Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt über verkehrliche Regelungen im Umfeld der Multifunktionsarena am 30. August 2019

05.08.2019 12:01

Aufgrund der §§ 29,44 und 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) in der zurzeit gültigen Fassung wird für die den Bereich der Multifunktionsarena angrenzenden Wohngebiete folgendes verfügt:

Allgemeinverfügung

1. Die in der Anlage aufgeführten Wohngebiete (Anwohnerschutzzonen 1 bis 4) sind Bestandteil des Veranstaltungsgeländes. Der Veranstalter ist damit für die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände zuständig.

2. In den Wohngebieten im Umfeld der Multifunktionsarena wird für  ein stattfindendes Open Air Konzert am Freitag, dem 30.08.2019 ab 16:00 Uhr - bis Veranstaltungsende - ein Verkehrsverbot für den fließenden Kraftfahrzeugverkehr in dem als Anlage beigefügten Veranstaltungsgelände (Anwohnerschutzzone 1 bis 4) angeordnet.

Die Zufahrt in die jeweiligen Schutzbereiche erfolgt über:

  • Schutzzone 1 - Geibelstraße
  • Schutzzone 2 - Am Stadtpark / Schillerstraße
  • Schutzzone 3 - Pachelbelstraße / Melchendorfer Straße
  • Schutzzone 4 - Blosenburgstraße und Peter-Cornelius-Straße

3. Die Aufhebung des Verkehrsverbotes erfolgt nach Freigabe der Straßen durch den Veranstalter.

4. Von dem Verkehrsverbot sind Fahrzeugführer ausgenommen, die innerhalb der im Anwohnerschutzkonzept ausgewiesenen Bereiche wohnen und denen durch einen schriftlichen Berechtigungsschein - im Vorfeld der Veranstaltung ausgestellt durch den Veranstalter - oder durch mündliche Erlaubnisse von befugtem Ordnungspersonal des Veranstalters das Befahren des gesperrten Veranstaltungsbereiches gestattet wird.
Eine Zufahrt in den Veranstaltungsbereich ist in dem angeordneten Zeitraum neben Bewohnern mit einem durch den Veranstalter ausgehändigten Berechtigungsschein auch ambulanten Pflegediensten, Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes und der Polizei gestattet.

5. Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt der Stadt Erfurt bekannt gemacht.

6. Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.

Begründung

Gem. § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen und Straßenstrecken beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Die mit der Durchführung der Veranstaltung verbundenen Straßensperrungen und geänderten Verkehrsführungen werden im Rahmen einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die untere Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung Erfurt geregelt. Dies erfolgt unter Beachtung geringstmöglicher Eingriffe in den Straßenverkehr, unter Verwendung mildester Mittel und zum Schutz der Wohnbevölkerung im Umfeld der Veranstaltungsstätte. Um den Besonderheiten dieses Open Air Konzertes mit einem zu erwartenden Besucheraufkommen im nicht unerheblichen Umfang gerecht zu werden und den Ablauf zu ermöglichen, bedarf es unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit einer verkehrlichen Regelung. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da ein störungsfreier Ablauf der Großveranstaltung mit einem großen Besucherandrang gewährleistet werden muss.
Im Ergebnis einer im Vorfeld stattgefundenen Untersuchung sowie aus den Erfahrungen vorangegangener Veranstaltungen ist mit einem großen Besucherandrang zu rechnen.
Am 30.08.2019 findet in der Multifunktionsarena ein Open Air Konzert mit einem geschätzten Besucheraufkommen von mehr als 10.000 Besuchern statt. Um in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Besucherverkehrs für Anwohner der angrenzenden Wohngebiete so gering wie möglich zu halten, werden die in der Anlage bezeichneten Wohnbereiche im Umfeld der Multifunktionsarena dem Veranstaltungsbereich zugeordnet.
Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Allgemeinverfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck dieser Regelung nicht mehr zum Tragen kommt.

Das Verkehrsverbot umfasst den fließenden Verkehr mit den vorgenannten Einschränkungen sowie die zeitlich für die Dauer der Sperrung einzurichtende Einbahnstraßenregelung in einzelnen Straßenabschnitten.

Der Veranstalter hat in dem ausgewiesenen Veranstaltungsgelände Hausrecht.

Anlage: Übersichtskarten der Zonen

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb dieser Frist bei der Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, Tiefbau- und Verkehrsamt, Steinplatz 1, 99085 Erfurt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, muss dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de