundesweit ist es in Zusammenhang mit Veranstaltungen, auf denen gesungen wurde, zu Ausbruchsgeschehen gekommen. Die Risikobewertung des RKI beinhaltet einen verstärkten Aerosolausstoß beim Singen in Innenräumen auch über den Mindestabstand von 1,5 m hinaus. Daher ist die durchgängige Maskenpflicht als zusätzlicher Baustein gerechtfertigt, um die Freiheit der Religionsausübung unter infektionshygienischen Maßnahmen zu gewährleisten.
Begründung zu 8.)
Die Erfurter Krankenhäuser tragen aktuell im Pandemiegeschehen die Verantwortung für Patientinnen und Patienten aus ganz Thüringen. Dabei stehen die Kliniken trotz steigender stationärer Aufnahmen von Covid-19 Erkrankungen vor der Herausforderung den Regelbetrieb weitest möglich aufrecht zu erhalten und durch Quarantänemaßnahmen hervorgerufenen Personalmangelzustände auszugleichen. Als Level-1-Klinik trägt dabei das Helios Klinikum dabei die Verantwortung für einen großen Teil der schweren Verläufe von Covid-19.
Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ist daher mit Blick auf den massiven Zuwachs auch symptomatischer Covid-19 Erkrankter oberste Priorität. Die in der ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO verankerten Beschränkungen des Besucherrechtes sind vor der Vielzahl der Patientinnen und Patienten, der überregionalen Gesamtstruktur von Patientinnen und Patienten sowie Besuchenden und dem derzeit nicht kontrollierten Infektionsgeschehen nicht ausreichend. Daher verhängten die Krankenhäuser bereits nach Hausrecht ein Besuchsverbot, dass mit dieser Regelung verbindlich verfügt und an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Abweichende Regelungen der Einrichtungsleitungen in begründeten Einzelfällen sind möglich, so dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
26.10.2020
Allgemeinverfügung vom 26.10.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 26.10.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung-2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO-) in der derzeit gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung.
1. Abweichend von § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung gilt als Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum:
Es darf sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 der Verordnung oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen im öffentlichen Raum aufgehalten werden.
2. Abweichend von § 6 der Thüringer Verordnung wird das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:
- bei Betreten und Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden (Publikumsverkehr) wie Behörden,
- in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:
Allerheiligenstraße | Am Hügel | An den Graden | An der Stadtmünze |
Andreasstraße | Anger | Augustinerstraße | Augustmauer |
Bahnhofstraße | Barfüßerstraße | Bechtheimer Straße | Benaryplatz |
Benediktsplatz | Biereyestraße | Binderslebener Landstraße | Bonemilchstraße |
Bonifaciusstraße | Borngasse | Boyneburgufer | Brühler Straße |
Comthurgasse | Cusanusstraße | ||
Dalbergsweg | Dämmchen | Domplatz | Domstraße |
Domstufen | Drachengasse | ||
Eichenstraße | |||
Farbengasse | Faustgäßchen | Fischersand | Fischmarkt |
Fleischgasse | Franckestraße | Furthmühlgasse | Futterstraße |
Georgsgasse | Glockengasse | Glockenquergasse | Gorkistraße |
Görmersgasse | Gothaer Platz | Gotthardtstraße | Grafengasse |
Große Ackerhofsgasse | Große Arche | Grünstraße | Günterstraße |
Gutenbergstraße | |||
Hefengasse | Heilige Grabesmühlgasse | Heinrichstraße | Helmut-Kohl-Straße |
Henning-Goede-Straße | Herrmannsplatz | Hirschlachufer | Holzheienstraße |
Horngasse | Hugo-Preuß-Platz | Hütergasse | Huttenstraße |
Johannesmauer | Johannesstraße | Junkersand | Juri-Gagarin-Ring |
Karl-Marx-Platz | Kaufmännerstraße | Keilhauergasse | Kettenstraße |
Kirchgasse | Kirchhofsgasse | Kleine Ackerhofsgasse | Kleine Arche |
Klostergang | Koenbergkstraße | Krämerbrücke | Krämpferstraße |
Krämpfertor | Kreuzgasse | Kreuzsand | Kronenburggasse |
Kronengasse | Kupferhammermühlgasse | Kürschnergasse | |
Lachsgasse | Lange Brücke | Lauentor | Lilienstraße |
Löwengasse | Ludwigstraße | Lutherstraße | |
Mainzerhofplatz | Mainzerhofstraße | Malzgasse | Marbacher Gasse |
Markgrafengasse | Marktstraße | Marstallstraße | Martinsgasse |
Martinskloster | Maximilian-Welsch-Straße | Meienbergstraße | Meister-Eckehart-Straße |
Melanchthonstraße | Mettengasse | Meyfartstraße | Michaelisstraße |
Mittelmühlgasse | Mohrengasse | Moritzhof | Moritzstraße |
Moritzwallstraße | Mühlgasse | Müllersgasse | |
Neuwerkstraße | Nonnengasse | ||
Ottostraße | |||
Paulstraße | Pergamentergasse | Petersberg | Peterstraße |
Petrinistraße | Pfeiffersgasse | Pflöckengasse | Pilse |
Placidus-Muth-Straße | Predigerstraße | ||
Radegundenstraße | Rathausbrücke | Rathausgasse | Regierungsstraße |
Reglermauer | Rudolfstraße | Rumpelgasse | Rupprechtsgasse |
Schafgasse | Schattenwandgasse | Schildgasse | Schlösserstraße |
Schlüterstraße | Schottengasse | Schottenstraße | Schuhgasse |
Seengäßlein | Severihof | Spiegelgasse | Steinstraße |
Stiftsgasse | Studentengasse | Stunzengasse | |
Taschengasse | Taubengasse | Theaterplatz | Theaterstraße |
Trommsdorffstraße | Turniergasse | ||
Venedig | Vor dem Moritztor | ||
Waagegasse | Waldenstraße | Walkmühlstraße | Warsbergstraße |
Webergasse | Weidengasse | Weiße Gasse | Weißfrauengasse |
Weitergasse | Wenigemarkt | Wilhelm-Külz-Straße | Willy-Brandt-Platz |
Ziegengasse | Zur Grünen Schildmühle |
Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.
Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:
-
aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
-
nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
-
nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
-
in Straßenunterführungen.
(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
(3) Für das Personal bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben richtet sich die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nach deren Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 der Thüringer Verordnung unter Berücksichtigung
- der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO (https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte) sowie
- der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.
(4) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Weiter Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.
3. Als ergänzende Infektionsschutzregeln zu §§ 3 und 5 der Thüringer Verordnung gilt folgende Sperrstunde:
Für Gastronomiebetriebe im Sinne des Gaststättengesetzes gilt eine Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Innerhalb der Sperrstunde besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
4. Kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung sowie Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen
(1) kulturelle Veranstaltungen nach § 5 Abs. 5 der Thüringer Verordnung und Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1. bis 3. der Thüringer Verordnung sind zulässig
- in geschlossenen Räumen mit maximal 25 Teilnehmern oder
- unter freiem Himmel mit maximal 100 Teilnehmern.
Es bedarf in jedem Fall der Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts. Das Infektionsschutzkonzept ist dem Gesundheitsamt mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
(2) Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen soweit nicht der Vergnügungsaspekt (Bsp. Schausteller, Fahrgeschäfte u. ä.) bestimmend ist, sind unter folgenden Bedingungen durchführbar:
- neben den allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln besteht die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Mund -Nasen-Bedeckung sowie
- kein Verzehr von Speisen und Getränken sowie keine Verkostung
Das Infektionsschutzkonzept ist dem Gesundheitsamt mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
5. Abweichend von § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung gilt für öffentliche Veranstaltungen:
Frei oder gegen Entgelt zugängliche öffentliche Veranstaltungen mit Publikumsverkehr, namentlich insbesondere Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen-, Wein-, Oktober- oder Martinifeste, Kirmes, Herbstfeuer, Tanzveranstaltungen und ähnliche sind untersagt. Hierunter fallen auch der Erfurter Weihnachtsmarkt und sonstige Adventsmärkte o. ä.
Ausgenommen von der Untersagung sind Sportveranstaltungen ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
6. Abweichend von § 7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung gilt für private Veranstaltungen:
Nicht öffentliche Veranstaltungen, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmern sind untersagt.
Private und familiäre Feiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmern aus mehr als 2 Haushalten sind untersagt.
7. Abweichend von § 8 der Thüringer Verordnung gilt für Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen:
Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte, welche Gesang beinhalten, gilt ergänzend die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Sitzplätzen. Die Infektionsschutzkonzepte sind dahingehend anzupassen.
8. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:
- Bürgerhäuser,
- Rathaus,
- Sportanlagen,
- Feuerwehrgerätehäuser etc.
dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.
9. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 30.11.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 26.10.2020
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 26.10.2020
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 26.10.2020
Allgemeines
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gem. § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, im übertragenen Wirkungskreis.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken und verbieten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung regeln.
Entsprechend § 13 der 2. ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO
Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts (1) und (2) muss die nach § 12 Abs.1 zuständige Behörde bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner weitere erforderliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung mit der oberen und obersten Fachaufsichtsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen treffen.
Seit Februar dieses Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind deutschlandweit 418.005 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 24.10.2020). In Erfurt gibt es insgesamt 423 bestätigte Infektionsfälle sowie 3 Todesfälle (Stand 25.10.2020, 09:00 Uhr).
Im gesamten Stadtgebiet sind an dem Sars-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Freistaates Thüringen sind die Fallzahlen angestiegen. Neben einem konkreten Ausbruchsgeschehen innerhalb eines Seniorenheimes ist das Infektionsgeschehen hauptsächlich auf verschieden örtlich gestreute Einzelinfektionen in allen Stadtgebieten Erfurts zurückzuführen. Zunehmend sind Infektionsquellen nicht mehr feststellbar. Neben asymptomatischen Fällen ist auch ein Zuwachs behandlungsbedürftiger symptomatischer Fälle sowie notwendig werdender Krankenhausaufenthalte zu verzeichnen. Neben der maximalen Belastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der zunehmenden Belastung der Laborkapazitäten gilt es daher eine weitere Belastung des Gesundheitswesens bis hin zur Überlastung abzuwenden.
Es besteht eine ausgeprägte Dynamik mit rasantem Fallzahlanstieg. So verzeichnet die Landeshauptstadt Erfurt laut Lagebericht des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales am 19.10.2020 eine 7-Tages-Inzidenz von 17,8, am 23.10.2020 von 33,2 und aktuell ergibt sich eine 7-Tage-Inzidenz von 57,9 (Stand 25.10.2020 10:00 Uhr). So wurde innerhalb von zwei Tagen die Inzidenzschwelle von 35 und 50 Fällen auf 100.000 Einwohner überschritten. Aufgrund dieser Sachlage sind nunmehr weitere bevölkerungsbezogene antiepidemische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers Sars-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.
Die Maßnahmen orientieren sich dabei zum einen am Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14.10.2020, als auch an den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zu Präventions- und anti-epidemischen Maßnahmen auf Grundlage der aktuellen Studienlage.
Begründung zu 1.:
Da die Einzelmaßnahmen Testung, häusliche Isolierung, Ermittlung von Kontaktpersonen und Anordnung von Quarantäne- und Schließungsmaßnahmen in Verbindung mit den Maßnahmen nach der 2. ThürSars-CoV-2-IfS-GrundVO nicht länger ausreichen, um das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten, ist die Verstärkung des § 2 Kontaktbeschränkung der Thüringer Verordnung in eine verbindliche Anordnung das nächste adäquate und verhältnismäßige Mittel, um durch eine konsequente Reduzierung der Kontakte eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Begründung zu 2.:
Die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung orientiert sich am Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 für erweiterte Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenzmarke von 50 auf 100.000 Einwohnern. Dabei wird gezielt auf Bereiche ausgedehnt, in denen sowohl durch Bürger der Landeshauptstadt Erfurt, als auch durch die Ordnungsbehörden wiederholt Menschenansammlungen und Publikumsaufkommen festgestellt wurden, die eine Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich machen.
Begründung zu 3.:
Bereits geringe Mengen Alkohol können dazu führen, dass die hemmenden und kontrollierenden Funktionen des Gehirns gemindert werden und die allgemeine Wahrnehmung sowie das Verhalten des Konsumenten leicht bis stark verändern. Weniger umsichtige oder unvorsichtige Gäste können die Folge sein. Das beeinträchtigte Verhalten der Gäste kann dazu führen, dass die Einhaltung der Infektionsschutzregeln erschwert und die Ausbreitung der Pandemie begünstigt wird.
In Anlehnung an den Bund-Länder-Beschluss vom 14.10.2020 ist die Sperrstunde als adäquates und verhältnismäßiges Mittel zu sehen, um einer generellen Schließung von Gastronomiebetrieben vorzubeugen, aber unkontrolliertes Partygeschehen unter Alkoholeinfluss zu vermeiden. Durch die Ordnungsbehörde der Landeshauptstadt Erfurt wurde wiederholt festgestellt, dass durch Alkoholkonsum die Akzeptanz zur Umsetzung der infektionshygienischen Maßnahmen sinkt. Daher ist hier gegenzusteuern, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Begründung zu 4.:
(1) Entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes auf Grundlage der aktuellen Studienlage („Auswirkungen der Maßnahmen zum Infektionsschutz auf das Wachstum der Covid-19-Epidemie: Mitgliedsstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Januar-Juli2020“) in Einklang mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 14.10.2020 wird die Reduzierung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen als verhältnismäßiges Mittel gesehen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dabei ist die angegebene Teilnehmerzahl in Abgrenzung zu nichtöffentlichen und privaten bzw. familiären Feierlichkeiten und Veranstaltungen vertretbar, da für aufgeführte Veranstaltungen stets ein Infektionsschutzkonzept erarbeitet und vorgelegt werden muss.
(2) Für Messen und Spezialmärkte gelten die vorzulegenden Infektionsschutzkonzepte auf Grundlage der gültigen Branchenregelungen. In Verstärkung dessen ist die durchgehende Maskenpflicht, welche beim Verzehr von Speisen und Getränken, sowie bei Verköstigungen nicht einhaltbar ist, das mildeste Mittel, um eine Weiterverbreitung des Virus über die derzeit geltenden Maßnahmen hinaus zu verhindern, ohne eine vollständige Schließung verfügen zu müssen.
Begründung zu 5.:
Öffentliche Veranstaltungen sind aufgrund der hohen Anzahl und Intensität von Kontaktmöglichkeiten und einer häufig engen Interaktion zwischen den Teilnehmern besonders zur Verbreitung des Virus geeignet. Durch die Anonymität solcher Veranstaltungen, insbesondere unter freiem Himmel, ist es im Nachgang nahezu ausgeschlossen, zeitnah alle Kontaktpersonen zu ermitteln, um mögliche Infektionsketten zu durchbrechen und Maßnahmen anzuordnen. Dabei gilt es neben der Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen zu berücksichtigen, dass sich das Coronavirus auch verbreiten kann, obwohl die betroffenen Personen keine oder sehr leichte Krankheitssymptome zeigen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder ansteckende Personen solche Veranstaltungen besuchen und es auf diese Weise zu einer Weiterverbreitung kommt.
Die Landeshauptstadt Erfurt trägt dabei die Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor allem vor dem Hintergrund, dass Groß- und Festveranstaltungen in Erfurt in der Regel ein überregionales, oft gar internationales Gesamtgepräge haben. Die aktuelle Risikobewertung des Robert-Koch-Institutes formuliert klar ein stark erhöhtes Übertragungsrisiko durch Aerosolausscheidungen bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich und besteht auch, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 m eingehalten wurde. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Daher sind zum derzeitigen Zeitpunkt Fest- und Feierveranstaltungen grundsätzlich zu untersagen.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich.
Begründung zu 7.:
Bundesweit ist es in Zusammenhang mit Veranstaltungen, auf denen gesungen wurde, zu Ausbruchsgeschehen gekommen. Die Risikobewertung des RKI beinhaltet einen verstärkten Aerosolausstoß beim Singen in Innenräumen auch über den Mindestabstand von 1,5 m hinaus. Daher ist die durchgängige Maskenpflicht als zusätzlicher Baustein gerechtfertigt, um die Freiheit der Religionsausübung unter infektionshygienischen Maßnahmen zu gewährleisten. Hygienekonzepte, die eine entsprechende Vorgabe nicht vorsehen, sind daher unbedingt anzupassen.
13.05.2020
Allgemeinverfügung vom 13.05.2020 (außer Kraft)
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Die derzeitig wirksame Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erfurt, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt während der Öffnungszeiten nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 13. Mai 2020
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Hinweis: Mit der Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt vom 13.05.2020 gilt als Rechtsgrundlage die aktuellste Thüringer Verordnung.
05.05.2020
Allgemeinverfügung vom 05.05.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 05. Mai 2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 15 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der derzeitig geltenden Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329-337) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung.
1. zu § 3 Abs. 4 der Thüringer Verordnung
Es gilt folgende zusätzliche Beschränkung in Bezug auf Trauerfeiern:
Die Anzahl der Trauergäste unter freiem Himmel ist mit bis zu 50 Personen zulässig, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften (vgl. § 3 Absatz 5 und 4 Satz 1 bis 3 der Thüringer Verordnung) gewährleistet sind.
Für Trauerfeiern in geschlossenen Räumen soll die Anzahl der teilnehmenden Trauergäste 30 Personen nicht überschreiten. Die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften (vgl. § 3 Absatz 5 und 4 Satz 1 bis 3 der Thüringer Verordnung) sind zu gewährleisten.
2. zu § 4a der Thüringer Verordnung
Es gelten weiterhin folgende zusätzliche Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung:
(1) Die Kunden von Geschäften des Einzelhandels nach § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung sind grundsätzlich verpflichtet, beim Betreten des Einzelhandelsgeschäfts bzw. des Einkaufszentrums einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wobei Mund und Nase gleichzeitig bedeckt sein müssen. Anerkannt ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher nicht zwingend medizinische Materialien, insofern auch aus Baumwolle selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Schlauchtuch etc. (sog. Community-Masken)). Entsprechendes gilt für die Fahrgäste bei der Nutzung von Bussen, Straßenbahnen und Taxen. Die Nutzung des Vordereinstiegs für Fahrgäste ist in Bussen und Taxen untersagt.
(2) Von der Regelung des Absatzes 1 sind ausgenommen:
- Kinder bis zum Schuleintritt,
- offensichtlich beeinträchtigte Personen sowie
- der Arbeitsbereich einschließlich der dienstlichen Nutzung von Fahrzeugen. Die Arbeitgeber haben den Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Obliegenheitspflicht eigenständig zu regeln (dies gilt auch für die Beschäftigten im Einzelhandel).
Weiter von der Regelung des Absatzes 1 ausgenommen ist das Betreten folgender Geschäfte:
- Banken und Sparkassen,
- Optiker und
- Tankstellen (beschränkt auf den äußeren Verkaufsbereich).
(3) Für Inhaber des Einzelhandels besteht ein generelles Verkaufsverbot an Kunden ohne Mund-Nasen-Schutz; Abs. 2 gilt entsprechend. Die Inhaber des Einzelhandels bzw. die Fahrzeugführer von Bussen, Straßenbahnen und Taxen haben auf die Regelung des Absatzes 1 i. V. m. Absatz 2 durch gut sichtbaren Aushang hinzuwirken.
(4) Beim Einkauf im Einzelhandel ist durch die Inhaber sicherzustellen, dass die regelmäßig im direkten Kundenkontakt stehenden Oberflächen wie die Griffe von Einkaufs-/Transportwagen angemessen zu reinigen sind. Soweit Reinigungs- oder Flächendesinfektionsmittel genutzt werden, sind diese streng nach den Anwendungshinweisen hinsichtlich der Einwirkzeit anzuwenden. Ein direkter Hautkontakt beim Kunden ist unbedingt zu vermeiden.
Den Kunden und dem Personal ist möglichst geeignetes Handdesinfektionsmittel an ausreichenden Standorten zur Verfügung zu stellen. Im Bereich der Selbstbedienung mit unverpackten Lebensmitteln (wie bspw. Backwaren, Obst und Gemüse) wird die Nutzung von Einmalhandschuhen, Tüten o. ä. dringend empfohlen.
(5) Für geöffnete Einzelhandelsgeschäfte sowie für zulässige Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist, soweit es sich um geschlossene Räume handelt, pro 20 m² Verkaufsfläche nur einer Person Zutritt zu gewähren.
Für Lebensmittel- und Baumärkte gilt, dass ab 800 m² Verkaufsfläche die Anzahl der verfügbaren Einkaufs-/Transportwagen so zur Verfügung zu stellen ist, dass bei einer Verkaufsfläche bis 1.000 m² maximal 10 Einkaufs-/Transportwagen pro 100 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen und bei der darüber hinausgehenden Verkaufsfläche nur noch 5 Einkaufs-/Transportwagen pro 100 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen dürfen, wobei jede Person einen Einkaufs-/Transportwagen zu nutzen hat.
Dies gilt nicht für:
- Kinder unter 12 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Person,
- Personen mit Kinderwagen oder
- offensichtlich beeinträchtigte Personen (z. B. bei Nutzung eines Rollators).
(6) Während der Öffnungszeiten des Einzelhandelsgeschäfts bzw. Einkaufszentrums hat der Inhaber durch geeignete Zugangskontrollen abzusichern, dass die Zutrittsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5 sichergestellt werden.
(7) Einzelhandelsgeschäfte, Tankstellen, Geschäfte bzw. Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben die bisher vorhandenen Kundentoiletten ihren Kunden während der Öffnungszeiten zur Nutzung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Einrichtungen, die nur für den Außerhaus-/Straßenverkauf geöffnet haben.
3. zu § 5 (1c) der Thüringer Verordnung
Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen und Anlagen unter freiem Himmel zu Freizeit- und Trainingszwecken für den Individualsport erfolgt für Einrichtungen und Anlagen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Erfurt durch diese keine Zustimmung zur Öffnung.
4. zu § 8 (1) der Thüringer Verordnung
Angebote von Inhabern mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII müssen Folgendes sicherstellen:
Neben der Sicherstellung der allgemeinen Hygienevorschriften (vgl. § 3 Absatz 5 und 4 Satz 1 bis 3 der Thüringer Verordnung) wie Ausschluss von Kindern mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung oder Ausschluss von Kindern mit jeglichen Erkältungssymptomen ist eine sichere Umsetzbarkeit basishygienischer Anforderungen mit dem Fokus auf vermehrte Händehygiene und einem verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsregime zu gewährleisten. Dies ist in einem angebotsbezogenen Schutzkonzept zu dokumentieren.
Eine tägliche Anwesenheitsliste, die folgende Angaben enthält: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Straße, Hausnummer, Telefonnummer der Sorgeberechtigten ist zu erstellen. Diese Liste ist für das Gesundheitsamt der Stadt Erfurt 4 Wochen aufzubewahren und dem Gesundheitsamt der Stadt Erfurt auf Anforderung (zur Nachverfolgung von Infektionsketten) zu übergeben. Weitere Auflagen bleiben vorbehalten.
5. zu § 9 Absatz 2 der Thüringer Verordnung
In Abweichung zu 9 Absatz 2 der Thüringer Verordnung bleiben Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und PaIliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen; die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten. In diesem Fall sind alle erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.
6. Bekanntgabe, Geltungsdauer, Aufhebung andere Allgemeinverfügungen
Die Allgemeinverfügung wird am 07.05.2020 wirksam und gilt bis einschließlich zum 25. Mai 2020.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erfurt, Stadtverwaltung, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Stadt Erfurt, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt während der Öffnungszeiten nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 5. Mai 2020
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 05.05.2020 (außer Kraft)
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 05. Mai 2020
In Ergänzung der Begründung zu der Allgemeinverfügung vom 24. April 2020 wird folgendes ausgeführt:
Mit der 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der derzeit gültigen Fassung wurden in zahlreichen Bereichen Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 festgelegt.
Die Effekte dieser Lockerungen auf das lokale Infektionsgeschehen sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vollends einschätzbar.
Die Stadt Erfurt trifft daher gemäß § 15 Satz 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO weitergehende Anordnungen, um den speziellen Bevölkerungsstrukturen, räumlichen Voraussetzungen, der Struktur und Auslastung des ortsständigen Gesundheitssystems der Landeshauptstadt Erfurt zum Schutz der Bevölkerung gegen Sars-CoV-2 Rechnung zu tragen.
Ziel dabei ist es, die Zahl der täglichen Neuerkrankungen möglichst gering zu halten.
Darüber hinaus ist der Schutz von Risikogruppen nach wie vor von größter Wichtigkeit, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Covid-19 ist die Ermittlung von Kontaktpersonen das wichtigste Instrument, um Infektionsketten zu unterbrechen.
Des Weiteren ist aus infektionsschutzrechtlicher Sicht die Öffnung von Bereichen an die Bedingung geknüpft, dass für die betreffenden Bereiche entsprechende Schutzkonzepte, die eine Weiterverbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 effektiv verhindern oder zumindest verlangsamen, implementiert sind. Dazu muss den jeweils Verantwortlichen ein entsprechender zeitlicher Rahmen eingeräumt werden.
Die zusätzlichen Maßnahmen der Stadt Erfurt zielen allesamt darauf ab, diese Voraussetzungen zu schaffen und die Effekte der Lockerungen mit Blick auf die Seuchendynamik kontrollierbar zu halten.
22.04.2020
Allgemeinverfügung vom 22.04.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 22.04.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO) vom 18. April 2020 (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329-337) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung.
1. Zutrittsvoraussetzungen für Einzelhandel, Verhalten der Kunden beim Einkaufen im Einzelhandel sowie der Fahrgäste bei der Nutzung von Bussen, Straßenbahnen und Taxe
(1) Die Kunden von Geschäften des Einzelhandels nach § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung sind grundsätzlich verpflichtet, beim Betreten des Einzelhandelsgeschäfts bzw. des Einkaufszentrums einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wobei Mund und Nase gleichzeitig bedeckt sein müssen. Anerkannt ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher nicht zwingend medizinische Materialien, insofern auch aus Baumwolle selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Schlauchtuch etc. (sog. Community-Masken). Entsprechendes gilt für die Fahrgäste bei der Nutzung von Bussen, Straßenbahnen und Taxen. Die Nutzung des Vordereinstiegs für Fahrgäste ist in Bussen und Taxen untersagt.
(2) Von der Regelung des Absatzes 1 sind ausgenommen:
- Kinder bis zum Schuleintritt,
- offensichtlich beeinträchtigte Personen sowie
- der Arbeitsbereich einschließlich der dienstlichen Nutzung von Fahrzeugen. Die Arbeitgeber haben den Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Obliegenheitspflicht eigenständig zu regeln (dies gilt auch für die Beschäftigten im Einzelhandel).
Weiter von der Regelung des Absatzes 1 ausgenommen ist das Betreten folgender Geschäfte:
- Banken und Sparkassen,
- Optiker und
- Tankstellen (beschränkt auf den äußeren Verkaufsbereich).
(3) Für Inhaber des Einzelhandels besteht ein generelles Verkaufsverbot an Kunden ohne Mund-Nasen-Schutz; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Inhaber des Einzelhandels bzw. die Fahrzeugführer von Bussen, Straßenbahnen und Taxen haben auf die Regelung des Absatzes 1 i. V. m. Absatz 2 durch gut sichtbaren Aushang hinzuwirken.
(4) Bei dem Einkauf im Einzelhandel ist durch die Inhaber sicher zu stellen, dass die regelmäßig im direkten Kundenkontakt stehenden Oberflächen wie die Griffe von Einkaufs-/Transportwagen angemessen zu reinigen sind. Soweit Reinigungs- oder Flächendesinfektionsmittel genutzt werden, sind diese streng nach den Anwendungshinweisen hinsichtlich der Einwirkzeit anzuwenden. Ein direkter Hautkontakt beim Kunden ist unbedingt zu vermeiden.
Den Kunden und dem Personal ist möglichst geeignetes Handdesinfektionsmittel an ausreichenden Standorten zur Verfügung zu stellen. Im Bereich der Selbstbedienung mit unverpackten Lebensmitteln (wie bspw. Backwaren, Obst und Gemüse) wird die Nutzung von Einmalhandschuhen, Tüten o.ä. dringend empfohlen.
(5) Für geöffnete Einzelhandelsgeschäfte, sowie für zulässige Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist, soweit es sich um geschlossene Räume handelt, pro 20 m² Verkaufsfläche nur einer Person Zutritt zu gewähren.
Für Lebensmittel- und Baumärkte gilt, dass ab 800 m² Verkaufsfläche die Anzahl der verfügbaren Einkaufs-/Transportwagen so zur Verfügung zu stellen ist, dass bei einer Verkaufsfläche bis 1.000 m² maximal 10 Einkaufs-/Transportwagen pro 100 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen und bei der darüber hinausgehenden Verkaufsfläche nur noch 5 Einkaufs-/Transportwagen pro 100 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen dürfen, wobei jede Person einen Einkaufs-/Transportwagen zu nutzen hat.
Dies gilt nicht für:
- Kinder unter 12 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Person,
- Personen mit Kinderwagen oder
- offensichtlich beeinträchtigte Personen (z. B. bei Nutzung eines Rollators).
(6) Während der Öffnungszeiten des Einzelhandelsgeschäfts bzw. Einkaufszentrums hat der Inhaber durch geeignete Zugangskontrollen abzusichern, dass die Zutrittsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5 sicherstellt werden.
(7) Einzelhandelsgeschäfte, Tankstellen, Geschäfte bzw. Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben die bisher vorhandenen Kundentoiletten ihren Kunden während der Öffnungszeiten zur Nutzung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Einrichtungen, die nur für den Außerhaus-/Straßenverkauf geöffnet haben.
2. zu § 9 Absatz 2 der Thüringer Verordnung
In Abweichung zu § 9 Absatz 2 der Thüringer Verordnung bleiben Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind alle erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.
3. Bekanntgabe, Geltungsdauer, Aufhebung andere Allgemeinverfügungen
Die Allgemeinverfügung wird am 24.04.2020 wirksam und gilt bis einschließlich zum 6. Mai 2020.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erfurt, Stadtverwaltung, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Stadt Erfurt, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt während der Öffnungszeiten nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 22. April 2020
Stadt Erfurt
Der Oberbürgermeister
gez. Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 22.04.2020 (außer Kraft)
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 22.04.2020
zu 1.
Die Stadt Erfurt trifft gemäß § 15 Satz 3 der ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO weitergehende Anordnungen, um den speziellen Bevölkerungsstrukturen, räumlichen Voraussetzungen, der Struktur und Auslastung des ortsständigen Gesundheitssystems der Landeshauptstadt Erfurt zum Schutz der Bevölkerung gegen Sars-CoV-2 Rechnung zu tragen.
Lokale Aspekte können von einer Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden, daher trifft die Stadt Erfurt weitergehende Regelungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Derzeit gibt es in Thüringen (Stand 21.04.2020, Quelle RKI) 1798 labordiagnostisch bestätigte Covid-19-Fälle. 55 Menschen sind bisher an der Krankheit gestorben.
In Erfurt liegen Stand 21.04.2020 122 Meldungen über Erkrankungen vor. Bisher sind 2 Todesfälle zu beklagen.
Die von der Stadt Erfurt als zuständige Gesundheitsbehörde zu ergreifenden Maßnahmen richten sich grundsätzlich nach den Risikoeinschätzungen, Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Institutes zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten.
Bei der Ausbreitung von Sars-CoV-2 handelt es sich um eine dynamische, stets neu zu beurteilende Situation.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung wird vom RKI derzeit als hoch, für definierte Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt.
Bisher liegen keine gesicherten Erkenntnisse über wirksame Medikamente vor, noch besteht die Möglichkeit einer Impfung.
Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Covid-19 ist es erforderlich, Infektionsherde frühzeitig zu detektieren, um dann entsprechende Maßnahmen (Quarantäne, Isolation) einzuleiten.
Dadurch können Infektionsketten vermieden bzw. unterbrochen werden. Eine effektive Nachverfolgung setzt eine möglichst geringe Anzahl von Neuinfektionen voraus. Weiteres Ziel ist eine geringe Zahl gleichzeitig Erkrankter. Damit soll eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden.
Vor dem Hintergrund, dass das Helios-Klinikum Erfurt im Covid-19-Versorgungskonzept Thüringen vom 06.04.2020 als Schwerpunktkrankenhaus definiert ist, hat es in der Behandlung von Covid-19 Erkrankten auch überregional höchste Bedeutung. Daher muss das Ziel, die Zahl der täglichen Neuerkrankungen möglichst gering zu halten, prioritär sein.
Die bundesweiten Regelungen, wie auch die bis 19.04.2020 geltende Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt, verfügten umfangreiche kontaktminimierende Maßnahmen, die dazu dienten, die Zahl der Neuerkrankungen wieder auf ein kontrollierbares Niveau zu reduzieren.
Seit Anfang April verzeichnet das Robert-Koch-Institut einen Rückgang der Neuerkrankungen.
Die Anzahl derer, die ein Infizierter im Durchschnitt ansteckt, sank unter 1, so dass man sich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen mit Blick auf die wirtschaftlichen, wie auch sozialen Folgen in allen Bundesländern zu ersten Lockerungen entschied.
Es ist zu erwarten, dass die in der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO beinhalteten Lockerungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Öffnung von Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m2 ab 24.04.2020 oder die schrittweise Öffnung der Schulen ab 27.04.2020, zu einem erhöhten Bevölkerungsaufkommen im öffentlichen Nahverkehr, in den Geschäften, aber auch insgesamt im innerstädtischen Bereich führen wird.
Die Übertragung des Sars-CoV-2 geschieht hauptsächlich über Tröpfcheninfektion. Gesicherte Aussagen über Übertragungen durch Schmierinfektionen gibt es derzeit nicht. Bereits vor Entwicklung von Symptomen sind infizierte Menschen schon für Andere ansteckend. Darüber hinaus sind die Inkubationszeit von 14 Tagen, sowie die überwiegend milden bis ganz symptomlosen Krankheitsverläufe zu berücksichtigen.
69 % bis 86 % der Infizierten erkranken laut aktueller Studien auch tatsächlich (Quelle RKI), dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bis zu 31 % der Infizierten unerkannt bleiben.
Um vor allem Risikogruppen vor Infektionen zu schützen und die Zahl der Neuerkrankungen niedrig zu halten, sind für die Stadt Erfurt zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Sars-CoV-2 notwendig.
Diese stützen sich auf § 28 Abs.1 S.1 IfSG.
(1) Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Laut Empfehlung des RKI können durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann dadurch verringert werden (Fremdschutz). Neben einer guten Händehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln und dem Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) ist der Mund-Nasenschutz ein weiterer Baustein, um die Ausbreitung von Covid-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Der Mund-Nasen-Schutz ist dabei als rein mechanische Barriere zu bewerten.
Kleinkindern sind die Notwendigkeit und der Umgang mit sogenannten Community-Masken nicht zu vermitteln.
Ab dem Schuleintritt wird die Umsetzung von generellen Hygieneregeln, wie Husten- und Niesetikette, sowie das regelmäßige und situationsbezogene Händewaschen im Schulalltag vorausgesetzt.
Dem entsprechend ist ab diesem Alter das Verständnis für die Notwendigkeit des zeitbegrenzten Tragens von Masken in Geschäften und dem öffentlichen Nahverkehr i.d.R. voraussetzbar.
Ausgenommen sind weiterhin Personen mit offensichtlichen Beeinträchtigungen.
Darunter sind Personen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, die ein Tragen eines MNS tatsächlich unmöglich machen, zu verstehen.
Die folgenden Einrichtungen des Einzelhandels sind von der Maskenpflicht ausgenommen:
- Banken und Sparkassen, da eine zweifelsfreie Identifikation zur Erledigung der notwendigen Dienstgeschäfte mit MNS nicht möglich ist
- Optiker für die speziellen Leistungen wie Anpassung/Korrektur nach Reparatur, die mit MNS nicht möglich sind. Dabei ist allerdings besonders vom Arbeitgeber für den Schutz des Personals zu sorgen, da genau für diese Tätigkeiten der Mindestabstand nicht zu wahren ist.
- Für Tankstellen kann sich die Maskenpflicht auf den innerräumlichen Verkaufsbereich beschränken, da die weiteren Dienstleistungen unter freiem Himmel unter Wahrung des Mindestabstandes und des Kontaktminimierungsgebotes möglich sind.
(4) Eine Übertragung des Virus über Schmierinfektionen ist nicht ausgeschlossen. Studien belegen unter Laborbedingungen eine Überlebenszeit des Virus auf Plastik von 2-3 Tagen.
Laut Bundesinstitut für Risikobewertung gibt es bisher allerdings keinen Nachweis einer Infektion über Einkaufswagen, Tüten oder ähnlichem.
Um Schmierinfektionen zu vermeiden, sind neben der allgemein einzuhaltenden Händehygiene auch die Oberflächen, die hochfrequent durch viele Handkontakte verschiedener Menschen belastet sein können, zu reinigen. Dabei sollte, wenn Desinfektionsmittel benutzt werden, auf das Wirkspektrum, wie auch die Einwirkzeit geachtet werden. Nur so ist die Wirksamkeit gegeben und direkter Hautkontakt, der das Risiko irritativer Kontaktdermatitiden bzw. allergischer Reaktionen birgt, kann vermieden werden. (Quelle RKI)
(5) Nach wie vor gilt die Einhaltung des Mindestabstandes als effektivste Maßnahme, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.
Die Beschränkungen der sich gleichzeitig aufhaltenden Personenanzahl in Lebensmittel- und Baumärkten über die limitierte Verfügbarkeit von Einkaufswagen sowie die beschränkte Zutrittszahl der Kunden bezogen auf die Quadratmeterzahl in Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben ohne Transport-/ Einkaufswagen verhindern ein zu hohes Kundenaufkommen, welches die Einhaltung des Mindestabstandes unmöglich machen würde. Es dient damit auch und insbesondere dem Schutz der dort beschäftigten Personen.
(7) Gute und regelmäßige Händehygiene gilt als effektive hygienische Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Ansteckung mit Sars-CoV2.
Diese Möglichkeit muss für alle Kunden, die sich in den entsprechenden Einrichtungen mit Publikumsverkehr aufhalten sichergestellt sein.
zu 2.
An dem generellen Besuchsverbot wird festgehalten. Abweichende Regelungen müssen den leitenden Einrichtung vorbehalten bleiben. Nur diese sind vor Ort in der Lage, einschätzen zu können, ob und in welchem Ausmaß ein etwaiger Besucherverkehr unter den gegebenen Bedingungen beherrschbar ist.
08.04.2020
Allgemeinverfügung vom 08.04.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 08.04.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 15 der zweiten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. ThürSARS -CoV-2-EindmaßnVO) vom 7. April 2020 (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329-337) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung.
1. zu § 3 Absatz 1 der Thüringer Verordnung
Anstatt § 3 Abs. 1 der Thüringer Verordnung gilt Folgendes:
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1) Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen, sowohl solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen, sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
2. zu § 5 Absatz 1 der Thüringer Verordnung
In Ergänzung zu § 5 Absatz 1 der Thüringer Verordnung ist für den Publikumsverkehr auch weiterhin das Angebot von Inhabern mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB 8 zu schließen.
3. zu § 8 Absatz 1 der Thüringer Verordnung
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sowie Tagesgruppen nach § 32 SGB 8 werden geschlossen. Ausnahmen werden nach Prüfung im Einzelfall durch das Gesundheitsamt verfügt.
4. zu § 9 Absatz 2 der Thüringer Verordnung
Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und PaIliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind alle erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.
5. zu § 11 der Thüringer Verordnung
Über das in § 11 Absatz 1 der Thüringer Verordnung geregelte Betretungs- und Tätigkeitsverbot für bestimmte Einrichtungen gelten für Rückkehrer aus dem Ausland und Kontaktpersonen folgende Regelungen:
(1) Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Erfurt, die sich innerhalb der letzten 14 Tage im Ausland aufgehalten haben, sind grundsätzlich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten.
Lockerungen oder im Einzelfall weiter erforderliche besondere Schutzmaßnahmen ordnet das Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung nach §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage für die Anordnungen sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Erfurt, die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der eine Infektion mit dem Virus Sars-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde (Kontaktperson), sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt zu der mit dem Virus Sars-CoV-2 infizierten Person verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten.
Lockerungen oder im Einzelfall weiter erforderliche besondere Schutzmaßnahmen ordnet das Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung nach §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage für die Anordnungen sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement in der jeweils aktuellen Fassung.
(3) Die unter Absätze 1 und 2 genannten Personen sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch im Gesundheitsamt Erfurt zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Risikogebiet bzw. des Kontaktes zu der mit dem Virus Sars-CoV-2 infizierten Person (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen.
(4) Weisen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich telefonisch den Hausarzt, den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 oder die Hotline der Landeshauptstadt Erfurt unter 0361 655-267662 zu kontaktieren.
(5) Die Personen unter Absätze 1 und 2 sind verpflichtet, den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.
(6) Die Personen unter Absätze 1 und 2 dürfen keine Mittel des öffentlichen Personenverkehrs benutzen.
(7) Sollte während der angeordneten Quarantänezeit eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die Personen unter den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.
(8) § 11 Abs. 3 der Thüringer Verordnung bezieht sich damit auf die unter Absätze 1 und 2 genannten Personen.
Hinweis:
Für den durch die Quarantäne erlittenen Verdienstausfall erhalten Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung (§§ 56, 57 IfSG). Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen den Verdienstausfall auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 S. 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Zuständig für Anträge nach §§ 56, 57 IfSG ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 550 – Gesundheitswesen, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar.
6. Bekanntgabe, Geltungsdauer, Aufhebung andere Allgemeinverfügungen
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Sie gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und gilt bis einschließlich zum 19. April 2020.
Neben dem für in dringenden Fällen vorgesehenen Aushang zur Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 (vgl. § 17 der Hauptsatzung vom 30. August 2019) ist es aufgrund der gegebenen Umstände gemäß § 1Abs. 4 Thüringer Bekanntmachungsverordnung angezeigt, in anderer geeigneterer Form, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet diese Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen wie z. B. über die Internetseite der Landeshauptstadt Erfurt (www.erfurt.de).
Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 01. April 2020 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, Fischmarkt 1 in 99084 während der Öffnungszeiten nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 08. April 2020
Landeshauptstadt Erfurt
gez. Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 08.04.2020 (außer Kraft)
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 08. April 2020
In Ergänzung der Begründung der Allgemeinverfügung Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.03.2020 und vom 01. April 2020 begründet sich vorliegende Allgemeinverfügung weiter wie folgt:
- Dient der Klarstellung, dass mit Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sowohl solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen gemeint sind.
- In betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen kommt es zu zahlreichen Kontakten zwischen den Kindern und dem Betreuungspersonal.
Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion durch Kinder und Jugendliche zu verhindern.
- Kinder sind aufgrund ihres Alters in der Regel nicht in der Lage, Hygienemaßnahmen konsequent umzusetzen. Kinder, die durch Inhaber mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB 8 betreut werden, sind in der Regel unter 3 Jahre alt und werden meist in den privaten Haushalten der Tagespflegepersonen betreut. Damit besteht ein erhöhtes Risiko zur Übertragung der Infektion.
- An dem generellen Besuchsverbot wird festgehalten. Abweichende Regelungen müssen den leitenden Einrichtung vorbehalten bleiben. Nur diese sind vor Ort in der Lage einschätzen zu können, ob und in welchem Ausmaß ein etwaiger Besucherverkehr unter den gegebenen Bedingungen beherrschbar ist.
- In Ergänzung der Begründung zur Allgemeinverfügung – Rückreise/Vorsorge vom 11. März 2020 begründet sich vorliegende Allgemeinverfügung weiter wie folgt:
§ 11 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO regelt Betretungsverbote bestimmter Einrichtungen für Personen, die Kontakt zu Infizierten hatten. Zudem beschränkt sich das angeordnete Tätigkeitsverbot lediglich auf die normierten Einrichtungen.
Nach Abwägung und aufgrund der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts ist die Anordnung einer häuslichen Quarantäne sowohl für Einreisende aus allen Ländern als auch von Kontaktpersonen weiterhin notwendiges Mittel, eine Ausbreitung der Erkrankung zu verhindern.
Sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, ist zudem dringend erforderlich.
Aufgrund der pandemischen Ausbreitung von Covid-19 ist weltweit von einem Infektionsrisiko auszugehen. Wegen unterschiedlicher Surveillancesysteme und Teststrategien sowie zeitlichem Verzug zwischen Infektionszeitpunkt und Meldung lässt sich das tatsächliche Infektionsrisiko oft nicht aus den vorliegenden Meldedaten ablesen. Daher gilt generell erhöhte Vorsicht.
Zudem ist es unbedingt erforderlich, dass das Gesundheitsamt Kenntnis von dieser Personengruppe und deren Kontakte hat. Andernfalls ist das Gesundheitsamt nicht in der Lage, Einzelfälle auf die Erforderlichkeit zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen nach § 30 IfSG zu prüfen und Dritte durch frühzeitige Unterbrechung von Infektionsketten vor einer Infektion zu schützen.
01.04.2020
Allgemeinverfügung vom 01.04.2020 (außer Kraft)
Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 01.04.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 15 der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO –) vom 26. März 2020 (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329-337) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden unberührt.
Damit werden für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung.
1. zu § 2 der Thüringer Verordnung
§ 2 der Thüringer Verordnung:
"Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien sowie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen gestattet."
gilt über den 8. April bis einschließlich zum 19. April 2020.
2. zu § 3 Absätze 1 und 2 der Thüringer Verordnung
Anstatt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Thüringer Verordnung gilt Folgendes:
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1) Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, sowohl solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen, sind verboten. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind lediglich Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.
3. zu § 5 Absatz 1 der Thüringer Verordnung
In Ergänzung zu § 5 Absatz 1 der Thüringer Verordnung ist für den Publikumsverkehr auch weiterhin das Angebot von Inhabern mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB 8 für den Publikumsverkehr zu schließen.
4. zu § 8 Absatz 1 der Thüringer Verordnung
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sowie Tagesgruppen nach § 32 SGB 8 werden ausnahmslos geschlossen.
5. zu § 9 Absatz 2 der Thüringer Verordnung
Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürkATTG sind grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und PaIliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.
6. zu § 11 der Thüringer Verordnung
Anstatt § 11 Abs. 1 und Abs. 2 der Thüringer Verordnung gilt weiterhin aus der Allgemeinverfügung – Rückreise/Vorsorge vom 11. März 2020 Folgendes:
Regelungen für Personen aus einem Risikogebiet oder einem von der Ausbreitung des Virus Sars-CoV-2 besonders betroffenem Gebiet
(1) Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Erfurt, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem von der Ausbreitung des Virus Sars-CoV-2 besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut aufgehalten haben, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus diesen Gebieten verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten.
Die Risikogebiete sind unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Die Landeshauptstadt Erfurt verweist auf die permanente Aktualisierung der Risikogebiete durch das Robert-Koch-Institut.
(2) Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Erfurt, die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der eine Infektion mit dem Virus Sars-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde (Kontaktperson), sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt zu der mit dem Virus Sars-CoV-2 infizierten Person verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten.
(3) Die unter Absätze 1 und 2 genannten Personen sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch im Gesundheitsamt Erfurt zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Risikogebiet bzw. des Kontaktes zu der mit dem Virus Sars-CoV-2 infizierten Person (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen.
(4) Weisen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich telefonisch den Hausarzt, den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 oder die Hotline der Landeshauptstadt Erfurt unter 0361 / 655 267662 zu kontaktieren.
(5) Die Personen unter Absätze 1 und 2 sind verpflichtet, den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.
(6) Die Personen unter Absätze 1 und 2 dürfen keine Mittel des öffentlichen Personenverkehrs benutzen.
(7) Sollte während der angeordneten Quarantänezeit eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die Personen unter Absätze 1 und die Personensorgeberechtigten der Personen unter Absatz 2 verpflichtetet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.
(8) § 11 Abs. 3 und 4 der Thüringer Verordnung bezieht sich damit auf die unter Absätze 1 und 2 genannten Personen.
Hinweis:
Für den durch die Quarantäne erlittenen Verdienstausfall erhalten Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung (§§ 56, 57 IfSG). Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen den Verdienstausfall auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 S. 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Zuständig für Anträge nach §§ 56, 57 IfSG ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 550 – Gesundheitswesen, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar.
7. Bekanntgabe, Geltungsdauer, Aufhebung andere Allgemeinverfügungen
Die Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich zum 19. April 2020.
Neben dem für in dringenden Fällen vorgesehenen Aushang zur Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 (vgl. § 17 der Hauptsatzung vom 30. August 2019) ist es aufgrund der gegebenen Umstände gemäß § 1Abs. 4 Thüringer Bekanntmachungsverordnung angezeigt, in anderer geeigneterer Form, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet diese Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen wie z. B. über die Internetseite der Landeshauptstadt Erfurt (www.erfurt.de).
Die Allgemeinverfügungen des Oberbürgermeisters zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. März 2020 (Verbot von Veranstaltungen, Schließung von Einrichtungen, Verbote und Beschränkungen etc.) sowie die Allgemeinverfügung – Rückreise/Vorsorge vom 11. März 2020 werden mit Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2, in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Fischmarkt 1, in 99084 während der Öffnungszeiten nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 01. April 2020
Landeshauptstadt Erfurt
gez. Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung der Allgemeinverfügung vom 01.04.2020 (außer Kraft)
Begründung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 01.04.2020
In Ergänzung der Begründung der Allgemeinverfügung Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.03.2020 begründet sich vorliegende Allgemeinverfügung weiter wie folgt:
- In Abweichung zur ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO erfolgt für alle verfügten Maßnahmen eine einheitliche Laufzeit. Zur Sicherstellung der einheitlichen Laufzeit wird die Regelung aus § 2 der Verordnung für das Stadtgebiet Erfurt in jedem Fall bis zum 19. April 2020 verfügt. Gerade auch im Hinblick auf die anstehende Osterzeit, welches es schwierig macht, auf Familienbesuche zu verzichten, ist es dringend angeraten keine falsche Sicherheit in den Raum zu stellen. Zudem bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, vor Ablauf des 19. April 2020 irgendeine Lockerung von Verboten in Aussicht stellen zu können.
- Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, sowohl solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen, sind verboten. Eine rechtliche Öffnung dieses Verbots birgt die Gefahr neuer unüberschaubarer Infektionswege und ist daher nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Die normierten Ausnahmen sind daher nur zu dem vorgegebenen Zweck erlassen und sollten sich im Einklang mit den Ausnahmen in § 3 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO nur auf Veranstaltungen und Zusammenkünfte beziehen können.
- In betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen kommt es zu zahlreichen Kontakten zwischen den Kindern und dem Betreuungspersonal. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion durch Kinder und Jugendliche zu verhindern.
- Kinder sind aufgrund ihres Alters in der Regel nicht in der Lage, Hygienemaßnahmen konsequent umzusetzen. Kinder, die durch Inhaber mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB 8 betreut werden, sind in der Regel unter 3 Jahre alt und werden meist in den privaten Haushalten der Tagespflegepersonen betreut. Damit besteht ein erhöhtes Risiko zur Übertragung der Infektion.
- Das Besuchsrecht steht generell der leitenden Einrichtung zu. Nur diese ist vor Ort in der Lage einschätzen zu können, ob und in welchem Ausmaß ein etwaiger Besucherverkehr unter den gegebenen Bedingungen beherrschbar ist.
- In Ergänzung der Begründung zur Allgemeinverfügung – Rückreise/Vorsorge vom 11. März 2020 begründet sich vorliegende Allgemeinverfügung weiter wie folgt:
§ 11 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO regelt Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten sowie Personen mit Kontakt zu Infizierten. Nach Abwägung ist die Anordnung einer Quarantäne für Reiserückkehrer und auch von Kontaktpersonen notwendiges Mittel, eine Ausbreitung der Erkrankung einzudämmen. Zudem ist es unbedingt erforderlich, dass das Gesundheitsamt Kenntnis von dieser Personengruppe und deren Kontakte hat. Andernfalls ist das Gesundheitsamt nicht in der Lage, Einzelfälle auf die Erforderlichkeit zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen nach § 30 IfSG zu prüfen und Dritte durch frühzeitige Unterbrechung von Infektionsketten vor einer Infektion zu schützen.
18.03.2020
Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 (außer Kraft)
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung, gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 11 Abs. 1 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:
- In dem gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt ist es untersagt, alle organisierten Veranstaltungen, insbesondere Vergnügungen und sonstige Ansammlungen, Stadtführungen sowie Versammlungen und Aufzüge durchzuführen oder hieran teilzunehmen. Dies bezieht sich sowohl auf solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Dies gilt insbesondere für verabredete oder zufällige Zusammenkünfte in Parks und sonstigen öffentliche Bereichen.
- In dem gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt wird die Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 2 Abs. 1 ThürLadÖffG jeder Art untersagt.
- Hiervon ausgenommen sind:
- Lebensmittel (z. B. Supermärkte, Bäckereien, Fleischerei, Hofläden),
- Wochenmärkte (für Lebensmittel, nicht Haushaltsartikel),
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Zeitungsverkaufseinrichtungen,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
- Großhandel.
- Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 2 Buchstabe a) gestattet, so sind die Sonntagskaufverbote abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 ThürLadÖffG wie folgt geregelt: Ein Sonntagsverkauf in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr wird für diese Bereiche gestattet. Für diese Regelung wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
- Die Öffnung der in Ziffer 2 Buchstabe a) genannten Einrichtungen erfolgt unter folgenden Auflagen, soweit nicht bereits durch behördliche Verfügungen strengere Anforderungen festgelegt sind:
- über die branchennotwendigen Hygienevorschriften hinaus, sind die aktuellen Empfehlungen und Festlegungen des Robert-Koch- Instituts (RKI) zu Covid-19 einzuhalten,
- die Mitarbeiter sind zu den aktuellen Hygieneempfehlungen des RKI zu Covid-19 regelmäßig zu schulen und die Einhaltung zu überwachen,
- die Kunden sind durch deutlich sichtbare Aushänge auf die Wahrung der Hygieneetikette hinzuweisen, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m zu anderen Personen sowie das Fernbleiben bei Krankheitssymptomen,
- in kontaktanfälligen Bereichen (insbesondere Warte- oder Kassenbereiche) ist durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m sicherzustellen.
- Die Tätigkeit von Handwerkern und Dienstleistern wird nicht untersagt. Ausgenommen von dieser Erlaubnis sind Dienstleistungen am Menschen, wie insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Nagel- oder Fußpflege, Tattoo- und Massagestudios. Ausnahmen gelten für ärztlich verordnete Maßnahmen (z. B. Psycho-, Physio- und Ergotherapie).
- Die Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, Fischmarkt 1, kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Ziffer 1 für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
- Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt wird der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt. Hierzu zählen insbesondere:
- Restaurants, Speisegaststätten, gastronomische Bereiche von Beherbergungseinrichtungen (z. B. Hotels), Mensen, Kantinen (ein-schließlich Betriebskantinen) und ähnliche Einrichtungen,
- Bars, Cafés, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Theater, Philharmonie, Museen und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
- Spielplätze (Outdoor- und Indoor-Spielplätze).
Von Ziffer 3 Buchstabe a) ausgenommen, ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern entsprechend der 7-Prozent-Regelung im Umsatzsteuerrecht. Ein Verzehr vor Ort darf nicht stattfinden, insbesondere sind Gruppenbildungen am Abgabeort zu unterbinden. Die Regelungen unter Ziffer 2 Buchstabe c) gelten entsprechend, vor allem ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Markierungen am Boden oder dergleichen) auf die Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 m zu achten.
- Weiterhin wird der Betrieb von Hotels, Pensionen, Herbergen und ähnlichen Einrichtungen untersagt.
- Besondere Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Sars-CoV-2 betroffenen Gebieten sowie Personen, die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Sars-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde.
Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders von der Ausbreitung des Sars-CoV-2 betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben oder die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Sars-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde dürfen für die Dauer von 14 Tagen nach Rückkehr aus diesem Gebiet bzw. 14 Tagen nach dem letzten Kontakt zu der mit Sars-CoV-2 infizierten Person die folgenden Einrichtungen bzw. Menschenansammlungen nicht betreten bzw. daran teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:- Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 5 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen, Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, und Ferienlager) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB 8 (stationäre Erziehungshilfe), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen,
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 bis 10 IfSG, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind Behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an Covid-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandeln bzw. pflegen,
- stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen,
- Einrichtungen nach § 33 Ziffern 1, 3 IfSG die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,
- Hochschulen,
- Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen,
- Gaststätten,
- Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen von mehr als sieben Personen.
Als Aufenthalt nach Ziffer 5 Satz 1 gilt nicht ein nur kurzzeitiger Aufenthalt in Risikogebieten, z.B. im Rahmen einer Durchreise (Tankvorgang, übliche Kaffeepause oder Toilettengang).
Die Dauer des Betretungs-/Tätigkeitsverbotes kann 14 Tage überschreiten, wenn bei der betroffenen Person eine Sars-CoV-2-Infektion nachgewiesen wird.
Bei Reiserückkehrern nach Ziffer 5 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der medizinischen Versorgung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich lebenswichtiger Versorgungsbetriebe (sogenannte kritische Infrastruktur) unabdingbar ist, kann im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach Verlassen des Risikogebietes ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn
- ein frühestens 6 Tage nach Verlassen des Risikogebietes durchgeführter Test auf Sars-CoV-2 negativ ausfällt,
- weder vor noch nach diesem Zeitpunkt innerhalb der 14-Tage-Frist Krankheitszeichen oder positive Testergebnisse beim Reisenden auftreten und dies dem Arbeitgeber täglich bestätigt wird,
- die Tätigkeit unter adäquater Schutzausrüstung und Einhaltung der empfohlenen Schutzmaßnahmen ausgeführt wird.
- Im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt sind verboten:
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten der Volkshochschule, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen und
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie anderer Glaubensgemeinschaften.
- Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich zum 19. April 2020.
- Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe in der örtlichen Presse wirksam. Die Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 zur Untersagung von Veranstaltungen aller Art und Schließung von Einrichtungen, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erfurt, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen. Soweit sich der Widerspruch auf die Anordnung unter Ziffer 2 Buchstabe b) bezieht, ist die zuständige Widerspruchsbehörde das Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Erfurt, den 18. März 2020
Landeshauptstadt Erfurt
Der Oberbürgermeister
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
16.03.2020
Allgemeinverfügung – Schließung Schulen, Kitas u. a. vom 16.03.2020 (außer Kraft)
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Allgemeinverfügung
Das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere auch in Thüringen gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen. Die damit verbundene Erkrankung Covid-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Nach den aktuellen Einschätzungen des Robert Koch-Instituts (RKI) hinsichtlich der Übertragung und Ansteckungsgefahr durch Kinder und Jugendliche ist das Infektionsrisiko hier neu zu bewerten.
Dabei ist besonders das Verhalten von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.
Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen sieht § 28 Abs. 1 IfSG neben den nach Satz 1 erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 die Schließung der in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen vor.
Der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:
- Auf dem Gebiet der Stadt Erfurt werden folgende Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte (§ 33 Ziffer 1 IfSG),
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (§ 33 Ziffer 3 IfSG),
- Heime (§ 33 Ziffer 4 IfSG),
- Ferienlager (§ 33 Ziffer 5 IfSG),
- die schulischen, ausbildungs- und sportfördernden Zwecken dienenden nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betriebserlaubnispflichtigen Internate und Jugendwohnheime im Sinne des § 33 Ziffer 4 IfSG und
- Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII im Freistaat Thüringen werden geschlossen.
- Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, wird gewährleistet. Die Einzelheiten legt die Stadt Erfurt in Abstimmung mit dem für Bildung und Jugend zuständigen Ministerium fest.
- Die Anordnung der Ziffer 1 gilt ab dem 17. März 2020 bis zum 19. April 2020. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erfurt, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen. Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Erfurt, Dezernat 05, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt, Zimmer 109 während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 11.30 Uhr eingesehen werden. Die Begründung kann ferner unter www.erfurt.de/ef134840 eingesehen werden. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.
Erfurt, den 16. März 2020
Stadt Erfurt
Der Oberbürgermeister
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
13.03.2020
Allgemeinverfügung – Veranstaltungen vom 13.03.2020 (außer Kraft)
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Allgemeinverfügung
Der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), in der derzeit gültigen Fassung, nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:
- In dem gesamten Stadtgebiet Erfurts ist es untersagt, Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge durchzuführen oder hieran teilzunehmen. Dies bezieht sich sowohl auf solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Zu den Veranstaltungen, Vergnügungen oder sonstigen Ansammlungen gehören insbesondere Tanz- und Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Konzerte.
- Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich zum 10. April 2020.
- Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe in der örtlichen Presse wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erfurt, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Erfurt, Dezernat 05, Fischmarkt 1, Zimmer 109, 99084 Erfurt, während der Öffnungszeiten montags und donnerstags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr eingesehen werden.
Erfurt, den 13. März 2020
Stadt Erfurt
Der Oberbürgermeister
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
11.03.2020
Allgemeinverfügung – Veranstaltungen vom 11.03.2020 (außer Kraft)
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Allgemeinverfügung
Der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), in der derzeit gültigen Fassung, nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:
- In dem gesamten Stadtgebiet Erfurts ist es untersagt, Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge mit einer Anzahl von 500 Personen und mehr durchzuführen oder hieran teilzunehmen. Dies bezieht sich sowohl auf solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Zu den Veranstaltungen, Vergnügungen oder sonstigen Ansammlungen gehören insbesondere Tanz- und Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Konzerte.
- Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich zum 10. April 2020.
- Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe in der örtlichen Presse wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erfurt, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Erfurt, Dezernat 05, Fischmarkt 1, Zimmer 109, 99084 Erfurt, während der Öffnungszeiten montags und donnerstags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr eingesehen werden.
Erfurt, den 11. März 2020
Stadt Erfurt
Der Oberbürgermeister
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung zur Allgemeinverfügung – Veranstaltungen vom 11.03.2020 (außer Kraft)
Gemäß § 2 Nr. 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 ist die Stadt Erfurt als kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis die zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz .1 und 2 IfSG. Werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die Stadt Erfurt als zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Seit Februar dieses Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind über 1.600 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 11.3.2020). Es traten auch in Deutschland erste Todesfälle auf. In Erfurt gibt es aktuell 2 bestätigte Infektionsfälle. Die von der Stadt Erfurt als zuständige Gesundheitsbehörde zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach den Risikoeinschätzungen, Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Diesen Empfehlungen schließt sich die Stadt Erfurt an.
Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Covid-19 ist es erforderlich, dass Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden und die Entstehung neuer Ketten vermieden wird.
Öffentliche Veranstaltungen, Vergnügungen, sonstige Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzüge mit 500 und mehr Personen sind aufgrund der hohen Anzahl und Intensität von Kontaktmöglichkeiten und einer häufig engen Interaktion zwischen den Personen besonders zur Verbreitung des Virus geeignet. Durch die Anonymität solcher Veranstaltungen ist es im Nachgang nahezu ausgeschlossen, zeitnah alle Kontaktpersonen zu ermitteln um mögliche Infektionsketten zu durchbrechen und Maßnahmen anzuordnen.
Dabei gilt es neben der Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen zu berücksichtigen, dass sich das Coronavirus auch verbreiten kann, obwohl die betroffene Person keine oder sehr leichte Krankheitssymptome zeigt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder ansteckende Personen solche Veranstaltungen besuchen und es auf diese Weise zu einer Weiterverbreitung kommt.
Allein die Untersagung solcher Veranstaltungen bzw. die Teilnahme an diesen ist geeignet, um einen ausreichenden Schutz für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung Erfurts herzustellen.
Des Weiteren soll das medizinische Versorgungssystem in Erfurt vor einer Überlastung geschützt werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die im Helios-Klinikum und im Katholischen Krankenhaus zur Verfügung stehenden Behandlungsangebote nicht alleine Erfurter Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten sind, sondern aufgrund der Versorgungsaufgabe auch regional ausgelastet werden. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich.
Die Zulassung solcher Veranstaltungen unter bestimmten Auflagen ist nicht gleich geeignet, um den bezweckten Erfolg herbeizuführen und könnte damit die bestehende Gefahr der Weiterverbreitung des Virus nicht eindämmen.
Auch hätte die Schließung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen nicht zur Folge, dass ein Schutz für sämtliche Bevölkerungsschichten erreicht werden kann. Daneben bestünde die Gefahr, dass weite Teile der Infrastruktur und des öffentlichen Lebens zum Erliegen kämen, wenn Eltern ihre Kinder dann Zuhause betreuen müssten und ihrer Arbeit – insbesondere in Einrichtungen der medizinischen Versorgung oder Pflege, Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr – nicht nachkommen könnten.
Diese Allgemeinverfügung steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit.
Allgemeinverfügung – Rückreise/Vorsorge vom 11.03.2020 (außer Kraft)
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Allgemeinverfügung
Der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 35 S. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), in der derzeit gültigen Fassung, nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:
- Einwohnerinnen und Einwohner Erfurts, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut aufgehalten haben, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten.
Zum 10. März 2020 sind durch das Robert-Koch-Institut folgende Gebiete als Risikogebiete eingestuft: Italien, in China: Provinz Hubai (inkl. Stadt Wuhan), im Iran: Provinz Ghom, Teheran, in Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang). Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Die Stadt Erfurt verweist auf die permanente Aktualisierung der Risikogebiete durch das Robert-Koch-Institut.
- Schülerinnen und Schülern sowie Kindern bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut aufgehalten haben, ist zudem untersagt, in diesem Zeitraum eine Schule, eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zu betreten.
Zum 10. März 2020 sind durch das Robert-Koch-Institut folgende Gebiete als Risikogebiete eingestuft: Italien, in China: Provinz Hubai (inkl. Stadt Wuhan), im Iran: Provinz Ghom, Teheran, in Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang). Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Die Stadt Erfurt verweist auf die permanente Aktualisierung der Risikogebiete durch das Robert-Koch-Institut, die in der Aktualität bindend sind.
- Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Ziffer 2 genannten Verpflichtung zu sorgen.
- Die unter Ziffer 1 genannten Personen und die Personensorgeberechtigten der Personen unter Ziffer 2 sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch im Gesundheitsamt Erfurt zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Risikogebiet (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen.
- Weisen die in Ziffer 1 und 2 genannten Personen Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich telefonisch den Hausarzt, den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 oder die Hotline der Stadt Erfurt unter 0361 / 655 267662 zu kontaktieren.
- Die Personen unter Ziffer 1 und 2 sind verpflichtet, den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.
- Die Personen unter Ziffer 1 und 2 dürfen keine Mittel des öffentlichen Personenverkehrs benutzen.
- Sollte während der angeordneten Quarantänezeit eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die Personen unter Ziffer 1 und die Personensorgeberechtigten der Personen unter Ziffer 2 verpflichtetet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.
- Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich zum 10. April 2020.
- Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe in der örtlichen Presse wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erfurt, Fischmarkt 1, 99084 Erfurt, einzulegen.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Für den durch die Quarantäne erlittenen Verdienstausfall erhalten Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung (§§ 56, 57 IfSG). Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen den Verdienstausfall auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 S. 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Zuständig für Anträge nach §§ 56, 57 IfSG ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 550 – Gesundheitswesen, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Erfurt, Dezernat 05, Fischmarkt 1, Zimmer 109, 99084 Erfurt, während der Öffnungszeiten montags und donnerstags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr eingesehen werden.
Erfurt, den 11. März 2020
Stadt Erfurt
Der Oberbürgermeister
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister
Begründung zur Allgemeinverfügung – Rückreise/Vorsorge vom 11.03.2020 (außer Kraft)
Gemäß § 2 Nr. 5 und 6 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 ist die Stadt Erfurt als kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis die zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und für die Anordnung von Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG. Werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die Stadt Erfurt als zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG kann bei (sonstigen) Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern durch die Stadt Erfurt als zuständige Behörde angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
Seit Februar dieses Jahres breitet sich die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind über 1.600 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 11.3.2020). Es traten auch in Deutschland erste Todesfälle auf. In Erfurt gibt es aktuell 2 bestätigte Infektionsfälle. Die von der Stadt Erfurt als zuständige Gesundheitsbehörde zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach den Risikoeinschätzungen, Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Diesen Empfehlungen schließt sich die Stadt Erfurt an. In den Gebieten Italien, Provinz Ghom und Teheran im Iran, Provinz Hubei in China und die Provinz Gyeongsangbuk-do in Südkorea (Stand 10.3.2020) vermutete das RKI die fortgesetzte Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch. Das RKI stützt seine Festlegung dabei auf verschiedene Kriterien, wie Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen, getroffene Maßnahmen, exportierte Fälle in andere Regionen und Länder. Die Situation wird durch das RKI täglich neu bewertet und bei Bedarf werden Risikogebiete angepasst. In Ziffer 1 und 2 der Allgemeinverfügung wird daher dynamisch auf die Festlegungen des RKI verwiesen. D.h. die Allgemeinverfügung umfasst immer die vom RKI tagesaktuell festgelegten Risikogebiete und kann sich fortwährend ändern.
