Allgemeinverfügung über verkehrliche Regelungen im Umfeld des Steigerwaldstadions zum Fußballspiel FC Rot-Weiß Erfurt – Carl Zeiss Jena am 23. Februar 2025
Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Absatz 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Anordnung von Maßnahmen
Aufgrund der §§ 44 und 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) in der zurzeit gültigen Fassung wird für die den Bereich des Steigerwaldstadions angrenzenden Wohngebiete bei Veranstaltungen mit mehr als 10.000 Zuschauern für die oben aufgeführte Sportveranstaltung folgendes verfügt:
Allgemeinverfügung
1. Die in der Anlage aufgeführten Wohngebiete (Anwohnerschutzzonen 1 bis 4) sind Bestandteil des Veranstaltungsgeländes. Der Veranstalter ist damit für die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände zuständig.
2. In den Wohngebieten im Umfeld des Steigerwaldstadions wird im Zusammenhang mit stattfindenden Sportveranstaltungen mit einem Besucheraufkommen von mehr als 10.000 Teilnehmern ein Verkehrsverbot für den fließenden Kraftfahrzeugverkehr in dem als Anlage beigefügten Veranstaltungsgelände (Anwohnerschutzzonen 1 bis 4) angeordnet.
Die Sperrung der Anwohnerschutzzonen zu dem Fußballspiel des FC Rot Weiß Erfurt gegen Carl Zeiss Jena am 23. Februar 2025 erfolgt ab 09:00 Uhr.
3. Die Aufhebung des Verkehrsverbotes erfolgt nach Freigabe der Straßen durch den Veranstalter.
4. Von dem Verkehrsverbot sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Fahrzeugführer innerhalb der im Anwohnerschutzkonzept ausgewiesenen Bereiche wohnen und denen durch einen schriftlichen Berechtigungsschein – im Vorfeld der Veranstaltung ausgestellt durch den Veranstalter – oder durch mündliche Erlaubnisse von befugtem Ordnungspersonal des Veranstalters das Befahren des gesperrten Veranstaltungsbereiches gestattet wird.
Eine Zufahrt in den Veranstaltungsbereich ist neben Bewohnern mit einem durch den Veranstalter ausgehändigten Berechtigungsschein auch ambulanten Pflegediensten, Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes und der Polizei gestattet.
5. Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt der Stadt Erfurt bekannt gemacht und tritt am 23. Februar 2025 in Kraft.
6. Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
7. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung
Gem. § 45 Abs. 1 Ziffer 5 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen und Straßenstrecken beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Die mit der Durchführung der Großveranstaltungen verbundenen Straßensperrungen und geänderten Verkehrsführungen werden im Rahmen einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die untere Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung Erfurt geregelt. Dies erfolgt unter Beachtung geringstmöglicher Eingriffe in den Straßenverkehr, unter Verwendung mildester Mittel und zum Schutz der Wohnbevölkerung im Umfeld der Veranstaltungsstätte. Um den Besonderheiten dieser Großveranstaltung mit einem zu erwartenden Besucheraufkommen im nicht unerheblichen Umfang gerecht zu werden und den Ablauf zu ermöglichen, bedarf es unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit einer verkehrlichen Regelung.
Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da ein störungsfreier Ablauf der Veranstaltung mit einem großen Besucherandrang gewährleistet werden muss. Um in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Besucherverkehrs für Anwohner der angrenzenden Wohngebiete so gering wie möglich zu halten, werden die in der Anlage bezeichneten Wohnbereiche im Umfeld des Steigerwaldstadions dem Veranstaltungsbereich zugeordnet.
Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Allgemeinverfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck dieser Regelung nicht mehr zum Tragen kommt.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei findet der Umstand Berücksichtigung, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Das Verkehrsverbot umfasst den fließenden Verkehr mit den vorgenannten Einschränkungen sowie die zeitlich für die Dauer der Sperrung einzurichtende Einbahnstraßenregelung in einzelnen Straßenabschnitten.
Der Veranstalter hat in dem ausgewiesenen Veranstaltungsgelände Hausrecht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Erfurt, Tiefbau- und Verkehrsamt, Steinplatz 1, 99085 Erfurt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, muss dieses Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden.
Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt nicht den Anforderungen an die Schriftform.
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt, weil aus den genannten Gründen die sofortige Vollziehung angeordnet werden musste. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht Weimar, Postfach 2448, 99405 Weimar, gestellt werden.
Anlage:
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