Allgemeinverfügung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anlässlich des Fußballspiels FC Rot-Weiß Erfurt – FC Carl Zeiss Jena am 23. Februar 2025

18.02.2025 13:00

Öffentliche Bekanntmachung der Landeshauptstadt Erfurt.
Vollzug des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG)

Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2025

Auf der Grundlage des § 43 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in Verbindung mit § 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergehen anlässlich des Fußballspiels FC Rot Weiß Erfurt – FC Carl Zeiss Jena am 23.02.2025 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit folgende Anordnungen:

  1. Für die Durchführung eines Fanmarsches, für den keine Erlaubnis nach § 29 (2) StVO vorliegt, wird folgende Strecke vorgegeben:
    Domplatz > Domstraße > Mainzerhofstraße > Holzheienstraße > Herrmannsplatz > Regierungsstraße > Lutherstraße > Karl-Marx-Platz > Juri-Gagarin-Ring > Löberstraße > Arnstädter Straße
  2. Die Durchführung von Fanmärschen ohne Erlaubnis nach § 29 (2) StVO auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Ziffer 1 genannt sind, ist verboten.
  3. Der unter Ziffer 1 bezeichnete Fanmarsch hat sich ohne Verzögerungen und ohne Zwischenaufenthalte auf der vorgegebenen Strecke zu bewegen.
  4. Die Teilnehmer des Fanmarsches dürfen keine Flaschen, keine Dosen und Trinkgefäße aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material, die als Wurfgeschosse dienen können, bei sich führen.
  5. Bei der Nutzung von Fahnen ist ein Sicherheitsabstand zu den Fahrbahnoberleitungen der Straßenbahn von mindestens einem Meter zu gewährleisten.
  6. Das Mitführen oder Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse ist während des Fanmarsches nicht zulässig.
  7. Die Teilnahme am Fanmarsch in einer Aufmachung, die geeignet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummung) bzw. das Mitführen von Gegenständen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, ist verboten.
  8. Rettungs- und Anfahrtswege von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Rettungsdienste oder der Polizei sind unverzüglich freizumachen bzw. frei zu halten.
  9. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht. Das bedeutet, dass Personen, die gegen die Anordnung unter der Ziffer 2 verstoßen, zwangsweise an der Durchführung eines Fanmarsches gehindert werden können. Dies gilt auch für eine Streckenänderung der unter Ziffer1 genannten Route. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter den Ziffern 4 – 7 bedeutet dies, dass die entsprechenden Gegenstände weggenommen und sichergestellt werden können.
  10. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 (2) Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  11. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung im Bürgeramt, Abt. Gewerbe- und Aufsichtsangelegenheiten, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 in 99084 Erfurt, 2. Etage, Zi. 276 während der Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 09.00 – 12.30 Uhr) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist an die Landeshauptstadt Erfurt, Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 in 99084 Erfurt zu richten. Er kann schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Erfurt, den 18.02.2025

 

Landeshauptstadt Erfurt
Bürgeramt

gez. Peter Neuhäuser
Amtsleiter