Bürgeramt: Kfz-Angelegenheiten (Merkblatt zum Datenschutz)
Verantwortlicher laut Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO:
Landeshauptstadt Erfurt, Der Oberbürgermeister
Innerorganisatorisch für die Datenverarbeitung verantwortlich laut Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO:
Stadtverwaltung Erfurt, Bürgeramt, Kfz-Angelegenheiten
Stadtverwaltung Erfurt, Datenschutzbeauftragter
Zwecke der Datenverarbeitung sind auf Grundlage von Art. 13 Abs. 1 lit. c HS 2 DSGVO wie folgt:
- Kfz- Zulassungsrecht
- Kfz- Zulassungsvorgänge
- Führung des örtlichen Fahrzeugregisters
- Übermittlung an Zentrales Fahrzeugregister
- Übermittlung von Daten an die Versicherer
- Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- Mitteilungen an die für die Kfz-Steuerverwaltung zuständigen Behörden
Ihre Daten werden erhoben zur Speicherung, Löschung und Änderung von persönlichen und technischen Daten im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. c HS 2 DSGVO) erfolgt auf Grundlage von:
- §§ 6, 13, 30-46 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- §§ 1, 30-47 Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)
Auf Grundlage Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO erhalten Ihre personenbezogenen Daten folgende Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern:
innerhalb des Verantwortlichen: siehe unten
Dritte (außerhalb des Verantwortlichen): siehe unten
Die nach § 33 StVG gespeicherten Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nr. 3 StVG) regelmäßig übermittelt werden. Ihre Daten werden an folgende Stellen bzw. Behörden zur Erfüllung der Zweckbestimmung der Fahrzeugregister gemäß § 32 StVG weitergegeben:
- Kraftfahrt-Bundesamt, für das Zentrale Fahrzeugregister (§ 35 Abs. 5 Nr. 1 StVG),
- Hauptzollamt, für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 35 Abs. 5 Nr. 4 i. V m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 StVG)
- Innerhalb der Verwaltungseinheit (zum Beispiel Verfolgung von Vollstreckung; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) StVG)
- Externe Zulassungsbehörden (§ 35 Abs. 5 Nr. 2 StVG), wenn diese mit dem Fahrzeug befasst sind oder befasst waren
- Kfz-Versicherungsgesellschaften zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 35 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVG)
- Träger der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für Prüfungen nach § 118 Abs. 4 S. 4 Nr. 6 Bundessozialhilfegesetz (§ 35 Abs. 5 Nr. 6 StVG)
- An zuständige Stellen anderer Staaten, nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche den Datenschutzstandard gewährleisten (§ 37 StVG)
- Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung (§ 38 StVG), Nutzung für statistische Zwecke (§ 38 a StVG) und planerische Zwecke (§ 38 b StVG)
- Natürliche und juristische Personen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen (§ 39 StVG)
Eine Übermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen findet auf Grundlage von Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO statt.
Die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von:
Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DSGVO):
§ 37 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO für die Dauer von:
Die konkrete Speicherdauer kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Daher werden die Daten so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für die (jeweilige Aufgabenerfüllung beschreiben) erforderlich ist.
Löschfrist (vgl. § 45 FZV):
I. §45 Abs. 1 Satz 1 FZV: Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 FZV sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrtbundesamt nach § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.
II. §45 Abs. 1 Satz 2 FZV: Die in § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.
III. §45 Abs. 2 FZV: Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
IV. §45 Abs. 3 FZV: Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
Es sind zu löschen (vgl. § 45 FZV):
I. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen.
II. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat.
III. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.
Die nachfolgenden Rechte bestehen nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und können auch durch spezielle Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Im Rahmen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben Sie auf Grundlage von Art. 13 Abs. 2 lit. d DSGVO das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Dies ist in Thüringen der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Häßlerstraße 8, 99096 Erfurt (www.tlfdi.de).
Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO) ist gesetzlich vorgeschrieben.
Sie sind verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Folgen Ihrer Nichtbereitstellung sind:
keine Bearbeitung Ihres Zulassungsvorganges
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling genutzt. (Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO)
Sollte im Rahmen einer zukünftigen Verarbeitung eine Zweckänderung vorgenommen werden, werden Sie hierüber informiert, soweit hierzu eine gesetzliche Pflicht besteht. (Art. 13 Abs. 3 DSGVO)