Fortführung der Umweltzone Erfurt
Fortführung bis 31.12.2016
Eine Aufhebung der Umweltzone ist nur durch den Freistaat Thüringen möglich. Insofern müssen jetzt die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen getroffen werden, um die Umweltzone in den Folgejahren, zunächst bis 31.12.2016, weiterzuführen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde dazu am 15. August im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt veröffentlicht.
1. Die Umweltzone in Erfurt umfasst nach wie vor folgendes Gebiet:
Straße der Nationen, Mittelhäuser Straße, Salinenstraße, Paul-Stieglitz-Straße, Eugen-Richter-Straße, Am Kühlhaus, Greifswalder Straße, Leipziger Straße, Am Alten Nordhäuser Bahnhof, Adam-Gottschalk-Straße, Jenaer Straße, Rudolstädter Straße, Am Herrenberg, Blücherstraße, Kranichfelder Straße, Käthe-Kollwitz-Straße, Werner-Seelenbinder-Straße, Arnstädter Straße, Martin-Andersen-Nexö-Straße, Rankestraße, Chamissostraße, Parkstraße, Steigerstraße, Alfred-Hess-Straße, Heinrichstraße, Hannoversche Straße.
2. Wer darf die Umweltzone ohne besondere Ausnahmegenehmigung befahren?
Die Umweltzone dürfen alle diejenigen Fahrzeuge befahren, die mindestens der Schadstoffgruppe 4 entsprechen (Diesel Euro IV, V bzw. Ottomotoren ab Euro 1). Diese Fahrzeuge müssen mit einer entsprechenden grünen Plakette ausgerüstet sein.
3. Welche Ausnahmegenehmigungen sieht das Gesetz vor?
Für die Fahrzeughalter von Fahrzeugen, die die Kriterien der Umweltzone nicht erfüllen, werden in Einzelfällen auch ab dem 01.01.2015 Ausnahmeregelungen bestehen. Informationen hierzu sind im Internet unter www.erfurt.de/umweltzone aufgeführt.
In der entsprechenden 35. Bundes-Immissions- Schutz Verordnung (BImSchV) ist zunächst geregelt, dass verschiedene Fahrzeuge und Maschinen keine Ausnahmegenehmigungen benötigen, um in die Umweltzone einfahren zu dürfen.
Dies betrifft u.a.:
- Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arzt im Notfalleinsatz
- Fahrzeuge von Schwerbehinderten mit Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl"
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO (Polizei, Straßenreinigung, Müllabfuhr, …)
- Oldtimer mit Kennzeichen "H" oder "07"
4. Gibt es weitere Ausnahmeregelungen?
Zunächst gilt der Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme", das heißt, für die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung ist zunächst nachzuweisen, dass das Fahrzeug nicht mit entsprechenden Einrichtungen zur Erlangung der grünen Plakette nachzurüsten ist oder weitere Gründe, auch wirtschaftlicher Art, gegen eine Nachrüstung sprechen.
Zweiter Grundsatz ist, dass die Ausnahmegenehmigungen befristet werden und eine beliebige Verlängerung seitens des Gesetzgebers nicht gestattet ist.
Darüber hinaus werden Ausnahmegenehmigungen erteilt für folgende wesentlichen Gruppen/ Situationen:
- Bewohner (Haupt- und Nebenwohnsitz) die innerhalb der Umweltzone wohnen
- Firmen und Gewerbetreibende die innerhalb der Umweltzone ihren Firmensitz haben
- Firmen und Gewerbetreibende die außerhalb der Umweltzone ihren Sitz haben aber innerhalb der Umweltzone tätig werden
- Versorgungsfahrten für lebensnotwendige Güter oder Dienstleistungen
- Einzelfälle zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen (z. B. Schichtdienstleitende ohne Möglichkeiten, auf den ÖPNV auszuweichen)
- Reisebusse (Schadstoffgruppe 3)
- ÖPNV
- Einzelfahrten aus besonderem Anlass (z. B. Schwerlasttransporte)
- Eine Nachrüstung ist technisch nicht möglich oder gefährdet die wirtschaftliche Existenz
5. Anträge auf Ausnahmegenehmigung
Soweit bereits eine Ausnahmegenehmigung besteht, ist diese bis zum 31.12.2014 begrenzt. Soweit die Voraussetzungen noch bestehen, sind diese erneut nachzuweisen und ein erneuter Antrag ist zu stellen. Dies ist bereits jetzt im Tiefbau- und Verkehrsamt, Abt. Verkehr, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt zu folgenden Öffnungszeiten möglich: Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9 bis 12 Uhr sowie Dienstag von 13 bis 18 Uhr.