Bekämpfung der Geflügelpest – Tierseuchenbekämpfung

22.02.2021 12:49

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 07.01.2021 in der Fassung vom 19.01.2021

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG vom 22.02.2021

An alle Einwohner der Orts-/Stadtteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung, Stotternheim, Schwerborn, Gispersleben, Roter Berg, Hohenwinden, Johannesvorstadt, Frienstedt, Ermstedt, Gottstedt und Mittelhausen

Aufhebung der Aufstallungspflicht

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 07.01.2021 in der Fassung vom 19.01.2021

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt folgende

Allgemeinverfügung

1. Die Allgemeinverfügung vom 07.01.2021 in der Fassung vom 19.01.2021 zur Bekämpfung der Geflügelpest, Anordnung der Aufstallung aller Bestände mit gehaltenen Vögeln im

  • Ortsteil Kühnhausen
  • Ortsteil Sulzer Siedlung
  • Ortsteil Stotternheim
  • Ortsteil Schwerborn
  • Ortsteil Gispersleben
  • Ortsteil Roter Berg
  • Stadtteil Hohenwinden
  • Ortsteil Johannesvorstadt
  • Ortsteil Frienstedt
  • Ortsteil Ermstedt
  • Ortsteil Gottstedt
  • Ortsteil Mittelhausen

wird aufgehoben.

2. Die Allgemeinverfügung wird am Dienstag, den 23.02.2021 wirksam.

3. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung

Zu Nr. 1 des Tenors

Gemäß § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Nr. 3a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

In Deutschland wurden seit dem 30.10.2020 täglich HPAIV H5-infizierte, vorwiegend tot aufgefundene Wildvögel (Stand 05.01.2021- 9:00 Uhr: 466 HPAI H5-Fälle bei Wildvögeln; Quelle FLI) gemeldet. Die Funde stammten weiterhin überwiegend aus dem Bereich der schleswig-holsteinischen Wattenmeerküste, wo bisher mehrere Tausend verendete Enten und Gänse (überwiegend Pfeifenten und Nonnengänse) geborgen wurden, und der Ostseeküste in Mecklenburg-Vorpommern. Nachweise gab es zudem aus Hamburg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bayern.
Derzeit wurden drei HPAIV Subtypen nachgewiesen, H5N8, welcher dominiert sowie H5N5 und H5N1. Außerdem meldeten das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Frankreich (Korsika), Dänemark und Irland Wildvogelfälle bzw. Ausbrüche von HPAIV H5 in Nutzgeflügelbeständen. Zunehmend kam es zu Einträgen in Geflügelhaltungen, laut Datenbank des FLI wurden mit Stand 05.01.2021 (9:00 Uhr) 32 Ausbrüche bei Hausgeflügel amtlich festgestellt.

Am 06.01.2021 erfolgte ein Nachweis des HPAIV H5N8 in einem Kleinstbestand im Landkreis Nordhausen (Thüringen). In diesem Geflügelbestand (Freilandhaltung) waren zuvor zahlreiche Hühner verendet. Die betroffene Geflügelhaltung lag in einem ausgewiesenen Wildvogel-Risikogebiet. Von einer Zirkulation des Virus in der Wildvogelpopulation in Thüringen war zwingend auszugehen.

Gemäß der Risikobeurteilung des (ehemaligen) TLUG der Wildvogel-Rastgebiete war die Seenplatte im Norden Erfurts als ornithologisches Risikogebiet eingeschätzt worden. Es war als Schutzmaßnahme für alle Geflügelhaltungen in den unter Nummer 1 genannten Gebieten, in denen es nachweislich aufgrund ornithologischer Beobachtungen und den geographisch gelegenen 'Erfurter Seen' aus dem Kiesabbaugebiet im Norden zu massiven Ansammlungen von Zugvögeln kommt und Hausgeflügelbestände in geflügeldichten Gebieten eine Aufstallung zur Haltung aller Bestände mit gehaltenen Vögeln in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, unbedingt durch die Allgemeinverfügung vom 07.01.2021, nochmals geändert durch die Allgemeinverfügung vom 19.01.2021, geboten.

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) hat darüber informiert, dass die Untersuchungen im Sperrbezirk zum Ausbruch in Nordhausen negativ beendet wurden.
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass bisher nach wie vor in Thüringen kein erhöhtes Aufkommen an verendeten Wildvögeln zu verzeichnen ist, wurde eine neue Evaluierung der Risikobeurteilung für das Stadtgebiet Erfurt, insbesondere für die unter Nummer 1 genannten Gebiete, vorgenommen und die Allgemeinverfügung nunmehr aufgehoben. Da sich die Seuchenlage in Thüringen deutlich beruhigt hat, ist eine Aufrechterhaltung des Aufstallungsgebotes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr geboten.

Zu Nr. 2 des Tenors

Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung bzw. Aufhebung keinen Aufschub duldet.

Zu Nr. 3 des Tenors

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutzes (TLV) zu vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Geflügelhaltungen in Thüringen ist weiterhin wirksam. Sie gilt seit dem 08.01.2021 und ist über die Startseite der Homepage des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutzes einzusehen: https://verbraucherschutz.thueringen.de/

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG vom 19.01.2021 (aufgehoben)

Geltungsbereich: Geflügelpest: Ortsteile Erfurt Stand 19.01.2021 Geltungsbereich: © Stadtverwaltung Erfurt

An alle Einwohner der Orts-/Stadtteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung, Stotternheim, Schwerborn, Gispersleben, Roter Berg, Hohenwinden, Johannesvorstadt, Frienstedt, Ermstedt, Gottstedt und Mittelhausen

Bekämpfung der Geflügelpest

Anordnung von Maßnahmen gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt folgende

Allgemeinverfügung

1. Es wird für alle Bestände mit gehaltenen Vögeln in den in der Anlage ausgewiesenen ornithologischen Risikogebieten im

  • Ortsteil Kühnhausen
  • Ortsteil Sulzer Siedlung
  • Ortsteil Stotternheim
  • Ortsteil Schwerborn
  • Ortsteil Gispersleben
  • Ortsteil Roter Berg
  • Stadtteil Hohenwinden
  • Ortsteil Johannesvorstadt
  • Ortsteil Frienstedt
  • Ortsteil Ermstedt
  • Ortsteil Gottstedt
  • Ortsteil Mittelhausen

die Aufstallung zur Haltung in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, angeordnet.

2. Alle Geflügelhalter im Stadtgebiet Erfurt und in den Ortsteilen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt, Tel.-Nr.: 0361 655-1380, Fax: 0361 655-1399, E-Mail: veterinaeramt@erfurt.de anzuzeigen.

3. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 1und 2 des Tenors getroffen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.

5. Die Allgemeinverfügung wird am Mittwoch, den 20.01.2021 wirksam.

6. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung

1.

In Deutschland werden seit dem 30.10.2020 täglich HPAIV H5-infizierte, vorwiegend tot aufgefundene Wildvögel (Stand 05.01.2021- 9:00 Uhr: 466 HPAI H5-Fälle bei Wildvögeln; Quelle FLI) gemeldet. Die Funde stammen weiterhin überwiegend aus dem Bereich der schleswig-holsteinischen Wattenmeerküste, wo bisher mehrere Tausend verendete Enten und Gänse (überwiegend Pfeifenten und Nonnengänse) geborgen wurden, und der Ostseeküste in Mecklenburg-Vorpommern. Nachweise gibt es zudem aus Hamburg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bayern. Derzeit wurden drei HPAIV Subtypen nachgewiesen, H5N8, welcher dominiert sowie H5N5 und H5N1. Außerdem meldeten das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Frankreich (Korsika), Dänemark und Irland Wildvogelfälle bzw. Ausbrüche von HPAIV H5 in Nutzgeflügelbeständen. Zunehmend kam es in letzter Zeit zu Einträgen in Geflügelhaltungen, laut Datenbank des FLI wurden mit Stand 05.01.2021 (9:00 Uhr) 32 Ausbrüche bei Hausgeflügel amtlich festgestellt.
Am 06.01.2021 erfolgte ein Nachweis des HPAIV H5N8 in einem Kleinstbestand im Landkreis Nordhausen. In diesem Geflügelbestand (Freilandhaltung) waren zuvor zahlreiche Hühner verendet. Die betroffene Geflügelhaltung liegt in einem ausgewiesenen Wildvogel-Risikogebiet. Von einer Zirkulation des Virus in der Wildvogelpopulation in Thüringen ist somit jetzt zwingend auszugehen. Die neuen Funde von HPAI H5-Viren bei Wasser-, Greif- und Möwenvögeln sowie bei Geflügel in Küstenregionen der Nord- und Ostsee stehen zeitlich und räumlich in Zusammenhang mit dem bereits begonnenen Herbstzug von Wasservögeln aus Regionen, in denen HPAIV H5N8 nachgewiesen wurde und wo es vermutlich in unbekanntem Umfang in Wasservogelpopulationen zirkuliert.
Der Vogelzug (auch Wasservögel) ist derzeit in vollem Gange, und die Dichte der Vogelpopulationen in Rastgebieten wird in den kommenden Wochen weiter zunehmen bzw. durch Kälteeinbrüche beschleunigt. Diese Bedingungen begünstigen die Virusübertragung und Ausbreitung. Tote, infizierte Wildvögel werden von Aasfressern aufgenommen, die zu einer Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius und zu Umweltkontaminationen beitragen. Damit steigt auch das Risiko indirekter Eintragungswege in Geflügelbetriebe.

Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen in ganz Deutschland wird vom Friedrich-Loeffler-Institut nach wie vor als hoch eingestuft. Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel sollten unverzüglich weiter intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden.
Oberste Priorität hat der Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV Infektionen. Hierzu müssen die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen und Überwachungs- bzw. Abklärungsuntersuchungen überprüft und unbedingt konsequent eingehalten werden. Zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit sind Geflügelhalter gesetzlich verpflichtet. Außerdem ist die Errichtung einer funktionierenden physischen Barriere zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Das Verschleppen von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen ist zu vermeiden. Hierzu müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere die konsequente Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen. (Quelle: Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland des FLI, Stand 04.12.2020).
Vor dem Hintergrund der derzeitigen SARS-COV-2-Pandemie ist die geflügelhaltende Industrie ein wichtiger Wirtschaftszweig, dessen Produktionsleistung zur Ernährungssicherheit beiträgt. Umso zwingender ist der Schutz der Geflügelhaltungen. Gemäß der Risikobeurteilung des (ehemaligen) TLUG der Wildvogel-Rastgebiete ist die Seenplatte im Norden Erfurts als ornithologisches Risikogebiet eingeschätzt worden. Im Ortsteil Schwerborn befindet sich dazu ein großer Geflügelmastbetrieb mit 40.000 Masthähnchen. Als ebenfalls dieser Kategorie neu zugeordnet wurde die Kiesgrube Nordstrand. Das als "geflügeldicht" einzuschätzende Gebiet im gesamten Norden Erfurts, ist durch eine neue Risiko-einschätzung aufgrund der zahlreichen mit Grundwasser gefüllten Kiesgruben und Baggerseen, nun unter Einbeziehung des Ortsteiles Mittelhausen, vollständig erfasst. Im Süden kommen nach Absprache mit dem Landkreis Gotha noch die Ortsteile Frienstedt, Ermstedt und Gottstedt hinzu. Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für alle Geflügelhaltungen in den unter Nummer 1 genannten Gebieten, in denen es nachweislich aufgrund ornithologischer Beobachtungen und den geographisch gelegenen 'Erfurter Seen' aus dem Kiesabbaugebiet im Norden zu massiven Ansammlungen von Zugvögeln kommt und Hausgeflügelbestände in geflügeldichten Gebieten eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, unbedingt geboten.

2.

Gemäß § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Nr. 1 des Tenors

Die Anordnung der Aufstallung unter Ziffer 1. des Tenors erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz, TierGesG). Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich. In dieser Risikobewertung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen zu berücksichtigen, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage unter Berücksichtigung der aktuell sich entwickelnden Tierseuchenlage erforderlich sind. Die Anordnung der Aufstallung erfolgt auf der Grundlage dieser Risikobewertung.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung der Hühner und anderer Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögeln), die neben schweren klinischen Erkrankungen und Todesfällen auch hohe wirtschaftliche Verluste beim betroffenen Tierhalter verursacht. Darüber hinaus sind auch massive Einschränkungen beim Handel mit Geflügel und deren Erzeugnissen die Folge eines Geflügelpest-Ausbruchs. Dies würde neben dem direkten Schaden auch einen ggf. tiefen Einschnitt in die derzeit aufgrund der SARS-COV-2-Pandemie bedingte, sich u.U. kurzfristig auch angespannt darstellende, Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln nach sich ziehen können. Der Ausbruch der Geflügelpest in Deutschland und weiteren europäischen Ländern unterstreicht die Bedeutung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Tierhaltungen.
In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Typs HPAIV H5 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen, die sich in Regionen mit hoher Geflügel- oder Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen befinden, aufzustallen. Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel in den definierten Risikogebieten aufzustallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Thüringen ist aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage nicht geboten.
Wildvögel stellen ein Reservoir für aviäre Influenzaviren dar, umso mehr, als dass diese auch infiziert sein können, ohne deutliche klinische Symptome zu zeigen, aber trotzdem die Erreger ausscheiden. Auch die aktuell in Europa auftretende H5N8-Variante des aviären Influenzavirus wurde bereits in Wildvögeln in Südostasien nachgewiesen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es daher unbedingt erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln direkter und mittelbarer Art zu minimieren. Geflügel in Freilandhaltungen hat natürlicherweise weitaus größere Kontaktmöglichkeiten mit diversen Umweltfaktoren im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenen Tieren.
Die Anordnung der Aufstallung wurde auf Grundlage epidemiologischer Erkenntnisse von den zuständigen Behörden vorgenommen. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet den Zweck, hier die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel, zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anders, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleichermaßen geeignet wäre. Die Anordnung ist auch angemessen, da die vorrangig wirtschaftlichen Nachteile, die der einzelne betroffene Tierhalter durch die Aufstallung hinzunehmen hat, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Thüringer Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen würde, unerheblich sind. In soweit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen.

Zu Nr. 2 des Tenors

Gemäß § 26 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) i.V.m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder der u.a Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner , Wachteln oder Laufvögel hält dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Ziffer 2. des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis bei Feststellung der Geflügelpest weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig.

Zu Nr. 3 des Tenors

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Ziffern 1. und 2. des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, die bei Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Zu Nr. 4 und 5 des Tenors

Um die jeweils aktuelle Tierseuchenlage berücksichtigen zu können, bleibt der Widerruf der Allgemeinverfügung vorbehalten.

Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu Nr. 6 des Tenors

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG vom 07.01.2021 (aufgehoben)

An alle Einwohner der Orts-/Stadtteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung, Stotternheim, Schwerborn, Gispersleben, Roter Berg, Hohenwinden, Johannesvorstadt, Frienstedt, Ermstedt, Gottstedt

Bekämpfung der Geflügelpest

Anordnung von Maßnahmen gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt folgende

Allgemeinverfügung

1. Es wird für alle Bestände mit gehaltenen Vögeln in den in der Anlage ausgewiesenen ornithologischen Risikogebieten im

  • Ortsteil Kühnhausen
  • Ortsteil Sulzer Siedlung
  • Ortsteil Stotternheim
  • Ortsteil Schwerborn
  • Ortsteil Gispersleben
  • Ortsteil Roter Berg
  • Stadtteil Hohenwinden
  • Ortsteil Johannesvorstadt
  • Ortsteil Frienstedt
  • Ortsteil Ermstedt
  • Ortsteil Gottstedt

die Aufstallung zur Haltung in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, angeordnet.

2. Alle Geflügelhalter im Stadtgebiet Erfurt und in den Ortsteilen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt, Tel.-Nr.: 0361 655 1380, Fax: 0361 655-1399, E-Mail: veterinaeramt@erfurt.de anzuzeigen.

3. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 1und 2 des Tenors getroffen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.

5. Die Allgemeinverfügung wird am Freitag, den 08.01.2021 wirksam.

6. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung

I.

In Deutschland werden seit dem 30.10.2020 täglich HPAIV H5-infizierte, vorwiegend tot aufgefundene Wildvögel (Stand 05.01.2021- 9:00 Uhr: 466 HPAI H5-Fälle bei Wildvögeln; Quelle FLI) gemeldet. Die Funde stammen weiterhin überwiegend aus dem Bereich der schleswig-holsteinischen Wattenmeerküste, wo bisher mehrere Tausend verendete Enten und Gänse (überwiegend Pfeifenten und Nonnengänse) geborgen wurden, und der Ostseeküste in Mecklenburg-Vorpommern. Nachweise gibt es zudem aus Hamburg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bayern. Derzeit wurden drei HPAIV Subtypen nachgewiesen, H5N8, welcher dominiert sowie H5N5 und H5N1. Außerdem meldeten das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Frankreich (Korsika), Dänemark und Irland Wildvogelfälle bzw. Ausbrüche von HPAIV H5 in Nutzgeflügelbeständen. Zunehmend kam es in letzter Zeit zu Einträgen in Geflügelhaltungen, laut Datenbank des FLI wurden mit Stand 05.01.2021 (9:00 Uhr) 32 Ausbrüche bei Hausgeflügel amtlich festgestellt.
Am 06.01.2021 erfolgte ein Nachweis des HPAIV H5N8 in einem Kleinstbestand im Landkreis Nordhausen. In diesem Geflügelbestand (Freilandhaltung) waren zuvor zahlreiche Hühner verendet. Die betroffene Geflügelhaltung liegt in einem ausgewiesenen Wildvogel-Risikogebiet. Von einer Zirkulation des Virus in der Wildvogelpopulation in Thüringen ist somit jetzt zwingend auszugehen. Die neuen Funde von HPAI H5-Viren bei Wasser-, Greif- und Möwenvögeln sowie bei Geflügel in Küstenregionen der Nord- und Ostsee stehen zeitlich und räumlich in Zusammenhang mit dem bereits begonnenen Herbstzug von Wasservögeln aus Regionen, in denen HPAIV H5N8 nachgewiesen wurde und wo es vermutlich in unbekanntem Umfang in Wasservogelpopulationen zirkuliert.
Der Vogelzug (auch Wasservögel) ist derzeit in vollem Gange, und die Dichte der Vogelpopulationen in Rastgebieten wird in den kommenden Wochen weiter zunehmen bzw. durch Kälteeinbrüche beschleunigt. Diese Bedingungen begünstigen die Virusübertragung und Ausbreitung. Tote, infizierte Wildvögel werden von Aasfressern aufgenommen, die zu einer Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius und zu Umweltkontaminationen beitragen. Damit steigt auch das Risiko indirekter Eintragungswege in Geflügelbetriebe.

Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen in ganz Deutschland wird vom Friedrich-Loeffler-Institut nach wie vor als hoch eingestuft. Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel sollten unverzüglich weiter intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden.
Oberste Priorität hat der Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV Infektionen. Hierzu müssen die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen und Überwachungs- bzw. Abklärungsuntersuchungen überprüft und unbedingt konsequent eingehalten werden. Zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit sind Geflügelhalter gesetzlich verpflichtet. Außerdem ist die Errichtung einer funktionierenden physischen Barriere zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Das Verschleppen von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen ist zu vermeiden. Hierzu müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere die konsequente Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen. (Quelle: Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland des FLI, Stand 04.12.2020).
Vor dem Hintergrund der derzeitigen SARS-COV-2-Pandemie ist die geflügelhaltende Industrie ein wichtiger Wirtschaftszweig, dessen Produktionsleistung zur Ernährungssicherheit beiträgt. Umso zwingender ist der Schutz der Geflügelhaltungen. Gemäß der Risikobeurteilung des (ehemaligen) TLUG der Wildvogel-Rastgebiete ist die Seenplatte im Norden Erfurts als ornithologisches Risikogebiet eingeschätzt worden. Im Ortsteil Schwerborn befindet sich dazu ein großer Geflügelmastbetrieb mit 40.000 Masthähnchen. Als ebenfalls dieser Kategorie neu zugeordnet wurde die Kiesgrube Nordstrand. Das als "geflügeldicht" einzuschätzende Gebiet im Norden Erfurts ist durch die obige Risikoeinschätzung bereits erfasst, im Süden kommen nach Absprache mit dem Landkreis Gotha noch die Ortsteile Frienstedt, Ermstedt und Gottstedt hinzu. Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für alle Geflügelhaltungen in den unter Nummer 1 genannten Gebieten, in denen es nachweislich aufgrund ornithologischer Beobachtungen zu massiven Ansammlungen von Zugvögeln kommt und Hausgeflügelbestände in geflügeldichten Gebieten eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, unbedingt geboten.

II.

Gemäß § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Nr. 1 des Tenors

Die Anordnung der Aufstallung unter Ziffer 1. des Tenors erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz, TierGesG). Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich. In dieser Risikobewertung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen zu berücksichtigen, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage unter Berücksichtigung der aktuell sich entwickelnden Tierseuchenlage erforderlich sind. Die Anordnung der Aufstallung erfolgt auf der Grundlage dieser Risikobewertung.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung der Hühner und anderer Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögeln), die neben schweren klinischen Erkrankungen und Todesfällen auch hohe wirtschaftliche Verluste beim betroffenen Tierhalter verursacht. Darüber hinaus sind auch massive Einschränkungen beim Handel mit Geflügel und deren Erzeugnissen die Folge eines Geflügelpest-Ausbruchs. Dies würde neben dem direkten Schaden auch einen ggf. tiefen Einschnitt in die derzeit aufgrund der SARS-COV-2-Pandemie bedingte, sich u.U. kurzfristig auch angespannt darstellende, Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln nach sich ziehen können. Der Ausbruch der Geflügelpest in Deutschland und weiteren europäischen Ländern unterstreicht die Bedeutung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Tierhaltungen.
In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Typs HPAIV H5 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen, die sich in Regionen mit hoher Geflügel- oder Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen befinden, aufzustallen. Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel in den definierten Risikogebieten aufzustallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Thüringen ist aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage nicht geboten.
Wildvögel stellen ein Reservoir für aviäre Influenzaviren dar, umso mehr, als dass diese auch infiziert sein können, ohne deutliche klinische Symptome zu zeigen, aber trotzdem die Erreger ausscheiden. Auch die aktuell in Europa auftretende H5N8-Variante des aviären Influenzavirus wurde bereits in Wildvögeln in Südostasien nachgewiesen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es daher unbedingt erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln direkter und mittelbarer Art zu minimieren. Geflügel in Freilandhaltungen hat natürlicherweise weitaus größere Kontaktmöglichkeiten mit diversen Umweltfaktoren im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenen Tieren.
Die Anordnung der Aufstallung wurde auf Grundlage epidemiologischer Erkenntnisse von den zuständigen Behörden vorgenommen. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet den Zweck, hier die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel, zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anders, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleichermaßen geeignet wäre. Die Anordnung ist auch angemessen, da die vorrangig wirtschaftlichen Nachteile, die der einzelne betroffene Tierhalter durch die Aufstallung hinzunehmen hat, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Thüringer Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen würde, unerheblich sind. In soweit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen.

Zu Nr. 2 des Tenors

Gemäß § 26 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) i.V.m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder der u.a Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner , Wachteln oder Laufvögel hält dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Ziffer 2. des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis bei Feststellung der Geflügelpest weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig.

Zu Nr. 3 des Tenors

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Ziffern 1. und 2. des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, die bei Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Zu Nr. 4 und 5 des Tenors

Um die jeweils aktuelle Tierseuchenlage berücksichtigen zu können, bleibt der Widerruf der Allgemeinverfügung vorbehalten.

Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu Nr. 6 des Tenors

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.