Bestattungswesen: Allgemeine Hinweise der Friedhofsverwaltung
Gebäude der Friedhofsverwaltung
Alle Grabstätten werden bei einer Beisetzung mindestens für diesen Zeitraum vergeben. Der Nutzungsberechtigte hat in dieser Zeit für die Unterhaltung der Grabstätte Sorge zu tragen. Nutzungsberechtigte sind die Personen, die das Nutzungsrecht erworben haben oder auf die es übertragen wurde. Auf dem Hauptfriedhof und den Ortsteilfriedhöfen sind Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften für Erd- und Urnenbestattungen angelegt. In diesen Bereichen ist die Grabgestaltung individuell möglich und unterliegt nur den allgemeinen Auflagen der Friedhofssatzung.
So sind die Gräber gärtnerisch herzurichten und instand zu halten. Man muss jedoch berücksichtigen, dass diese Freiheit auch von den Nachbarn in Anspruch genommen wird, die möglicherweise einen völlig konträren Geschmack haben. Ganzabdeckungen sind nicht erlaubt. Zusätzlich sind auf dem Hauptfriedhof auch Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Erd- und Urnenbestattungen ausgewiesen. In diesen Bereichen ist die Grabgestaltung neben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften nur nach bestimmten Vorgaben der Friedhofssatzung möglich. Hierzu beraten Sie die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung bei der Grabauswahl oder bei Bedarf vor einer Neugestaltung der Grabstätte. Die Grabstätten werden 6 Monate nach der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung für die Erstbepflanzung hergerichtet. Dabei wird der Erdhügel abgetragen und die Grabstätte in Form gebracht.
Vor der Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung oder Veränderung dieser bzw. anderer baulicher Anlagen, ist ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dies übernimmt in der Regel der von Ihnen beauftragte Steinmetz, der über die möglichen Maße und Materialien informiert ist. Für die Verkehrssicherheit des Grabmales ist der Nutzungsberechtigte für die Dauer seines Nutzungsrechtes verantwortlich.
Zusätzlich ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, jährlich eine Standsicherheitskontrolle durchzuführen. Bei Mängeln erfolgt eine Information an den Nutzungsberechtigten. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte wird einmal jährlich im Amtsblatt und in Aushängen hingewiesen. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung persönlich angeschrieben.
Hinweis:
Bitte teilen Sie bei einem Wohnungswechsel der Friedhofsverwaltung unbedingt Ihre neue Adresse mit! Nur so ist es möglich, dass Sie Informationen schnell erreichen und keine Fristen verstreichen, die zum Verlust des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte führen können.
Bitte beachten Sie auch Folgendes:
- Alle Besucher werden gebeten, sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Alle Besucher haben die Möglichkeit, bei der Friedhofsverwaltung eine Einfahrgenehmigung für den Hauptfriedhof zu erwerben.
- Für gehbehinderte Personen mit Behindertenausweis, Eintragung "G" 60 %, ist die Erteilung einer ermäßigten Einfahrgenehmigung für den Hauptfriedhof möglich. Sie gilt nur dann, wenn die Person sich im Fahrzeug befindet.
- Zu Trauerfeiern auf dem Hauptfriedhof können Gehbehinderten mit dem Fahrzeug bis zur Feierhalle fahren.
- Auf den Friedhöfen gilt Schrittgeschwindigkeit.
Es ist nicht gestattet:
- Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung in deren Nähe durchzuführen.
- Inline-Skates und Rad zu fahren, zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben.
- Zu lagern, übernachten, betteln, Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen.
- Hunde und andere Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten.
- Ohne Auftrag der Friedhofsverwaltung oder der Nutzungsberechtigten gewerbsmäßig zu fotografieren.
- Druckschriften zu verteilen.