Sondernutzung
Grundsätzlich kommt eine Baustelle kaum ohne eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen aus. Sie wird benötigt, wenn öffentliche Straßen zeitweilig für Zwecke genutzt werden, die über den Gemeingebrauch hinausgehen. Rechtsgrundlagen sind das Thüringer Straßengesetz, die Sondernutzungssatzung der Stadt Erfurt und die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Erfurt.
Sondernutzungen betreffen:
Baustellenzufahrten
Häufig werden bei Bauvorhaben Baustellentransporte (Abriss, Erdbau, Gerüste, Bauelemente, Außenanlagenmaterialien, etc.) notwendig. Die Flächenbefestigung des vorhandenen Zufahrtsbereiches ist meistens nicht für solche Lasten ausgelegt, sodass die Oberfläche nur durch Sicherung schadlos erhalten werden kann. Außerdem können Schäden und Verschmutzungen im Baufeldbereich entstehen. Deshalb ist es zwingend erforderlich, während der Zeit der Bauausführung bei den zuständigen Sachbearbeitern eine Baustellenzufahrt zu beantragen.
Inanspruchnahme öffentlicher Flächen
Möchten Bauherren während der Baumaßnahme öffentliche Flächen wie Gehwege oder Grünflächen für Materiallagerungen, Gerüststellung, Baustelleneinrichtung, etc. beanspruchen, muss auch dafür ein Antrag auf Sondernutzung gestellt werden.
Neben dem „Antrag auf Sondernutzung“ muss ein Lageplan vorgelegt werden. Aus dem muss erkennbar sein, welcher Teil der Straße genutzt werden soll.
Die Bearbeitungsfrist beträgt durchschnittlich eine Woche. Es empfiehlt sich aber, den Antrag etwa vier Wochen vorher zu stellen. Denn es kann passieren, dass für dieselbe Fläche bereits ein anderer Antragsteller eine Sondernutzung angemeldet hat. Dann muss gewartet werden, bis die Sondernutzung des früheren Antragstellers abgemeldet wird.
Die meisten Sondernutzungen benötigen zusätzlich noch eine verkehrsrechtliche Anordnung. Sie muss ebenfalls beantragt werden. Dafür sollten etwas acht Wochen eingeplant werden.
Die Mindestgebühr für eine Sondernutzung beträgt xx Euro. Die weiteren Preise berechnen sich nach Dauer und Umfang der beantragten Sondernutzung. In den Innenstadt gilt einen Kostenzuschlag von 50 Prozent, da dort mehr Menschen von der Einschränkung betroffen sind.