Allgemeinverfügung: Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der ASP
Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der ASP
Die Stadtverwaltung Erfurt erlässt folgende tiergesundheitsrechtliche
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In der kreisfreien Stadt Erfurt haben die Jagdausübungsberechtigten jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter konkreter Angabe der Koordinaten des Fund- bzw. Erlegungsortes beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Erfurt anzuzeigen. Der Tierkörper darf nicht vom Fundort bzw. Erlegeort entfernt werden. Als krank erlegt gelten insbesondere alle Wildschweine, die vor dem Erlegen Verhaltensauffälligkeiten und / oder nach dem Erlegen, insbesondere beim Aufbrechen pathologisch-anatomische Veränderungen aufwiesen, die auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest hindeuten.
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Die Jagdausübungsberechtigten haben bei der Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 1 genannten Tierkörper nach näherer Anweisung des VLÜA Erfurt mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Das Aneignungsrecht nach § 1 Absatz 5 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.
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Die Jagdausübungsberechtigten in folgenden Jagdbezirken:
- Schweinsberg
- Molsdorf
- Möbisburg/Rhoda
- Waltersleben
- Rhoda/Niedernissa
- Büßlebener Holz
- Willrode
- Egstedt
haben ab dem 09.03.2025 jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen, Blutproben für die Untersuchung auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest gemäß Anlage 1 zu nehmen und den in Anlage 2 beigefügten Untersuchungsauftrag „Wildtieruntersuchungen“ des TLV vollständig auszufüllen. Die Proben sind mit dem Antrag unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt in der Johannesstraße 171-173, die Trichinenprobe im Trichinenuntersuchungslabor oder im Fachtierarzt-Zentrum für Kleintiere Dr. Bodo Kröll & Kollegen, Amtmann-Kästner-Platz in 999091 Erfurt-Gispersleben zu übergeben. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt.
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Die sofortige Vollziehung der getroffenen Festlegungen unter Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
I.
Seit September 2020 ist auch Deutschland von der ASP beim Wildschwein betroffen. Betroffen sind die Bundesländer: Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Rheinland-Pfalz, und Baden-Württemberg.
Im Juli 2021 wurde die ASP erstmals auch in drei Hausschweinebeständen in Brandenburg festgestellt. Seit November 2021 gab es weitere Ausbrüche in Schweinehaltungen in Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Niedersachsen.
Die Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest beim Wildschwein ist auch weiterhin sehr dynamisch. Aktuell bestehen Sperrzonen I und II innerhalb Deutschlands sowohl nordöstlich als auch westlich von Thüringen. Auch in weiteren europäischen Staaten zeigt sich eine zunehmende Ausbreitungstendenz der ASP beim Wildschwein.
Es besteht daher nach wie vor ein hohes Eintragsrisiko für die ASP in die Wildschweinpopulation in Thüringen.
Ein verstärktes ASP-Monitoring bei Wildschweinen dient der frühzeitigen Erkennung eines möglichen Eintrages der Tierseuche in den Wildschweinbestand. Eine solche, möglichst frühzeitige Erkennung würde, im Falle eines Eintrages der ASP, die Tilgung in Thüringen erheblich erleichtern.
II.
Das VLÜA Erfurt ist sachlich und örtlich für den Vollzug des europäischen und deutschen Tierseuchenrechtes und den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Es besteht ein hohes Eintragsrisiko für die ASP in die Wildschweinpopulation in Thüringen.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Viruserkrankung, die neben direkten Tierverlusten – sowohl im Wild- als auch im Hauschweinebereich – vor allem hohe wirtschaftliche Einbußen für alle Schweinehaltungen durch Handelsrestriktionen verursacht. Die erfolgreiche Bekämpfung hängt unmittelbar davon ab, dass ein Neueintrag der Infektion in ein Gebiet sehr schnell erkannt und eine Weiterverbreitung effektiv eingedämmt wird. Die Maßnahmen zur Früherkennung müssen entsprechend intensiviert werden.
Zu Ziffern 1 und 2
Die unter Ziffern 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus der Verpflichtung für die zuständige Behörde gemäß Art. 26 auch in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/429 eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens gelisteter Seuchen – zu denen die ASP gehört - durchzuführen.
