Anordnung von Untersuchungen und Bestimmungen zum Verbringen von Rindern

30.12.2020 10:08

Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus 1 (BVDV-Verordnung) in der Fassung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I. S. 1483) i. V. m. der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Erfurt (VLÜA) erlässt gegenüber den Haltern, die ihre Rinder im Stadtgebiet Erfurt halten, folgende

Allgemeinverfügung

  1. Ab dem 1. Januar 2021 dürfen in Thüringer Rinderbestände nur noch Rinder aus BVDV-unverdächtigen Beständen im Sinne von § 1 Nummer 2 der BVDV-Verordnung in der derzeit gültigen Fassung oder ab dem 21. April 2021 aus Beständen, die den Status „frei von BVD“ gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 aufweisen, verbracht werden. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit es sich um BVD-unverdächtige Tiere im Sinne der Definition des § 1 Nr. 1a der BVDV-Verordnung oder um Tiere handelt, die nicht nach Art. 9 (1) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 als Verdachtsfall oder nach Art. 9 (2) als bestätigter Fall gelten.
  2. Sofern trächtige Muttertiere aus amtlich anerkannten BVDV-unverdächtigen Beständen oder aus Beständen, die den Status „frei von BVD“ gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 aufweisen; in Rinderbestände in Thüringen verbracht werden sollen, müssen sie vor ihrer Verbringung,
    1. sofern sie mindestens 150 Tage trächtig sind, individuell mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sein, oder,
    2. sofern sie weniger als 150 Tage trächtig sind, aus Beständen stammen, in denen serologische Tests zum Nachweis von BVDV-Antikörpern mit negativem Ergebnis an mindestens fünf Tieren jeder Gruppe durchgeführt wurden, mit denen die Rinder während der bisherigen Trächtigkeit gemeinsam gehalten wurden.
  3. Sofern es sich um trächtige Muttertiere handelt, welche die Bedingungen nach Punkt II nicht erfüllen, müssen sie vor ihrer Verbringung
    1. einer 21-tägigen Quarantäne unterzogen werden und bei einer nach mindestens 21 Tagen der Quarantäne entnommenen Probe mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sein, oder
    2. vor der Besamung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit voranging, positiv auf Antikörper gegen BVDV getestet worden sein.
  4. Jeder Bestand mit einem BVDV-positiven Ergebnis der virologischen Untersuchung auf BVDV-Antigen oder –Genom oder mit einem Verdachtsfall oder mit einem bestätigten Fall nach Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689, unterliegt einer Verbringungssperre auf Grundlage § 38 Abs. 11 TierGesG i.V.m. § 6 Nr. 18 TierGesG. Die Verbringungssperre wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Erfurt (VLÜA) aufgehoben, wenn
    1. alle Tiere mit einem positiven Untersuchungsergebnis auf BVDV aus dem Bestand entfernt wurden, und
    2. alle übrigen Rinder des Bestandes auf BVDV-Antigen oder -Genom mit negativen Ergebnissen untersucht wurden, und
    3. alle Kälber, die in utero mit BVDV hätten infiziert werden können, isoliert geboren und gehalten wurden, bis sie mit einem negativen Ergebnis auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht worden sind.
  5. Ausnahmen von der Verbringungssperre gemäß Ziffer IV können durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Erfurt (VLÜA) in Form einer Einzeltierverbringung genehmigt werden, sofern die Tiere unmittelbar zur Schlachtung transportiert werden oder wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
    Die zu verbringenden Tiere weisen ein negatives Untersuchungsergebnis auf BVDV-Antigen oder -Genom auf und
    1. werden einer 21-tägigen Quarantäne unterzogen und sind im Falle von trächtigen Rindern mithilfe einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode bei einer nach mindestens 21 Tagen der Quarantäne entnommenen Probe mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden, oder
    2. sind mithilfe einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode vor der Verbringung oder im Falle von trächtigen Rindern vor der Besamung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit voranging, positiv auf Antikörper gegen BVDV getestet worden.
  6. Zur Überwachung der Freiheit der Thüringer Rinderbestände von BVDV-Infektionen und zur Vorbereitung auf die künftige serologische Überwachung auf BVDV-Antikörper des Status „frei von BVD“ gemäß Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschn. 2 Nr. 1 c, iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hat jeder Halter von Rindern jährlich eine nach behördlicher Vorgabe bestimmte Stichprobe von Rindern seines Bestandes blut- oder milchserologisch auf BVDV-Antikörper untersuchen zu lassen.
  7. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I bis V wird angeordnet.
  8. Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
  9. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

Begründung

I.

Die BVDV-Infektion ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Rinder. Sie wird in Deutschland seit dem 01.01.2011 staatlich bekämpft. Seitdem ist ein kontinuierlicher Rückgang der Zahl BVDV-infizierter Bestände zu verzeichnen. Die Tilgung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease wurde erfolgreich abgeschlossen und deshalb ist die schnellstmögliche Anerkennung des gesamten Freistaats Thüringen als BVDV-seuchenfreie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ab 21. April 2021 bei der EU das Ziel. Ein solcher Status ermöglicht es dann, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern, die Rinderbestände in Thüringen vor BVDV-Neuinfektionen zu schützen. Mit Stand 11. Dezember 2020 gibt es keine bekannten BVDV-Infektionen in Thüringen. Die zwei letzten persistent infizierten Tiere (PI-Tiere) wurden am 3. August 2019 aus dem betroffenen Rinderbestand entfernt. Diese mit hohem Aufwand erreichte positive epidemiologische Situation gilt es zum Schutz der Thüringer Rinderbestände zu sichern, da ein Eintrag der BVDV-Infektion nicht nur zum Leid der Tiere durch die Erkrankung, sondern auch zu massiven wirtschaftlichen Folgen für den betroffenen Betrieb führen würde.

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Status „frei von Boviner Virusdiarrhoe“ für Thüringen ist gemäß Art. 72 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020) der Nachweis, dass durch eine Kombination von regelmäßigen virologischen und serologischen Untersuchungen das Nichtvorhandensein des Virus im Bestand nachgewiesen wird.

II.

Die Zuständigkeit des VLÜA der Landeshauptstadt Erfurt zum Erlass dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 Abs. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG) in der derzeit gültigen Fassung. Danach sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte (VLÜÄ) zuständige Behörden für die Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung, sofern dies nicht anderweitig abweichend bestimmt ist.
Die Allgemeinverfügung wird auf Grundlage von § 38 Absatz 11 i. V. m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11c, Nr. 12 und Nr. 18 Tiergesundheitsgesetz erlassen. Die Anordnung der festgelegten Regelungen ist möglich, sofern dies durch den Gesetzgeber nicht anderweitig erfolgt ist. Die in der Allgemeinverfügung aufgenommenen Anforderungen gehen über die Festlegungen der BVDV-Verordnung in der derzeit gelten Fassung hinaus und sind notwendig, um die BVD-virusfreie und hochempfängliche Rinderpopulation vor einem Viruseintrag zu schützen.
Die Anordnung in Ziffer I ist auf § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 11 c Tiergesundheitsgesetz gestützt. Danach kann die zuständige Behörde Maßnahmen anordnen, die in Rechtsverordnungen des Bundes oder anderweitig noch nicht erlassen wurden, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Hier wurde im Hinblick auf die künftig geltenden Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission die Anordnung getroffen, dass nur Rinder aus BVDV-unverdächtigen Beständen eingestellt werden dürfen. So soll der Schutz der hochempfänglichen virusfreien Thüringer Bestände vor einer Einschleppung des BVD-Virus über den Handel mit lebenden Tieren sichergestellt werden.

Die Anordnungen in den Ziffern II bis V sind auf § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 12 und Nr. 18 Tiergesundheitsgesetz gestützt. Auch hierfür gilt, dass der Erlass solcher Regelungen möglich ist, sofern dies durch den Gesetzgeber nicht anderweitig erfolgt ist.
Dies gilt für die hier getroffene Regelung in Ziffer II und III des Tenors zu tragenden Tieren, da aufgrund der biologischen Besonderheiten der Erkrankung eine Ansteckung der Mutter in der Trächtigkeit zu einer intrauterin nicht nachweisbaren Infektion des Kalbes führen kann. Solche infiziert geborenen Kälber sind je nach Infektionszeitpunkt in utero persistent infiziert (PI-Tiere) und als solche die potentesten Ansteckungsquellen, da diese Tiere hochgradig BVD-Virus mit allen Se- und Exkreten nach ihrer Geburt ausscheiden. Zum Schutz der BVDV-freien Bestände in Thüringen, die hochempfänglich für einen BVD-Viruseintrag sind, ist es daher notwendig, dass durch gezielte individuelle Untersuchungen von tragenden Tieren vor der Verbringung oder Besamung, gegebenenfalls in Verbindung mit Quarantänemaßnahmen, ein BVD-Virus-Eintrag verhindert wird. Die hier angeordneten Maßnahmen entsprechen den Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, welche ab 21. April 2021 unmittelbar geltendes Recht sein werden. Auf der Basis der Festlegung nach Ziffer II ist es mit vertretbarem Aufwand und angemessener Sicherheit möglich, die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschließen, ohne die Tiere quarantänisieren zu müssen. Die Regelungen entsprechen dabei den zukünftigen Anforderungen gemäß Anhang IV, Teil VI, Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c, ii, 2. Tiret der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission.

Die anderweitig ebenfalls nicht geregelten Anordnungen gemäß Punkt IV, dass bei positivem Virusnachweis die Tiere grundsätzlich einer Verbringungssperre unterliegen oder der Möglichkeit der Verbringung von Rindern aus solchen Beständen nur mit zusätzlichen Untersuchungen gemäß Ziffer V des Tenors sind notwendig, um einer Verschleppung von Virus in andere Bestände vorzubeugen. Die bisherige BVDV-Verordnung sieht gemäß § 5 ebenfalls eine Verbringungssperre für Rinderbestände mit einem BVDV-Nachweis innerhalb eines Zeitraumes von 40 Tagen vor. Die Anordnung unter Ziffer IV geht über diese nationale Regelung hinaus, entspricht jedoch grundsätzlich der europäischen Rechtssetzung, die ab 21. April 2021 Anwendung findet. Die Anforderung, die erfüllt sein müssen, damit eine Verbringungssperre aufgehoben werden kann, entspricht den Regelungen gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 3 der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission. Damit werden einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status „frei von BVD“ für das Gebiet des Freistaates Thüringen geschaffen sowie andererseits die Anforderungen für einen Rinderbestand festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit der Status „frei von BVD“ auf Betriebsebene nach einem BVD-Virusnacheis wiedererlangt werden kann.
In Ziffer V des Tenors sind die Anforderungen festgelegt, die eingehalten werden müssen, wenn Rinder aus einem Bestand mit BVDV-Nachweis verbracht werden sollen. Die Absicherung über zusätzliche Untersuchungen ist notwendig, um eine Virusverschleppung aus infizierten Beständen sicher zu vermeiden. Die hier festgelegten Voraussetzungen vor einer Verbringung der Tiere entsprechen Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c, iii der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission. Diese Festlegungen sind in Vorgriff auf die neue europäische Rechtssetzung notwendig, da der Status „frei von BVD“ durch Rinderbestände nur erreicht werden kann, wenn BVD-unverdächtige Rinder eingestellt werden. Wenn diese Tiere jedoch aus nicht unverdächtigen Betrieben oder aus nicht BVD-freien Betrieben stammen, sind diese zusätzlichen Untersuchungen notwendig.
Die Anordnung der Untersuchungen in Ziffer II-IV der Allgemeinverfügung beruht auch auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 der BVDV-Verordnung. Danach kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rinder eines bestimmten Gebietes auf Vorliegen einer BVDV-Infektion anweisen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

Die Anordnungen in der Ziffer VI ist auf § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10 Tiergesundheitsgesetz gestützt. Auch hierfür gilt, dass der Erlass solcher Regelungen möglich ist, sofern dies durch den Gesetzgeber nicht anderweitig erfolgt ist. Gemäß Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschn. 2 Nr. 1 b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission kann der Status „frei von BVD“ einer Zone (hier: Thüringen, voraussichtlich ab 21. April 2021) nur aufrechterhalten werden, wenn entsprechende Untersuchungen auf BVD durchgeführt werden. Derzeit basiert die Überwachung auf der virologischen Untersuchung aller Einzeltiere auf das BVD-Antigen oder –Genom. Die genannte Delegierte Verordnung lässt zukünftig jedoch auch eine jährliche serologische Überwachung auf BVDV-Antikörper auf Bestandsebene oder eine Kombination aus virologischen und serologischen Untersuchungen zu. Die Umstellung von einer rein virologischen Einzeltieruntersuchung zu einer serologischen Bestandsüberwachung bedarf einer Übergangszeit, da in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Impfverbots die Interpretierbarkeit der Befunde serologischer Untersuchungen auf BVDV-Antikörper aufgrund seropositiver Rinder infolge einer Impfung oder transienten Infektion eingeschränkt sein kann. Zudem werden PI-Tiere durch die serologischen Untersuchungen erst mit einem Zeitverzug erkannt werden können. Deshalb wurde unter VI. festgelegt, dass im Vorgriff auf vorgenannte Regelung und zur Vorbereitung der Umstellung auf eine serologische Überwachung auf BVDV-Antikörper jeder Halter von Rindern jährlich eine nach behördlicher Vorgabe bestimmte Stichprobe von Rindern seines Bestandes blut- oder milchserologisch auf BVDV-Antikörper untersuchen zu lassen hat.

Alle Anordnungen wurden in pflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens erlassen:
Es stehen zunächst keine Gründe der Seuchenbekämpfung entgegen. In Anbetracht der unter Abschnitt I der Gründe dargelegten epidemiologischen Situation in Thüringen und des erreichten Standes der Tilgung der Tierseuche muss der unerkannten Einschleppung durch den Tierhandel mit Rindern aus nicht unverdächtigen Beständen und / oder über intrauterin infizierte Kälber durch sogenannte „Trojanische Kühe“ vorgebeugt werden. Die Einstallungsanordnung unter I. und die über das von der BVD-Verordnung geforderte Maß hinausgehenden Untersuchungen, wie unter II bis VI. angeordnet, erhöhen die Sicherheit, dass es zu keiner BVDV-Einschleppung in einen freien Bestand kommen kann.

Die angeordneten Maßnahmen verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgen zuvorderst den Zweck der Förderung der Tiergesundheit als Bestandteil des Tierschutzes, der Verhinderung von Reinfektionen und der Verhinderung volkswirtschaftlicher Schäden und dienen damit dem öffentlichen Interesse. Zur Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit sind Seuchen zu bekämpfen und, soweit möglich, zu tilgen. Die im Zuge der Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen sind unerlässliche Komponenten bei der BVDV-Bekämpfung. Insbesondere die große Zahl bereits BVDV-unverdächtiger Betriebe hat ein hohes Interesse daran, weiterführende Schutzmaßnahmen auf Grundlage der angestrebten Erklärung der Seuchenfreiheit in Anspruch nehmen zu können, um diese Seuchenfreiheit sicherzustellen.

Zur Verfolgung dieser Zwecke sind die Untersuchungsgebote geeignete Maßnahmen, um die BVDV-Freiheit der Rinderpopulation in Thüringen kontinuierlich zu sichern und darüber hinaus die notwendigen Belege dazu zu schaffen für eine Anerkennung von Thüringen als BVDV-freie Region.

Um eine Anerkennung des Status „frei von BVD“ auf Betriebs- und Landesebene durch die EU zu erreichen, sind die genannten Untersuchungen erforderlich. Es gibt keine alternativen Möglichkeiten, mit denen die angestrebten Ziele gleich gut erreicht werden könnten und die gleichzeitig weniger einschneidend sind. Sie gehen auch nicht über die europäischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf BVD, die ab 21. April 2021 Anwendung finden, hinaus.

Untersuchungsanordnungen sind ferner angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Seuche das Interesse der Rinderhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Da die im Rahmen der BHV1-Bekämpfung gemäß der entsprechenden BHV1-Verordnung zu entnehmenden Blutproben gleichzeitig auf BVD - wie unter VI. angeordnet- mit untersucht werden können, entsteht hierfür auch kein zusätzlicher logistischer oder finanzieller Aufwand für den Tierhalter. Die Laborkosten im Rahmen dieser BVD-Untersuchungen werden vom Land getragen.
Jegliche Seuchenbekämpfung dient neben der Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit auch der Gewährleistung des Tierschutzes, je nach Erkrankungsart dem Verbraucherschutz ebenso wie der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes. Eine BVDV-Infektion kann zu massiven klinischen Erscheinungen und damit wirtschaftlichen Einbußen führen. Auch die erforderlichen seuchenprophylaktischen Maßnahmen, um bereits sanierte Betriebe vor Reinfektionen zu schützen, bedeuten für diese Unternehmen nicht unerhebliche wirtschaftliche Aufwendungen für Biosicherheitsmaßnahmen, welche nicht durch den Betrieb selbst, sondern die Tierhaltungen in der Region mit niedrigerem seuchenhygienischen Status bedingt werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an den angeordneten Maßnahmen die Interessen der dadurch betroffenen Tierhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Dem Interesse der betroffenen Tierhalten, mit ihren Tieren nach Belieben zu verfahren zu können, stehen mögliche erhebliche volkswirtschaftliche Schäden, der Schutz der freien Bestände und der Tierschutz als zwingende Gründe gegenüber. Zudem dienen die angeordneten Maßnahmen dazu, die Anerkennung von Thüringen als BVDV-freie Region zu erreichen, was mit einer Verbesserung der Handelsmöglichkeiten einhergeht. Da dies allen Rinderhaltern zugutekommt, dienen die Maßnahmen letztlich auch den Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Tierhalter.
Darüber hinaus sind in Ziffer I, II, III und V der Allgemeinverfügung Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen. So kann beispielsweise bei Rinderhaltungen, bei denen aufgrund von betrieblichen und / oder züchterischen Erwägungen tragende Tiere aus nicht anerkannt freien Betrieben eingestellt werden sollen, ein Zukauf auf Antrag genehmigt werden, wenn durch die vorgesehenen Maßnahmen gemäß III. und V (z.B. Quarantäne im Herkunftsbestand in Verbindung mit serologischen Untersuchungen) sichergestellt ist, dass dadurch kein Infektionsrisiko für den restlichen Bestand erwächst.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer VII. dieser Allgemeinverfügung wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung erlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Aufgrund des in Thüringen erreichten hohen BVDV-Freiheitsgrades ist es aus fachlichen und rechtlichen Gründen erforderlich, die angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug zu vollziehen, wobei die Maßnahmen sowohl im öffentlichen Interesse wie im Interesse der gefährdeten Tierhalter unbedingt erforderlich sind. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Ein BVD-Viruseintrag in einen BVD-freien Bestand führt bei tragenden Muttertieren, in Abhängigkeit vom Trächtigkeitsstatus, zur Induzierung persistent infizierte Kälber, die post partum hohe Mengen an BVD-Virus mit allen Se- und Exkreten ausscheiden. Die Infektion dieser geborenen PI-Tiere kann erst erkannt werden, wenn die betreffenden Kälber geboren werden, da mit der Tierkennzeichnung entnommene Ohrstanzproben zu diesem Zeitpunkt von jedem geborenen Tier untersucht werden. So werden BVD-Infektionen im Bestand erst zeitverzögert, spätestens nach neun Monaten erkannt, wenn schwere klinische Symptome bei infizierten Tieren ausbleiben. Eine möglichst frühzeitige Erkennung des BVD-Viruseintrages ist jedoch essentiell, um schnellstmöglich Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen (Entfernung von PI-Tieren, Untersuchung des Bestandes; Verbringungssperre) ergreifen zu können und um dadurch Tierleid durch klinische Symptome und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Rückganges der Herdenleistung, Kälberverluste und der Verbringungssperre sowie die Verbreitungsgefahr des BVD-Virus in andere hochempfängliche Bestände zu minimieren.. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben.
Zu Ziffer VIII: Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 4 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Die Kostenentscheidung unter Ziffer IX. der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz- TierGesG) mit Geldbußen bis zu 30.000,00 EUR geahndet.