Bekämpfung der Geflügelpest – Festlegung von Schutzmaßregeln gemäß Geflügelpest-Verordnung
Aufhebung der tiergesundheitsrechtlichen Allgemeinverfügung für das Beobachtungsgebiet Geflügelpest um den Ausbruchsort in Erfurt-Schmira
Die Stadtverwaltung Erfurt erlässt folgende tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung
- Die tiergesundheitlichen Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 28.03.2021 und 29.03.2021 werden aufgehoben.
Das festgelegte Beobachtungsgebiet und die damit einhergehenden Schutzmaßregeln der o. g. Allgemeinverfügungen sind für die verbleibenden Orts-und Stadtteile, d. h. für das gesamte Stadtgebiet Erfurt somit aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung wird am Mittwoch, den 05.05.2021 wirksam.
- Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung
I.
In Erfurt wurde am 28.03.2021 ein Verdachtsfall der Geflügelpest (Aviäre Influenza) mit dem Subtyp H5N8 in einer Kleingeflügelhaltung in Erfurt-Schmira durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bestätigt.
Bei der aviären Influenza (Geflügelpest) handelt es sich um eine hochansteckende Tierseuche mit schneller Ausbreitungstendenz. Der Ausbruch der Tierseuche ist mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen verbunden. Diese Einschränkungen und Verluste entstehen nicht nur den betroffenen Betrieben selbst, sondern betreffen auch die Bürger und Betriebe im Umkreis des Ausbruchsortes. Die aviäre Influenza verfügt zudem über zoonotisches Potential. Die Übertragung der Tierseuche auf den Menschen kann nicht ausgeschlossen werden.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt hat somit den Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Um den Ausbruchsbestand wurden auf der Grundlage der §§ 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) ein Sperrbezirk (3 km) und ein Beobachtungsgebiet (10 km) mit entsprechenden Beschränkungen festgelegt.
Aufgrund eines weiteren Ausbruchs der Geflügelpest am 29.03.2021 in Kleinrudestedt (Landkreis Sömmerda) wurde das Beobachtungsgebiet einschließlich der getroffenen Beschränkungen aus der Allgemeinverfügung vom 28.03.2021, mittels geänderter Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet.
Mit der Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 wurde bereits der Sperrbezirk, nach Erlöschen des Ausbruchs der Geflügelpest im Seuchenbestand und Ablauf der Frist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 a) GeflPestSchV, zum 23.04.2021 aufgehoben.
Mit der Allgemeinverfügung vom 30.04.2021 wurde das Beobachtungsgebiet, nach Erlöschen des Ausbruchs der Geflügelpest im Seuchenbestand in Kleinrudestedt (Landkreis Sömmerda) und Ablauf der Frist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6b) GeflPestSchV für einige Orts-und Stadtteile, zum 01.05.2021 aufgehoben.
II.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt ist sachlich und örtlich für den Vollzug der Geflügelpest-Verordnung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben von § 1 Absatz 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs.1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).
Zu Nr. 1 des Tenors
Nach Erlöschen des Ausbruchs der Geflügelpest im Seuchenbestand in Erfurt-Schmira und Ablauf der Frist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 b) GeflPestSchV sind nun die Regelungen für die verbleibenden Ortsteile, somit flächendeckend das Stadtgebiet Erfurt als Beobachtungsgebiet und deren Schutzmaßregeln aufzuheben.
Seit 21.04.2021 ist die Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) gültig. Die Mindestdauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den sog. Schutzzonen (ehemals Restriktionszonen) nach Art. 39 Abs. 3 i. V. m. Anhang X der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist identisch.
Die Aufhebung zum 05.05.2021 ist daher konform und erfolgte entsprechend des HPAI – Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 vom 23.04.2021.
Zu Nr. 2 des Tenors
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes dieser 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht.
Zu Nr. 3 des Tenors
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.
Dr. Kreis
Amtsleiter
Aufhebung der tiergesundheitsrechtlichen Allgemeinverfügung für das Beobachtungsgebiet Geflügelpest um den Ausbruchsort in Erfurt-Schmira
Die Stadtverwaltung Erfurt erlässt folgende tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung:
- Das festgelegte Beobachtungsgebiet und die damit einhergehenden Schutzmaßregeln der tiergesundheitlichen Allgemeinverfügung vom 28.03.2021 in der Fassung vom 29.03.2021 zur Bekämpfung der Geflügelpest werden, für die nachfolgenden Orts- und Stadtteile:
- Kerspleben
- Mittelhausen
- Salinesiedlung
- Schwerborn
- Stollbergsiedlung
- Stotternheim
- Sulzer Siedlung
- Töttleben
- Vieselbach
- Wallichen
aufgehoben.
