Winterdienst in Erfurt

30.11.2021 14:04

Das Tiefbau- und Verkehrsamt, Team Straßenreinigung/Winterdienst, das für die Koordinierung des Erfurter Winterdienstes zuständig ist, hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst, um die Erfurter Bürgerinnen und Bürger auf den Winter vorzubereiten.

Informationen zu Räum- und Streupflichten auf öffentlichen Straßen

Ein Mann schiebt Schnee zusammen zur Schaufel eines Baggers.
Foto: © Stadtverwaltung Erfurt

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Winterdienst

Wer ist für den Winterdienst auf Fahrbahnen zuständig?

Die Stadt sorgt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf den verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten für den Winterdienst. Diese Leistung erbringt die SWE Stadtwirtschaft GmbH im Auftrag der Stadt. Geräumt und gestreut wird zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Der Winterdienst kann jedoch nicht überall gleichzeitig sein. Deshalb erfolgt eine Einteilung der öffentlichen Straßen in verschiedene Dringlichkeitsnetze. Die Priorisierung bestimmt, in welcher Reihenfolge die Straßen beräumt werden.

Aktuelle Informationen, wie z. B. über die Einteilung der öffentlichen Fahrbahnen, den Schwerpunkt der Schneeräumung, die Wetterlage und die Einsatzkräfte können Sie auf der Webseite der Stadtwerke Erfurt Gruppe unter www.stadtwerke-erfurt.de/winterdienst lesen.

Wer muss auf Gehwegen räumen und streuen?

Das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung überall im Stadtgebiet als Anliegerpflicht auf die Eigentümer oder Besitzer der an öffentliche Straßen anliegenden Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame und getrennte Rad- /Gehwege. Selbst wenn Grünstreifen das Grundstück vom öffentlichen Gehweg trennen, besteht die Räum- und Streupflicht für den Anlieger entlang seines Grundstücks.

Die Grundstückseigentümer bzw. deren Gleichgestellte haben als Anlieger entlang ihrer Grundstücksfront die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m (soweit der Gehweg diese Breite überschreitet) bei Eis- und Schneeglätte so zu bestreuen und von Schnee zu räumen, dass ein durchgehend benutzbarer Gehweg entsteht. Die Räum- und Streupflicht gilt auch in Fußgängerzonen und auf Mischverkehrsflächen, in denen die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen voneinander getrennt sind. Gleiches gilt, wenn gar kein Gehweg vorhanden ist. In dem Fall ist ebenfalls für den Fußgänger auf einer Breite von 1,50 m ein durchgehend benutzbarer Gehweg herzustellen.

Soweit auf der öffentlichen Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, sind nur die Anlieger winterdienstpflichtig, auf deren Straßenseite sich  der Gehweg befindet.

Liegt ein Grundstück an mehrere Straßen an, so ist der Winterdienst auf allen angrenzenden Gehwegen durchzuführen.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 08:00 bis 20:00 Uhr. Beseitigen Sie nach 20:00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte bitte bis 07:00 Uhr am folgenden Tag.
Für den Fall der Fälle, dass es dauerhaft schneit oder Nässe überfriert, muss auch mehrmals täglich geräumt und gestreut werden. Entstandene Glätte muss sofort nach Beendigung des Schneefalls beseitigt werden.

Müssen Straßenbahn- und Bushaltestellen vor dem Grundstück auch geräumt und gestreut werden?

Auch Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs im Gehwegbereich sind in den Winterdienst einzubeziehen. Sie müssen ebenfalls beräumt und bestreut werden, damit die Bürger gefahrlos in die öffentlichen Verkehrsmittel ein- und aussteigen können bzw. einen gefahrlosen Zu- und Abgang zu den Verkehrsmitteln und den Wartehäuschen erhalten.

Was passiert, wenn der Winterdienst für Fußgänger nicht durchgeführt wird?

Wer seiner satzungsgemäßen Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Sollte es aufgrund von Unterlassung bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführtem Winterdienst zu Unfällen kommen, haftet grundsätzlich der Anlieger.

Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Erfurt führen regelmäßig Kontrollen zur satzungsgemäßen Umsetzung des Winterdienstes durch.

Wo soll der Schnee abgelagert werden?

Geschobene Schnee- und Eismengen sollen am Rand des Gehweges so gelagert werden, dass Fußgänger noch ungehindert gehen können. Notfalls dürfen Schnee und Eis am Fahrbahnrand abgelagert werden. Straßenrinnen, Regeneinlässe und evtl. vorhandene Fahrradwege müssen unbedingt freigehalten werden.

Beim Ablagern der Schneemengen ist es wichtig, Durchgänge/Übergänge zur anderen Straßenseite freizuhalten, damit Fußgänger, aber auch Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte sowie Eltern mit Kindern besonders im Bereich abgesenkter Borde die Straßenseite wechseln können (Zugänge zu Fußgängerüberwegen etc.). Das gilt auch für einen ausreichend breiten und sicheren Zugang vom Behälterstandplatz zur Fahrbahn, damit auch bei Schnee und Eis der Müll ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen abgeholt werden kann.

Auf Parkflächen sollte ebenfalls versucht werden, den Schnee auf Haufen zu konzentrieren, um möglichst viele Stellplätze frei zu bekommen. Für größere Schnee- und Eismengen können bei Bedarf öffentliche Lagerflächen im Tiefbau- und Verkehrsamt angefragt werden.

Welches Streugut ist geeignet und vor allem zulässig?

Die Straßenreinigungssatzung schreibt zum Abstumpfen der Gehwege Streustoffe wie Sand, Splitt, Blähschiefer oder ähnliches vor. Die Körnung sollte nicht größer als acht Millimeter sein. Die Streustoffe sind in Baumärkten, im Einzelhandel oder auf den Wertstoffhöfen der SWE Stadtwirtschaft GmbH erhältlich und von den Anliegern selbst zu erwerben.

Die Verwendung von Streusalz und anderen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Sie sind lediglich in klimatischen Ausnahmefällen, z. B. bei überfrierender Nässe, Eisregen oder an besonderen Gefahrenpunkten wie Treppen und steilen Wegen mit starken Steigungen zulässig – allerdings nur, wenn mit abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann.

Unzulässiger und vermehrter Salzeinsatz auf Gehwegen schädigt Bäume, Pflanzen und Tiere sowie die bauliche Substanz der Gehwege bzw. führt zu deren Veränderung. Diese Auswirkungen können weitestgehend durch verantwortungsbewusste Verwendung umweltfreundlicher und situationsgerechter Streumittel vermieden werden.

Darf eine andere Person den Winterdienst für den Anlieger durchführen?

Grundsätzlich ja. Jedoch bleibt der Anlieger in der Verantwortung und haftet bei eventuellen Schäden.

Ist eine Befreiung vom Winterdienst aufgrund des Alters, einer Behinderung oder ggf. einer erheblichen Entfernung vom Wohnort möglich?

Nein. Sollte der Anlieger selbst nicht mehr in der Lage sein, den Winterdienst durchzuführen, muss er sich eines Dritten bedienen. Ob das der Nachbar ist oder eine Firma zur Umsetzung des Winterdienstes beauftragt wird, ist dabei nicht von Bedeutung.

Wichtiger Hinweis: Die öffentliche Straßenreinigung der Reinigungsklassen S 1 und S 3 gegen Gebühr, beinhaltet nicht den Winterdienst auf Gehwegen. Bitte denken Sie rechtzeitig an die notwendigen Vorbereitungen für den Winter und stellen Sie sich auf die kalte Jahreszeit ein.

Kontakt

SWE Stadtwirtschaft GmbH: Winterdienstzentrale Telefon: 0361 564-4549

Tiefbau- und Verkehrsamt: Straßenreinigung/Winterdienst