Für die kommunalen Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege ist die 'Beratungsstelle für Familien mit Kindern' im Jugendamt verpflichtet, die Familieneinkommen zu überprüfen. Bitte reichen Sie die Unterlagen per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten ein, um eine Verzögerung der Bearbeitung möglichst zu vermeiden. Nutzen Sie am besten das Formular "Einkommensauskunft" (unten auf dieser Seite). Alle dort gemachten Angaben, sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Sollten Ihnen benötigte Nachweise noch nicht vorliegen, so geben Sie bitte auf dem Formular eine entsprechende Erklärung ab.
Wenn alle Nachweise eingereicht sind, wird der zuständige Träger versuchen, ein Betreuungsentgelt zu berechnen. Fehlen notwendige Nachweise, so wird ein vorläufiges Betreuungsentgelt berechnet und Sie werden zum Nachreichen der Unterlagen aufgefordert. Beachten Sie dabei unbedingt die genannten Fristen.
Auch in der neuen Entgeltordnung gibt es eine Regelung, dass Inhaber von Sozialausweisen keine Betreuungsentgelte zahlen müssen.
Sollten Sie noch keinen Sozialausweis besitzen, beantragen Sie ihn bitte umgehend im dafür zuständigen Amt für Soziales und Gesundheit. Außerdem wird eine Anmeldung zur Teilnahme am kostenfreien Mittagessen (Bildungs- und Teilhabeleistung) empfohlen.
Wird Ihr Kind in einer Einrichtung eines anderen Trägers betreut, wenden Sie sich bitte dorthin, da diese Regelung für Ihren Träger eventuell neu ist. Haben Sie eine Anmeldung zur Teilnahme am kostenfreien Mittagessen (Bildungs- und Teilhabeleistung) im Amt für Soziales und Gesundheit ausgefüllt, so erhält der zuständige Träger automatisch eine entsprechende Information.
Die Entgeltordnung sieht keine Trennung der Betreuungsangebote vor. Es wird nur nach dem Alter des zu betreuenden Kindes unterschieden. Aus diesem Grunde sind auch in diesen Fällen im Jugendamt "Betreuungs- und Entgeltvereinbarungen" abzuschließen.
Die notwendigen Einzelheiten zum Alltag in der Kindertagespflegestelle vereinbart die Tagespflegeperson in einem gesonderten Betreuungsvertrag mit den Eltern. Dort wird dann z. B. auch die Verpflegung geregelt.
Ziffer 2.8 KitaEO sieht vor, dass bei mehreren kindergeldberechtigten Kindern im Haushalt für jedes weitere Kind zusätzlich zum Freibetrag für das zu betreuende Kind ein weiterer Freibetrag berücksichtigt wird. Ein entsprechender Nachweis ist erforderlich.
Werden mehrere Kinder zur selben Zeit in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut, und wird das jeweilige Betreuungsentgelt nach dieser Entgeltordnung berechnet, ist für das zweite betreute Kind nur noch die Hälfte des Betreuungsentgeltes zu zahlen. Ab dem dritten Geschwisterkind entfällt das Betreuungsentgelt sogar ganz. Maßgeblich für die Reihenfolge ist das Geburtsdatum des Kindes. Das älteste Kind ist hierbei das erste Kind (Ziff. 3.3).