Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Schulnetzplans der Landeshauptstadt Erfurt für die Schuljahre 2014/15 bis 2018/19
Allgemeinverfügung
- Für die Staatlichen Grundschulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Erfurt werden Schulbezirke gemäß des Stadtratsbeschlusses zur Drucksache 2183/13 festgelegt. Vorbehaltlich der Herstellung des Einvernehmens durch das für das Schulwesen zuständige Thüringer Ministerium, werden die Schulbezirke gemäß des Stadtratsbeschlusses zur Drucksache 1592/15 vom 21.10.2015 geändert.
- Für die Staatlichen Regelschulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Erfurt werden Schulbezirke gemäß des Stadtratsbeschlusses zur Drucksache 2183/13 festgelegt.
- Die Schulbezirke, mit den Veränderungen im Bereich der Grundschulen durch den Stadtratsbeschluss zur DS 1592/15, sind in den Anlagen 1 und 2 grafisch dargestellt. Die genaue Adresszuordnung zu den einzelnen Schulbezirken ist im zuständigen Fachamt der Stadtverwaltung, dem Amt für Bildung, Schottenstraße 22, 99084 Erfurt, zu erfragen. Nach der öffentlichen Bekanntgabe des Anmeldezeitraumes für das Schuljahr 2016/17 ist die Ermittlung der zuständigen Schule zudem über die Onlinefunktion des Erfurter Stadtplanes im Rahmen der Internetpräsenz der Landeshauptstadt Erfurt durch die Eingabe der Wohnanschrift des betreffenden Schülers möglich.
- Vorbehaltlich der Herstellung des Einvernehmens durch das für das Schulwesen zuständige Thüringer Ministerium, werden die beiden Dienststellen Förderzentrum Erfurt-Mitte, Lutherschule in der Karlstr. 10b (FÖZ Mitte) sowie Förderzentrum Erfurt-Nord "Emil Kannengießer" in der Berliner Straße 1 (FÖZ Nord) zum Beginn des Schuljahres 2016/17 aufgelöst. Gleichzeitig erfolgt zum Beginn des Schuljahres 2016/17 die Neubildung der Dienstelle Förderzentrum Erfurt-Nord "Emil Kannengießer" (FÖZ Nord) am Standort Berliner Straße 1.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 wird angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung:
I. Diese Allgemeinverfügung regelt die formale Festlegung der Schulbezirke für die Staatlichen Grund- und Regelschulen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt auf der Grundlage der vom Erfurter Stadtrat am 13.2.2014 beschlossenen Fortschreibung des Schulnetzplanes der Schuljahre 2014/15 bis 2018/19 (DS 2183/13). Gemäß § 41 Abs. 4 ThürSchulG bedarf es für die Fortschreibung des Schulnetzplanes der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Thüringer Ministeriums. Für die Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung ergingen die entsprechenden Bescheide des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur jeweils am 11.3.2014.
II. Mit Stadtratsbeschluss vom 21.10.2015 zur DS 1592/15 wurden die aus der Anlage 1 ersichtlichen Änderungen der Schulbezirke sowie die sich aus Ziffer 4 ergebenden Dienstellenveränderungen beschlossen. Die Änderungen der Schulbezirke der Grundschulen wurden auf Grund der konstant hohen Geburtenzahlen, der verstärkten Integration von schulpflichtigen Migranten- bzw. Flüchtlingskindern, der Beschlüsse zum Schulnetz im Rahmen der Haushaltsplanung 2015 sowie der zunehmenden Besiedlung neuer Wohngebiete im Stadtgebiet Erfurts, insbesondere im Südwesten und im nördlichen Innenstadtbereich, notwendig. Gemäß § 14 Abs. 1 S.3 ThürSchulG haben Änderungen von Schulbezirken im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erfolgen. Aus diesem Grund erfolgt hier eine Vorbehaltsformulierung.
Die neue Dienststelle Förderzentrum Erfurt-Nord "Emil Kannengießer" (FÖZ-Nord) ist eine formale Neuerrichtung, welche durch einen Zusammenschluss von derzeit zwei getrennten Dienststellen (FÖZ Nord und FÖZ Mitte) realisiert wird. Begründet wird diese Änderung mit der Notwendigkeit eines Ausweichobjektes für Schulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Erfurt. Aufgrund der Bewilligung von Fördermitteln werden in Erfurt derzeit mehrere Schulen saniert bzw. sind für eine Sanierung vorgesehen. Im gesamten Stadtgebiet gibt es neben dem Objekt in der Eugen-Richter-Straße kein Ausweichobjekt, welches im Notfall zur Verfügung steht, wenn weitere Auslagerungen von Schulen aus Gründen wie beispielsweise Brandfall, Wasserrohrbruch oder auch Schulumlenkungen u. dgl. durchgeführt werden müssen. Die Maßnahme ist der künftige Notfallplan für Schulen, wie es analog bereits im Bereich der Kindertagesstätten praktiziert wird. Möglich wird die Neugründung der Dienststelle FÖZ Nord auf Grund vorhandener Kapazitäten für die Aufnahme zusätzlicher Schüler am Standort Berliner Straße 1. Für die Durchführung bedarf es gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 ThürSchulG dem Einvernehmen des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Aus diesem Grund erfolgt hier ebenfalls eine Vorbehaltsformulierung.
III. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 war im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen. Dem öffentlichen Interesse war aufgrund der Interessen der Erfurter Eltern im Rahmen der Schulanmeldungen für das Schuljahr 2016/17 sowie der schulorganisatorischen Planung seitens des zuständigen Schulträgers, Vorrang einzuräumen, gegenüber ggf. abweichenden Interessen Einzelner. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Umsetzung der Schulnetzplanung mit Beginn des Schuljahres 2016/17 garantiert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach deren öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Amt für Bildung, Schottenstraße 22, 99084 Erfurt einzulegen.