Menschen die aus den Risikogebieten zurückkehren, sind Ansteckungsverdächtige im Sinne des IfSG. Ansteckungsverdächtig ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (§ 2 Nr. 7 IfSG). Dabei genügt nicht eine bloße entfernte Wahrscheinlichkeit des Ansteckens. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Entscheidend sind die Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen. § 2 Nr. 7 IfSG definiert demnach eine Gefahrenverdachtslage, also einen Sachverhalt, bei dem zwar objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr (Aufnahme von Krankheitserregern) sprechen, die aber eine abschließende Beurteilung der Gefahrensituation nicht ermöglichen.
Aus dem bisherigen Infektionsgeschehen kann man ableiten, dass eine Vielzahl der nachgewiesenen Erkrankungen in Deutschland, neben dem Geschehen in der besonders betroffenen Region im Landkreis Heinsberg, ihren Ursprung in diesen Risikogebieten, insbesondere in Italien, haben. Die bundesweit nachvollzogenen Infektionsketten nehmen in einem erheblichen Umfang den Ursprung in Risikogebieten. Es ist daher davon auszugehen, dass Menschen, die diese Gebiete bereisten oder besuchten mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kontakt mit dem Coronavirus kamen. Aufgrund der bekannten Übertragungswege und der hohen Ansteckungsgefahr schätzt die Stadt Erfurt die Gefahr der Ansteckung für Personen, die diese Gebieten bereisten oder besuchten als sehr hoch ein. Aus präventiven Gesichtspunkten ist es zum Schutz von Gesundheit, Leib und Leben der gesamten Bevölkerung notwendig, dass diese Personen sich in häusliche Quarantäne begeben. Dabei sind auch die Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen und die überwiegend milden Krankheitsverläufe zu berücksichtigen. Eine Person kann bereits Träger des Virus sein, ohne selbst Krankheitssymptome zu entwickeln oder aufgrund recht milder Symptome begibt sich die Person nicht in ärztliche Abklärung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder ansteckende Personen im regulären Alltagsgeschehen auf diese Weise den Virus weiterverbreiten. Dabei war zu berücksichtigen, dass die im Helios-Klinikum und im Katholischen Krankenhaus zur Verfügung stehenden Behandlungsangebote nicht alleine Erfurter Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten sind, sondern aufgrund der Versorgungsaufgabe auch regional ausgelastet werden.
Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Covid-19 ist es erforderlich, dass Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden und die Entstehung neuer Ketten vermieden wird. Die Anordnung der häuslichen Quarantäne für in Ziffer 1 und 2 der Allgemeinverfügung beschriebene Personen ist das mildeste wirksame Mittel, um Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen und so einen Schutz für Leib, Leben und Gesundheit der Einwohner und Einwohnerinnen Erfurts herzustellen. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht möglich, die betroffenen Personen zunächst nach ihrer Rückkehr aus einem Risikogebiet zu testen und in den Alltag zu entlassen. Bislang liegen keine wissenschaftlich belastbaren Daten vor, ab welchem Zeitpunkt in einem etwaigen Test das Virus nachgewiesen werden kann und ab welchem Zeitpunkt Personen infektiös sind. Die vorliegenden Erfahrungswerte sprechen dafür, dass Personen bereits frühzeitig Überträger des Virus sind. Daneben ist zu berücksichtigen, dass Testkapazitäten begrenzt und für mindestens symptomatische Verdachtsfälle vorgehalten werden. Damit ist diese Maßnahme nicht gleich geeignet, um den beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Die Dauer von 14 Tagen bemisst sich nach der maximalen Inkubationszeit zwischen der möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheitssymptomen. Das unter Ziffer 2 angeordnete Betretungsverbot für Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für Schülerinnen und Schüler und Kinder bis zur Einschulung, die aus dem Risikogebiet zurückkehren, stützt sich auf dieselbe Begründung. Dabei war ferner zu berücksichtigen, dass nach bisherigen Erkenntnissen auch Kinder an Covid-19 erkranken, aber deutliche weniger häufig Symptome zeigen. Daraus folgt, dass sie als Träger des Virus agieren, ohne selbst wirklich krank zu sein. Sie sind daher häufig unbekannte Überträger. Die Übertragungsgefahr durch Kinder und Jugendliche auf vulnerable Bevölkerungsgruppen ist besonders hoch. Kindliches Spielen führt regelmäßig zu sehr engem körperlichen Kontakt. Das Einhalten der Hygieneetiketten ist zudem altersabhängig und bedarf häufig der Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung können Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen aufgrund der Kinderzahlen und räumlichen Gegebenheiten nur sehr bedingt gewährleisten. Daneben sind Kinder und Jugendliche über den Gruppen- oder Klassenverband hinaus mit einer Vielzahl von anderen schutzbedürftigen Personen in Kontakt. Gerade in den frühen Kinderjahren können diese Kontakte anschließend kaum nachvollzogen werden, um im Nachgang etwaige Infektionsketten zu durchbrechen. Das an der Inkubationszeit bemessene zeitweise Betretungsverbot der Einrichtungen ist das mildeste, geeignete Mittel, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen.
Insbesondere hätte die Schließung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen zur Folge, dass weite Teile der Infrastruktur und des öffentlichen Lebens zum Erliegen kämen, wenn Eltern ihre Kinder dann zu Hause betreuen müssten und ihrer Arbeit – insbesondere in Einrichtungen der medizinischen Versorgung oder Pflege, Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr – nicht nachkommen könnten. Auch dies gilt es durch die Anordnung in Ziffer 2 zu verhindern.
Die Anordnung der Ziffer 3 ergibt sich aus dem Umstand, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen aufgrund des Alters in der Regel nicht selbst für die Einhaltung der Verpflichtung sorgen können. Diese Pflicht trifft die Personensorgeberechtigten.
Die Anordnung der Ziffer 4 ergibt sich aus dem Erfordernis, dass das Gesundheitsamt der Stadt Erfurt die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquellen und Ausbreitung der Krankheit anzustellen hat (§ 25 Abs. 1 IfSG). Das Gesundheitsamt der Stadt Erfurt muss daher von den betroffenen Personen über die Dauer des Aufenthalts im Risikogebiet und etwaige Kontakte in Kenntnis gesetzt werden, um seinem gesetzlichen Auftrag nachzukommen und das Risiko der Weiterverbreitung von Covid-19 zu minimieren. Für den Fall, dass die betroffenen Personen Erkältungssymptome entwickeln, sind die entsprechenden Anlaufstellen zu kontaktieren (Ziffer 5). In diesem Fall wandelt sich der Ansteckungsverdacht in einen Krankheitsverdacht. Gemäß der Risikobewertung des RKI sind dann vom Gesundheitsamt und den versorgenden Einrichtungen weitere Maßnahmen zu ergreifen, die neben dem Schutz der Bevölkerung, vor allem dem Schutz und der Gesundung des Betroffenen dienen. Um das Ansteckungsrisiko auch an dieser Stelle zu minimieren, ist die vorherige telefonische Kontaktaufnahme zwingend erforderlich.
Die Verpflichtung in Ziffer 6 der Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die unter Ziffer 1 angeordnete Quarantäne effektiv umzusetzen. Allein das Verbleiben im häuslichen Bereich an sich ist nicht geeignet, um das Weiterverbreitungsrisiko zu reduzieren. Die Absonderung im häuslichen Bereich macht es weiterhin erforderlich, dass Kontakte soweit wie möglich unterbunden werden. Dazu zählt, dass persönliche Kontakte zu Personen außerhalb der häuslichen Gemeinschaft für die Zeit der Quarantäne nicht direkt gepflegt werden (z.B. durch häusliche Besuche). Daneben sind die Kontakte in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu gehört es, dass sich Haushaltsangehörige in anderen Räumen aufhalten als die betroffenen Personen. Die Nutzung gemeinsamer Räume muss minimiert werden und sollte zeitlich getrennt voneinander erfolgen. Die Räume sind gut zu durchlüften. Falls dies nicht möglich sein sollte, ist auf einen Mindestabstand von 1 bis 2 Metern zu achten. Diesbezüglich wird auf die Empfehlungen des RKI verwiesen. Die bisherigen Erfahrungen mit Covid-19 haben gezeigt, dass unter Beachtung dieser Maßnahmen eine Ansteckung unter Haushaltsangehörigen weitestgehend vermieden werden kann.
Gemäß Ziffer 7 der Allgemeinverfügung wird während der Quarantänezeit die Benutzung der öffentlichen Personenverkehrsmittel untersagt. Dies ist aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr wegen enger räumliche Gegebenheiten (Körperkontakt) und der Anonymität öffentlicher Personenverkehrsmittel und damit der nicht Zurückverfolgbarkeit möglicher Kontaktpersonen erforderlich.
Die Festlegung in Ziffer 8 der Anordnung ergibt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Mitarbeitern des Rettungsdienstes und versorgender medizinischer Einrichtungen. Diese Personengruppen sind aufgrund ihrer Tätigkeiten einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt, aber auch von besonderer Bedeutung für ein funktionierendes Gesundheitssystem. Eine telefonische Vorabinformation über die angeordnete Quarantäne ist notwendig aber auch ausreichend, damit sich die Personengruppen selbst im erforderlichen Maße durch Schutzausrüstung und Ähnliches schützen können.
Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020. Danach wird zu beurteilen sein, inwieweit die getroffenen Anordnungen den bezweckten Erfolg erreichen konnten. Diese Allgemeinverfügung steht insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit und der Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems.