Allgemeinverfügung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturdenkmals Esche in der Wilhelm-Külz-Straße

20.11.2020 00:00

Hiermit erlässt die untere Naturschutzbehörde der Stadt Erfurt gemäß § 11 Absatz 2 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. Seite 323) und § 22 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. 1 Seite 2542), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. März 2020 (BGBl. 1 Seite 440) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung.

Allgemeinverfügung vom 05.11.2020

I

Die Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt vom 09.04.2020 zur einstweiligen Sicherstellung des Naturdenkmals (ND) "Esche" auf dem Grundstück Wilhelm-Külz-Straße 10a in 99084 Erfurt wird aufgehoben.

II Begründung

II a) Begründung der Zuständigkeit

Das Umwelt- und Naturschutzamt, Abt. Naturschutz/Landschaftspflege der Stadt Erfurt ist als Untere Naturschutzbehörde für die Aufhebung der einstweiligen Sicherstellung nach § 11 ThürNatG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 ThürNatG i. V. m. § 2 Abs. 4 ThürNatG sachlich und aufgrund § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG örtlich zuständig.

II b) Begründung der Entscheidung

Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Erfurt hat mit Allgemeinverfügung vom 09.04.2020, öffentlich bekannt gemacht am 17.04.2020, gem. § 11 Abs. 2 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323) und § 22 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) eine Esche auf dem Grundstück Wilhelm-Külz-Straße 10a, in 99084 Erfurt, als ND einstweilig sichergestellt.

Gegen diese Allgemeinverfügung wurde form- und fristgemäß Widerspruch eingelegt.

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Allgemeinverfügung zur einstweiligen Sicherstellung aufzuheben, weil es an dem vernünftigen Anlass zur Unterschutzstellung der streitgegenständlichen Esche als Naturdenkmal mangelt.

Die Esche dürfte den Kriterien im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht entsprechen. Sie ist wohl kein Exemplar, das durch seine Größe, seinen Habitus oder durch seinen Standort als außergewöhnlich, eigenartig, ortsbildprägend, besonders imposant oder besonders schön anzusehen wäre und das sich dadurch von anderen alten Bäumen in der näheren Umgebung oder den anderen Eschen im Stadtgebiet deutlich abhebt. Die naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründe erscheinen nicht stichhaltig, da mit dem Baum wohl weder Entwicklungen der Erdgeschichte, der Vegetationsgeschichte oder der Nutzungsgeschichte und Landeskunde erkennbar werden oder diese dann erforscht werden können.

Es besteht zwar eine gewisse Schutzwürdigkeit aus wissenschaftlichen Gründen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und die Schutzbedürftigkeit des Baumes ist ebenfalls zu bejahen. Eine alleinige Unterschutzstellung aus diesen Gründen ist aber fraglich und rechtfertigt nicht die einstweilige Sicherstellung, auch wenn die Erhaltung der Esche  grundsätzlich angestrebt wird.

Die Allgemeinverfügung zur einstweiligen Sicherstellung des ND ist daher materiell rechtswidrig und somit aufzuheben.

Hinweis

Allgemeinverfügung und Begründung liegen für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe im Umwelt- und Naturschutzamt der Stadt Erfurt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, zur Einsichtnahme innerhalb der Öffnungszeiten aus. Aufgrund des geltenden Hygienekonzepts sind für die Einsichtnahme Termine zu vereinbaren. Dies ist unter umweltamt@erfurt.de möglich oder 0361-655 2553.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Weimar eingereicht werden.

Erfurt, den 05.11.2020

gez. Lummitsch
Amtsleiter

Allgemeinverfügung vom 09.04.2020

Karte: Detailkarte zur einstweiligen Sicherstellung eines Naturdenkmals (Allgemeinverfügung vom 09.04.2020) Karte: © Stadtverwaltung Erfurt

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  1. Auf den Grundstücken Gemarkung Erfurt-Mitte, Flur 147, Flurstücke 402/9 t und 404/1 t wird gemäß § 22 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 11 Absatz 2 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) eine Esche mit Stammumfang etwa 250 cm als Naturdenkmal einstweilig sichergestellt. Daher sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder dauerhaften Störung des Baumes oder seiner geschützten und zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können.
  2. Der Schutz erstreckt sich auf den gesamten Baum sowie auf den ober- und unterirdischen Wurzelraum bis zur Kronentraufe zuzüglich 1,5 Meter.
  3. Die Anordnung nach Ziffer 1 und 2 gilt mit sofortiger Wirkung.
  4. Die Dauer der einstweiligen Sicherstellung beträgt zwei Jahre.

2 Nebenbestimmungen

Es ist insbesondere verboten:

  1. Teile des Baumes abzuschlagen oder auf andere Weise zu beschädigen oder zu beseitigen,
  2. im Bereich des Baumes und seines Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, aufzuschütten, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,
  3. den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,
  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln an den Baum anzubringen oder innerhalb der geschützten Umgebung aufzustellen,
  5. den Baum zu beseitigen,
  6. die mitgeschützten Flächen außerhalb zugelassener Wege zu betreten oder zu befahren,
  7. zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,
  8. bauliche Anlagen im Sinne der aktuell gültigen Thüringer Bauordnung in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern oder ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
  9. Abfälle abzulagern oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen,
  10. den Baum farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und
  11. Streusalz in einem Umkreis von 10 m um den Baum einzusetzen.

Ausnahmen von diesen Verboten können zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte zugelassen werden, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Insbesondere sind Ausnahmen von den Ziffern 2 und 8 auf Antrag möglich, um Abriss- oder Neubauarbeiten baumschonend umsetzen zu können.

Hinweise

Gemäß § 11 Absatz 3 ThürNatG bleibt die zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung unberührt, soweit sie nicht geeignet ist, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

Die einstweilige Sicherstellung kann gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden (vgl. § 69 Absatz 3 Nr. 3 BNatSchG).

Entsprechend § 41 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 ThürVwVfG wird nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung ohne Begründung öffentlich bekannt gegeben. Allgemeinverfügung und Begründung liegen für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe im Bürgeramt der Stadt Erfurt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, 99084 Erfurt, zur Einsichtnahme innerhalb der Öffnungszeiten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadtverwaltung Erfurt, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18 in 99085 Erfurt erhoben werden. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Erfurt, den 09.04.2020

gezeichnet Lummitsch
Amtsleiter