Die mit der tiergesundheitlichen Allgemeinverfügung vom 28.03.2021 in der Fassung vom 29.03.2021 festgelegten Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet bleiben für die nicht oben aufgeführten Orts- und Stadtteile des Stadtgebietes Erfurt von dieser Regelung unberührt und gelten weiterhin.
- Diese Allgemeinverfügung wird am Samstag, den 01.05.2021 wirksam.
- Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I.
In Erfurt wurde am 28.03.2021 ein Verdachtsfall der Geflügelpest (Aviäre Influenza) mit dem Subtyp H5N8 in einer Kleingeflügelhaltung in Erfurt-Schmira durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bestätigt.
Bei der aviären Influenza (Geflügelpest) handelt es sich um eine hochansteckende Tierseuche mit schneller Ausbreitungstendenz. Der Ausbruch der Tierseuche ist mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen verbunden. Diese Einschränkungen und Verluste entstehen nicht nur den betroffenen Betrieben selbst, sondern betreffen auch die Bürger und Betriebe im Umkreis des Ausbruchsortes. Die aviäre Influenza verfügt zudem über zoonotisches Potential. Die Übertragung der Tierseuche auf den Menschen kann nicht ausgeschlossen werden.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt hat somit den Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Um den Ausbruchsbestand wurden auf der Grundlage der §§ 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) ein Sperrbezirk (3 km) und ein Beobachtungsgebiet (10 km) mit entsprechenden Beschränkungen festgelegt.
Aufgrund eines weiteren Ausbruchs der Geflügelpest am 29.03.2021 in Kleinrudestedt (Landkreis Sömmerda) wurde das Beobachtungsgebiet einschließlich der getroffenen Beschränkungen aus der Allgemeinverfügung vom 28.03.2021, mittels geänderter Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet.
Mit der Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 wurde bereits der Sperrbezirk, nach Erlöschen des Ausbruchs der Geflügelpest im Seuchenbestand und Ablauf der Frist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 a) GeflPestSchV, zum 23.04.2021 aufgehoben.
II.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt ist sachlich und örtlich für den Vollzug der Geflügelpest-Verordnung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben von § 1 Absatz 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs.1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).
Zu Nr. 1 des Tenors
Nach Erlöschen des Ausbruchs der Geflügelpest im Seuchenbestand in Kleinrudestedt (Landkreis Sömmerda) und Ablauf der Frist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 b) GeflPestSchV sind nun die Regelungen für die betreffenden Ortsteile des Stadtgebietes Erfurt das Beobachtungsgebiet aufzuheben.
Der restlichen Stadtteile verbleiben jedoch noch Beobachtungsgebiet, weil diese aufgrund des Ausbruches der Aviären Influenza in Erfurt-Schwerborn, in das eigene Beobachtungsgebiet (10 km) der Stadt Erfurt reichen und dort bislang noch keine Aufhebung der Restriktionszonen, mangels Zeitablauf entsprechend der Voraussetzungen nach § 44 GeflPestSchV erfolgen kann. Für diese Gebiete gelten somit weiterhin die Schutzmaßregeln des Beobachtungsgebietes.
Seit 21.04.2021 ist die Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) gültig. Die Mindestdauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den sog. Schutzzonen (ehemals Restriktionszonen) nach Art. 39 Abs. 3 i. V. m. Anhang X der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist identisch. Die Aufhebung zum 01.05.2021 ist daher konform.
Zu Nr. 2 des Tenors
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes dieser 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht.
Zu Nr. 3 des Tenors
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.
Dr. Kreis
Amtsleiter
Für das Beobachtungsgebiet gilt weiterhin insbesondere Folgendes:
- Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebietes haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
- der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
- der verendeten gehaltenen Vögel
sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
- Unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
- Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
- Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Weitere Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite der kreisfreien Stadt Erfurt www.erfurt.de/ef138132 sowie zu den Geschäftszeiten im Sekretariat beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt eingesehen werden.
