Allgemeinverfügung "Kindertageseinrichtungen und Schulen" über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 19.04.2021
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.
Nach § 36 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.
Nach § 36 Abs. 2 der Thüringer Verordnung i. V. m. dem Erlass der obersten Gesundheitsbehörde vom 19.02.2021 sowie vom 11. März 2021 werden nachfolgende weitere Maßnahmen verfügt:
1. Für folgende Einrichtungen:
- Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- staatliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie Schulen in freier Trägerschaft, gilt:
- Alle Kinder, die eine Betreuung in Anspruch nehmen, alle Schülerinnen und Schüler, für die Präsenzunterricht stattfindet, sowie das in den genannten Einrichtungen und Schulen tätige Personal sollen an den kostenfreien Selbsttestangeboten der jeweiligen Einrichtung zum Ausschluss einer Covid-19-Infektion teilnehmen.
- Das Singen (Einzelgesang, Duett, Chor) und der Instrumentalunterricht mit Aerosol-Emissionen sowie der Sportunterricht in geschlossenen Räumen und der Schwimmunterricht werden untersagt.
- Um unstrukturierte Gruppenansammlungen mit einhergehender Vermischung von Lerngruppen vor und nach dem Unterricht zu verhindern, sind durch die Schulen weitere geeignete organisatorische Maßnahmen in Abstimmung mit dem Schulträger, wie gestaffelte Unterrichtsbeginn- und Unterrichtsendzeiten zu prüfen und mit dem Schulträger umzusetzen.
- Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen prüfen, inwiefern Gruppenstrukturen mit fest zugeordnetem pädagogischem Personal enger gefasst und sicherer voneinander abgegrenzt werden können. Die Gruppengrößen sind möglichst klein zu halten.
2. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 07.05.2021. Weitere Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt Erfurt bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Begründung
Auf Weisung der obersten Gesundheitsbehörde sollen alternative Maßnahmen in den genannten Einrichtungen verfügt werden, wenn der 7-Tages-Inzidenzwert einen Wert von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschreitet. Der 7-Tage-Inzidenzwert in der Landeshauptstadt Erfurt liegt mit weiterhin steigender Tendenz dauerhaft über 150. In den Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen sind zahlreiche Infektionsfälle zu verorten, welche im Zuge des Kontaktpersonenmanagements umfassende Quarantänesetzungen in den Gruppen- und Klassenstrukturen erforderlich machen. Dies macht die verfügten Maßnahmen erforderlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Erfurt, den 19.04.2021
Landeshauptstadt Erfurt
gez. A. Bausewein
Andreas Bausewein
Oberbürgermeister