Bei der ASP handelt es sich um eine gelistete Seuche der Kategorie A gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) iii) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.
Gemäß Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/429 kann der Mitgliedstaat zum Zwecke der Überwachung nationale Maßnahmen erlassen, die über die Vorgaben des Europäischen Tiergesundheitsrechtes hinausgehen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der ASP-Prävention und -Bekämpfung, soweit sie nicht vom unmittelbar geltenden EU-Recht überlagert werden, finden sich in der Schweinepestverordnung in der derzeit gültigen Fassung.
Nach § 3a S. 1 Schweinepestverordnung kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der ASP erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte […]
„2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,
3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben, […]
5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und
a. Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder
b. zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben.“
Eine effektive Früherkennung kann v. a. durch das Auffinden, die Meldung und daraus resultierenden gezielten Untersuchung von Falltieren gewährleistet werden. Hier sind sowohl im Revier gefundene Wildschweinkadaver, wie auch verunfallte Wildschweine, sowie krank erlegte Tiere (sogenannte Indikatortiere) relevant, von denen in jedem Fall Proben zu gewinnen sind.
Da der Fundort im Falle eines Virusnachweises Ausgangspunkt zur Festlegung der Sperrzonen gemäß Art. 70 i. V. m. Art. 60 Satz 1 Buchst. b und Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 3 Satz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist, ist die korrekte Erfassung des Einzeltieres inklusive der Beschreibung / der Koordinaten der Fundstelle von zentraler Bedeutung, um angemessene Restriktionen gewährleisten zu können.
Gemäß der Definition des Artikels 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist jeder Jagdausübungsberechtige / Jäger auch „Unternehmer“ im Sinne des Europäischen Tiergesundheitsrechtes und als solcher gemäß Artikel 10 Abs. 5 der genannten Verordnung verpflichtet, mit den zuständigen Stellen im Rahmen der Seuchenprävention- und Bekämpfung zusammenzuarbeiten.
Das Aneignungsrecht der Jagdausübungsberechtigen bleibt von der Anordnung ausdrücklich unberührt.
Zur Früherkennung eines Ausbruches der ASP wird daher angeordnet, dass die Jagdausübungsberechtigten im gesamten Freistaat Thüringen jedes verendet aufgefundene oder krank erlegte Wildschwein der jeweils örtlich zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegeortes anzuzeigen haben. Diese Anordnung ergeht in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaates Thüringen.
Die Jagdausübungsberechtigten haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bergung und Beseitigung des Tierkörpers mitzuwirken und die zuständige Behörde zu unterstützen.
Die Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, um die Ausbreitung des Virus frühzeitig zu erkennen und einzuschränken sowie insbesondere die Hausschweinebestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen. Sie stellen auch das mildeste Mittel dar, welches der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung steht und die betroffenen Personen nicht über Gebühr belastet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
Zu Ziffer 3
Nach § 3a S. 1 Nr. 2 und 3 Schweinepestverordnung wird zusätzlich zum unter Ziffer 1 angeordneten passiven Monitoring auch ein aktives Monitoring aus Blutproben angeordnet. Dieses aktive Monitoring erfasst erlegte Wildschweine.
Das aktive Monitoring ist ein wichtiger Pfeiler in der Früherkennung der Weiterverbreitung der Infektion und findet in Gebieten statt, die besonders gefährdet sind. Aus den Ergebnissen der Untersuchungen der gesund erlegten Wildschweine lässt sich ablesen, ob und ggf. inwieweit das ASP-Virus vorhanden ist.
Die Probennahme auch bei den gesund erlegten Wildschweinen dient der Sicherstellung einer maximalen Früherkennung der Einschleppung des ASP-Virus in den thüringischen Wildschweinebestand. Dies ist, mit Blick auf die aktuelle Seuchensituation und der Ausbreitungstendenz ASP notwendig, denn das Risiko des Eintrages der ASP wird als hoch angenommen. Die Inkubationszeit der ASP ist relativ kurz und beträgt in der Regel 2 bis 7 Tage, so dass ein erkranktes Wildschwein rasch Symptome zeigt und verendet, dennoch kann es über einen gewissen Zeitraum hinweg ohne Zeichen einer Erkrankung weiterbewegen und das Virus verbreiten. Es sind daher in den besonders gefährdeten Gebieten in Thüringen nicht nur verendet aufgefundene Wildschweine sowie krank erlegte Wildschweine, sondern auch gesund erlegte Wildschweine zu untersuchen. Andere, gleich wirksame Maßnahmen, die eine frühzeitige Erkennung einer Einschleppung ermöglichen, sind nicht gegeben.
Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futtermittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit möglich auszuschließen, wird empfohlen, das Wildbret von erlegten Wildschweinen erst nach Vorliegen eines negativen virologischen Untersuchungsbefundes in Verkehr zu bringen. Damit wäre nach Vorliegen eines positiven Befundes eine aufwändige Rückverfolgung nicht erforderlich.
Das aktive Monitoring wird in den im Tenor unter Nr. 3 genannten Jagdbezirken intensiviert, da diese aufgrund ihrer Nähe zu den Autobahnen A4, A9 und A38 besonders gefährdet sind für die Einschleppung des Virus über nicht sachgerecht entsorgte Lebensmittelreste und andere indirekte Vektoren.
Zu Ziffer 4
Für die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 des Tenors dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, da es sich bei der Afrikanischen Schweinepest um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Tierseuche handelt, die mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen einhergeht. Die dauerhafte Durchführung der Überwachung dient der Sicherung der Bestände und ermöglicht ein zeitnahes Eingreifen im Falle eines Ausbruches. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche müssen daher sofort greifen. Ein Abwarten von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ggf. über mehrere Instanzen ist in dieser bestehenden Gefahrensituation für die öffentliche Sicherheit nicht zumutbar. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einem entgegenstehenden privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.
Zu Ziffer 5
Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 2 Abs. 5 ThürTierGesG.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts dessen Bekanntgabe voraus. Ein Verwaltungsakt darf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG öffentlich bekannt gemacht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen wird. Eine solche Regelung trifft § 2 Abs. 5 Satz 1 ThürTierGesG. Danach dürfen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und wird damit wirksam.
Die Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt der kreisfreien Stadt Erfurt wiedergegeben und in den eingegliederten Gemeinen ausgehängt.
Zugleich wird die Allgemeinverfügung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 27a Abs. 1 VwVfG auf der Internetseite: https://www.erfurt.de/ef150337 der kreisfreien Stadt Erfurt veröffentlicht.
Die vollständige Allgemeinverfügung kann in den Dienststellen des der kreisfreien Stadt Erfurt zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 B 28/17 –, Rn. 10, juris).
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist an die Landeshauptstadt Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs-amt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt zur richten. Er kann schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kreis
Amtsleiter
- Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des der kreisfreien Stadt Erfurt unter https://www.erfurt.de/ef150337 sowie zu den Geschäftszeiten im Sekretariat beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt eingesehen werden.
- Vorgenannte Festlegungen gelten für alle in der örtlichen Zuständigkeit des VLÜA Erfurt jagdlich aktiven Personen.
- Die Daten des Fundortes bzw. des Erlegenortes sind über Google Maps bzw. Tierfundkataster zu erfassen und dem Untersuchungsamt mitzuteilen, Tierfundkataster etc.
- Hinweise zum Ablauf der Maßnahmen nach Ziffern 1 bis 3 des Tenors finden Sie unter www.thueringer-sozialministerium.de
- Für die Tätigkeiten nach Ziffern 1 bis 3 des Tenors wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach den Festlegungen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV). Auskünfte zur Höhe erhalten Sie beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt.
- Gemäß § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass die Anfechtung bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung zu keiner aufschiebenden Wirkung führen darf. Der Grund liegt in der Eilbedürftigkeit dieser Maßnahmen im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung. Für die Gewährleistung einer effektiven Tierseuchenbekämpfung muss jedoch auch für einzelne Maßnahmen, die nicht in dem Katalog des § 37 TierGesG genannt sind, die aber im Zusammenhang mit diesen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen stehen und unerlässlich sind, der sofortige Vollzug nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften angeordnet werden.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung und die in den Hinweisen genannten Vorschriften der Schweinepest-Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 TierGesG bzw. nach § 14 Absatz 1 Nr. 3 TierNebG dar und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.