Aufhebung der tiergesundheitsrechtlichen Allgemeinverfügung für den Sperrbezirk Geflügelpest um den Ausbruchsort in Erfurt-Schmira
Die Stadtverwaltung Erfurt erlässt folgende tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung:
- Der festgelegte Sperrbezirk (die in Anlage 1 aufgeführten Gebiete) und die damit einhergehenden Schutzmaßregeln der tiergesundheitlichen Allgemeinverfügung vom 28.03.2021 in der Fassung vom 29.03.2021 zur Bekämpfung der Geflügelpest werden aufgehoben.
Das mit der tiergesundheitlichen Allgemeinverfügung vom 28.03.2021 in der Fassung vom 29.03.2021 festgelegte Beobachtungsgebiet einschließlich der Schutzmaßregeln bleibt von dieser Regelung unberührt und gilt weiterhin. Das Beobachtungsgebiet umfasst bis auf weiteres das gesamte Stadtgebiet der Stadt Erfurt. - Diese Allgemeinverfügung wird am Freitag, den 23.04.2021 wirksam.
- Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I.
In Erfurt wurde am 28.03.2021 ein Verdachtsfall der Geflügelpest (Aviäre Influenza) mit dem Subtyp H5N8 in einer Kleingeflügelhaltung in Erfurt-Schmira durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bestätigt.
Bei der aviären Influenza (Geflügelpest) handelt es sich um eine hochansteckende Tierseuche mit schneller Ausbreitungstendenz. Der Ausbruch der Tierseuche ist mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen verbunden. Diese Einschränkungen und Verluste entstehen nicht nur den betroffenen Betrieben selbst, sondern betreffen auch die Bürger und Betriebe im Umkreis des Ausbruchsortes. Die aviäre Influenza verfügt zudem über zoonotisches Potential. Die Übertragung der Tierseuche auf den Menschen kann nicht ausgeschlossen werden.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt hat somit den Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Um den Ausbruchsbestand wurden auf der Grundlage der §§ 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) ein Sperrbezirk (3 km) und ein Beobachtungsgebiet (10 km) mit entsprechenden Beschränkungen festgelegt.
Aufgrund eines weiteren Ausbruchs der Geflügelpest am 29.03.2021 in Kleinrudestedt (Landkreis Sömmerda) wurde das Beobachtungsgebiet einschließlich der getroffenen Beschränkungen aus der Allgemeinverfügung vom 28.03.2021, mittels geänderter Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet.
II.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt ist sachlich und örtlich für den Vollzug der Geflügelpest-Verordnung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben von § 1 Absatz 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs.1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).
Zu Nr. 1 des Tenors
Nach Erlöschen des Ausbruchs der Geflügelpest im Seuchenbestand und Ablauf der Frist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 a) GeflPestSchV sind die Regelungen für das Sperrbezirk aufzuheben.
Für dieses Gebiet gelten nunmehr die Schutzmaßregeln des Beobachtungsgebietes entsprechend.
Zu Nr. 2 des Tenors
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes dieser 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht.
Zu Nr. 3 des Tenors
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.
Dr. Kreis
Amtsleiter
Für das Beobachtungsgebiet gilt weiterhin insbesondere Folgendes:
- Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebietes haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
- der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
- der verendeten gehaltenen Vögel
sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
- Unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
- Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
- Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Weitere Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite der kreisfreien Stadt Erfurt www.erfurt.de/ef138132 sowie zu den Geschäftszeiten im Sekretariat beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt eingesehen werden.
Anlage 1
Gebiete der Stadt Erfurt, die zum aufgehobenen Sperrbezirk gehören:
- Brühlervorstadt – nur folgende Gebiete:
- Cyriaksbergsiedlung
- Peterbornsiedlung
- Bindersleben
- Schmira
- Hochheim
- Bischleben-Stedten
Anlage 2
Kartografische Darstellung des aufgehobenen Sperrbezirks
Aufgrund des Ausbruches der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 1 der Geflügelpest-Verordnung bei Geflügel in Kleinrudestedt (Landkreis Sömmerda) am 29.03.2021, wird die Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Erfurt zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 28.03.2021 wie folgt geändert:
1. Nummer 3 der Allgemeinverfügung vom 28.03.2021 erhält folgende Fassung:
Gemäß § 27 Geflügelpest-Verordnung wird ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Beobachtungsgebiet umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Erfurt.
2. Diese Verfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.
3. Die Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Hinweise
Für den Sperrbezirk gilt mit Feststellung des Ausbruches insbesondere Folgendes:
- Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
- Mit der Bekanntgabe des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
- der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
- der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden;
- Unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
- Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
- Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden.
- Betriebseigene Fahrzeuge müssen abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden.
- Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden; das gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Transportfahrzeuge und Behälter, …, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Für das Beobachtungsgebiet gilt mit Feststellung des Ausbruches insbesondere Folgendes:
- Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebietes haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
- der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
- der verendeten gehaltenen Vögel
sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
- Unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
- Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
- Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden,
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Weitere Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite der kreisfreien Stadt Erfurt unter www.erfurt.de/ef137573 sowie zu den Geschäftszeiten im Sekretariat beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt eingesehen werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anordnungen diese mit Zwangsmitteln nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) durchgesetzt werden können.
Wegen eines eventuellen Entschädigungsanspruches wird auf die §§ 15 bis 22 TierGesG verwiesen. Demnach kann vorbehaltlich der dort bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld unter anderem für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, geleistet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.
Dr. Kreis
Amtsleiter
Anlage 1
Gebiete der Stadt Erfurt, die zum Sperrbezirk gehören:
- Brühlervorstadt – nur folgende Gebiete:
- Cyriaksbergsiedlung
- Peterbornsiedlung
- Bindersleben
- Schmira
- Hochheim
- Bischleben-Stedten
Anlage 2
Kartografische Darstellung des Sperrbezirks
1. Öffentliche Bekanntmachung – Ausbruch der Geflügelpest
Am 28.03.2021 ist bei gehaltenen Vögeln in Erfurt-Schmira die Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 1 der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Oktober 2018 (BGBL I S. 1665) in der derzeit geltenden Fassung i ausgebrochen. Die Seuche wurde vermutlich am 18.03.2021 in diesen Geflügelbestand eingeschleppt.
Gemäß § 18 der Geflügelpestverordnung wird der Ausbruch der Tierseuche und den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den Seuchenbestand hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Sperrbezirk
Es wird gemäß § 21 Geflügelpest-Verordnung ein Sperrbezirk mit einem Radius von 3 km festgelegt. Dieser Sperrbezirk umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Teile des Stadtgebietes der Stadt Erfurt.
3. Beobachtungsgebiet
Es wird gemäß § 27 Geflügelpest-Verordnung ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von 10 km festgelegt. Das Beobachtungsgebiet umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Erfurt mit Ausnahme der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete.
4. Diese Verfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.
5. Die Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Hinweise
Für den Sperrbezirk gilt mit Feststellung des Ausbruches insbesondere Folgendes:
- Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
- Mit der Bekanntgabe des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde
- unverzüglich die Anzahl
- der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
- der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden;
- Unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
- Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
- Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden,
- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- Betriebseigene Fahrzeuge müssen abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden; das gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.)
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
- Transportfahrzeuge und Behälter, …, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Für das Beobachtungsgebiet gilt mit Feststellung des Ausbruches insbesondere Folgendes:
- Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebietes haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
- der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
- der verendeten gehaltenen Vögel
sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;
- Unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
- Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
- Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden,
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Weitere Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite der kreisfreien Stadt Erfurt unter www.erfurt.de/ef137573 sowie zu den Geschäftszeiten im Sekretariat beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt eingesehen werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anordnungen diese mit Zwangsmitteln nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) durchgesetzt werden können.
Wegen eines eventuellen Entschädigungsanspruches wird auf die §§ 15 bis 22 TierGesG verwiesen. Demnach kann vorbehaltlich der dort bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld unter anderem für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, geleistet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kreis
Amtsleiter
Anlage 1
Gebiete der Stadt Erfurt, die zum Sperrbezirk gehören:
- Brühlervorstadt – nur folgende Gebiete:
- Cyriaksbergsiedlung
- Peterbornsiedlung
- Bindersleben
- Schmira
- Hochheim
- Bischleben-Stedten
Anlage 2
Gebiete der Stadt Erfurt, die nicht zum Beobachtungsgebiet gehören:
- Stotternheim
- Schwerborn
- Kerspleben
- Töttleben
- Azmannsdorf
- Vieselbach
- Hochstedt
- Rohda (Haarberg)
Anlage 3
Kartografische Darstellung des Sperrbezirks
Anlage 4
Kartografische Darstellung des Beobachtungsgebietes