Planfeststellungsverfahren: Errichtung einer neuen Wasserstoffleitung ab Gasübernahmestation Erfurt-Schwerborn bis zur Gas- und Dampfturbinenanlage in Erfurt-Hohenwinden
Die Stadtwerke Erfurt, SWE Netz GmbH hat für das Bauvorhaben „Errichtung einer neuen Wasserstoffleitung ab Gasübernahmestation Erfurt-Schwerborn bis zur Gas- und Dampfturbinenanlage in Erfurt-Hohenwinden“ die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) beantragt.
Bekanntmachung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung einer neuen Wasserstoffleitung ab Gasübernahmestation Erfurt-Schwerborn bis zur Gas- und Dampfturbinenanlage in Erfurt-Hohenwinden (200261-842_H2-Anschlussleitung GuD_Erfurt-Hohenwinden)/Vorhabenträgerin: Stadtwerke Erfurt, SWE Netz GmbH
Die Stadtwerke Erfurt, SWE Netz GmbH hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) beantragt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Erfurt-Nord und Schwerborn beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 11. März 2025 bis 10. April 2025
im Bauinformationsbüro der Stadtverwaltung Erfurt, 99092 Erfurt, Warsbergstraße 3 – Zwischenbau, 3. Obergeschoss, Zimmer B301a, innerhalb der Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Außerhalb dieser Zeiten ist die Einsichtnahme nach gesonderter Terminvereinbarung mit dem Bauinformationsbüro (Telefon: 0361 655-3941/E-Mail: bauinfo@erfurt.de) möglich.
Die Planungsunterlagen sind in o. g. Zeitraum auch im Internet unter www.erfurt.de/ef150469 sowie auf der Homepage des TLVwA
einsehbar.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis zum 24. April 2025, beim TLVwA, Referat 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Stadt Erfurt, Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Warsbergstraße 3, 99092 Erfurt Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 6, Abs. 4 S. 3 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Um eine Erwiderung zu ermöglichen, werden der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten Einwendungen und Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Einwender können verlangen, dass ihr Name und ihre Anschrift unkenntlich gemacht werden. Dem soll entsprochen werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§ 43a Nr. 2 EnWG).
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Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der die Auslegung des Plans beinhaltenden Benachrichtigung der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen.
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Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 43a Nr. 3 EnWG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG). Die Behörden, die Trägerin des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG); bei gleichförmigen Einwendungen erfolgt die Benachrichtigung gegenüber dem Vertreter. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen/Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an Einwender und Stellungnehmer kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
- Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44 a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44 a Abs. 3 EnWG).
- Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die auf Grundlage des § 43l Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1, Nr. 19.2.4 durchgeführte Vorprüfung hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 zum UVPG, Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Eine UVP-Pflicht besteht nicht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG).
Erfurt, 4. März 2025
Landeshauptstadt Erfurt
Der Oberbürgermeister
gez. A. Horn
Andreas Horn
Oberbürgermeister

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Herausgeber: Stadtwerke Erfurt