Allgemeinverfügung: Bekämpfung der Geflügelpest (Vogelgrippe)

20.02.2017 07:00

Feststellung des Ausbruchs der Wildgeflügelpest in Stotternheim und Festlegung von Sperrbezirk (Stotternheim) und Beobachtungsgebiet Mittelhausen

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG vom 20.02.2017

An alle Einwohner der Ortsteile Mittelhausen und Stotternheim

Bekämpfung der Geflügelpest

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt folgende

Allgemeinverfügung

1. Der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln im Ortsteil Stotternheim der Stadt Erfurt wurde am 17.02.2017 amtlich festgestellt.

2. Die mit Allgemeinverfügung vom 06.02.2017 angeordneten Maßnahmen für den Sperrbezirk Stotternheim und das Beobachtungsgebiet Mittelhausen werden mit der Maßgabe verlängert, dass die festgelegten Fristen ab 17.02.2017 zu berechnen sind.

3. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 2 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

4. Die Bestimmungen der Allgemeinverfügungen vom 15.11.2016, Az. 39-1230 und vom 23.01.2017, Az. 39-1230-17-1 bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

5.Diese Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, dem 21.02.2017 in Kraft.

6. Die Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Hinweise

Alle Geflügelhalter im Gebiet des Landeshauptstadt Erfurt sind zur Anzeige des gehaltenen Geflügels verpflichtet. Sind Sie dem bisher nicht nachgekommen, haben Sie die Geflügelhaltung unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt anzuzeigen.

Begründung

1.

Am 10.02.2017 wurden am Ringsee in Stotternheim zwei verendete Schwäne aufgefunden. Diese Wildvögel wurden am 10.02.2017 zur Untersuchung an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz in Bad Langensalza zur Untersuchung übergeben.

Am 15.02.2017 wurde im Ergebnis der Untersuchung der Influenza-A-Virus mit einer positiven Differenzierung für H5 nachgewiesen. Der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest wurde daher am 15.02.2017 amtlich festgestellt.

Am 17.02.2017 wurde durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) im Ergebnis der Untersuchung der Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Der Ausbruch der Geflügelpest wurde damit am 17.02.2017 amtlich festgestellt.

2.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz – ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwVfG ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt, zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Nr. 1 bis 2 des Tenors:

Es wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 06.02.2017 verwiesen. Da ein weiterer Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln am 17.02.2017 amtlich festgestellt wurde, gilt der Ortsteil Stotternheim für die Dauer von 21 Tagen erneut als Sperrbezirk.

Zu Nr. 3 des Tenors:

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 2 bis 6 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Betroffen an der sofortigen Vollziehung der Anordnung ist hier somit gegeben. Denn die Gefahr der Weiterverbreitung der Geflügelpest und die damit verbundene Beeinträchtigungen der Geflügelhaltungen und der gesamten Geflügelwirtschaft wären nicht unerheblich

Zu Nr. 4 des Tenors:

Die Bestimmungen Allgemeinverfügung vom 15.11.2016 und der Allgemeinverfügung vom 23.01.2017 und vom 06.02.2017 werden durch diese Allgemeinverfügung lediglich überlagert und bleiben in Kraft.

Zu Nr. 5 des Tenors:

Gemäß § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen.

Zu Nr. 6 des Tenors:

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Im Auftrag

Dr. Kreis
Siegel

Amtsleiter

Weitere Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anordnungen diese mit Zwangsmitteln nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) durchgesetzt werden können.

Wegen eines eventuellen Entschädigungsanspruches wird auf die §§ 15 bis 22 TierGesG verwiesen. Demnach kann vorbehaltlich der dort bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld unter anderem für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, geleistet werden.