Aufhebung der Allgemeinverfügung über Abkochgebot für den Ortsteil Tiefthal
Allgemeinverfügung vom 22.08.2024
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt erlässt als untere Gesundheitsbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung:
Die Allgemeinverfügung über ein Abkochgebot des Trinkwassers aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung für den Bereich
Ortsteil Tiefthal
vom 16.08.2024 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Begründung:
Das Trinkwasser im Ortsteil Tiefthal wies mikrobiologische Beeinträchtigungen auf. Aus diesem Grund konnte eine mögliche Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden.
Nach § 39 (2) IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 (1) IfSG sicherzustellen und damit die Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von 37 (1) IfSG ausgehen können.
Damit sollen insbesondere das Auftreten und die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert werden.
Gemäß § 37 (1) IfSG i. V. m. §5 Trinkwasserverordnung muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.
§ 65 Abs. 2 TrinkwV ermächtigt das Gesundheitsamt außerdem, bei der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der im § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität zu treffen.
Die Dringlichkeit dieser Maßnahme richtet sich nach dem Grad der Gefährdung für die menschliche Gesundheit. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit wurde daher als vorübergehende Sofortmaßnahme bis zur Wiederherstellung einer bedenkenlosen Trinkwasserqualität das Abkochgebot angeordnet.
Die Trinkwasserqualität entspricht nach umfänglichen Spül- und Desinfektionsmaßnahmen nunmehr wieder den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und kann bedenkenlos genutzt werden, ohne dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit droht.
Das angeordnete Abkochgebot wird daher aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 22.08.2024
Landeshauptstadt Erfurt
A. Horn
Oberbürgermeister