Neue Allgemeinverfügung legt 2G-Regelungen fest
Demnach muss für folgende Bereiche der Nachweis über eine vollständige Corona-Impfung oder über die Genesung vorliegen:
- Gaststätten, auch Außengastronomie, mit Ausnahme von Betriebskantinen, Mensen für Studierende und Nebenbetriebe an Autobahnen
- entgeltliche Übernachtungen zu touristischen Zwecken
- körpernahe Dienstleistungen
- öffentliche Veranstaltungen, z.B. Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, Kino, Theater, etc.
- nichtöffentliche Veranstaltungen in Gaststätten o. ä., unabhängig vom Veranstaltungsort ab 15 Personen, unter freiem Himmel ab 20 Personen
- Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Sehenswürdigkeiten
- Flug-, Jagd- und Hundeschulen
- geschlossene Räume in zoologischen und botanischen Gärten (z. B. Danakil im Egapark)
- Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbäder, Saunen, Solarien u. ä.
- Reisebusveranstaltungen
- Prostitutionsstätten
- Chorproben
- Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden
Beschäftigte in 2G-Umgebungen, die Kontakt mit Kundinnen und Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmenden haben, müssen einen 3Gplus-Nachweis erbringen. Das heißt, dass neben Impfung oder Genesung auch ein negativer, maximal 48 Stunden alter PCR-Test zulässig ist.
Die 3G-Regelung, die den Nachweis über Impfung, Genesung oder einen negativen Schnell- oder PCR-Test erfordert, gilt für folgende Bereiche:
- körpernahe medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendige Dienstleistungen
- Fahrschulen
- entgeltliche Übernachtung zu medizinischen oder beruflichen Zwecken
Für Kinder und Jugendliche gilt: Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und noch alle nicht eingeschulten Kinder sind mit Geimpften gleichgestellt. Für Schülerinnen und Schüler ist der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der Schultestung ausreichend – sowohl für 2G als auch für 3G.
Personenobergrenzen für Veranstaltungen
An öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen maximal 1.000, unter freiem Himmel 2.000 Personen teilnehmen. Für nichtöffentliche Veranstaltungen wie z. B. Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt im Freien eine Obergrenze von 100 Teilnehmenden, in geschlossenen Räumen dürfen gleichzeitig maximal 50 Personen zusammenkommen.
Maskenpflicht wird ausgeweitet
Eine qualifizierte Gesichtsmaske – also eine medizinische oder höherwertige, z.B. FFP2-Maske – muss unter freiem Himmel überall dort getragen werden, wo der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. Das gilt auch auf Wochen- und Spezialmärkten sowie im Wartebereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen.