Neue Allgemeinverfügung gilt ab Freitag
„Maskenpflicht“ und Besuchsregelung wichtigste Punkte
Zum einen gilt ab dem 24. April im Nahverkehr sowie im Einzelhandel eine „Maskenpflicht“. Mund und Nase müssen beim Betreten eines Geschäftes oder Einkaufszentrums bzw. von Bus und Bahn bedeckt sein, um eine mögliche Tröpfcheninfektion zu verringern. „Diese mechanische Barriere soll die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln unterstützen“, sagte Erfurt Gesundheits- und Sozialbürgermeisterin Anke Hofmann-Domke. „Es reichen auch selbstgeschneiderte Alltagsmasken, Schals oder Tücher.“ Ausgenommen von dieser „Maskenpflicht“ sind Kinder bis zum Schuleintritt. Beim Betreten von Banken und Sparkassen, Optikern und Tankstellen gilt sie auch nicht.
Weiterhin bleibt die Stadt Erfurt bei ihrer strengen Besuchsreglung in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Nur wenn ein Arzt den Besuch für medizinisch notwendig erachtet und wenn Hygieneregeln eingehalten werden, wird er in der Landeshauptstadt erlaubt. Das gilt besonders für „ethisch-sozial angezeigte Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen“. Das Land Thüringen erlaubt in solchen Einrichtungen generell einen Besucher pro Tag. Bürgermeistern Hofmann-Domke begründete diese besondere Erfurter Regel mit der Infektionsgefahr. „Besucher werden nicht generell auf das Corona-Virus getestet, allein mit einer Hygienebelehrung kriegen wir das nicht in den Griff“, sagte sie.