Allgemeinverfügung tritt morgen in Kraft
Ab Freitag, den 15. Oktober, gilt für die Stadt Erfurt daher das sogenannte 3G-Modell für
- Gaststätten in geschlossenen Räumen
- Ausnahme: Lieferung und Abholung, Betriebskantinen, nichtöffentliche Mensen
- öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen
sowie
nichtöffentliche Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen der Gastronomie oder vergleichbaren Veranstaltungsorten stattfinden - Sport in geschlossenen Räumen in Schwimmbädern, Saunen, Fitnessstudios, Sporthallen u. ä.
- touristische Übernachtungen
Zur Teilnahme bzw. Nutzung muss demnach ein aktuelles negatives Testergebnis (Antigenschnelltest, PCR-Test, Schultestung, Selbsttest unter Beobachtung) vorgelegt werden. Der PCR-Test darf dabei maximal 48 Stunden zurückliegen, Antigenschnelltests 24 Stunden. Alternativ kann ein Nachweis über die vollständige Impfung oder eine Genesung vorgezeigt werden.
Kinder bis einschließlich sechs Jahre und alle noch nicht eingeschulten Kinder müssen gemäß Thüringer Verordnung keinen Nachweis erbringen.
Alternativ können sich die Veranstalter oder Betreiber auch entscheiden, den Zugang von Personen nach der 2G- und 3G-plus-Regelung zu beschränken.
Für den organisierten Sportbetrieb im Kinder- und Jugendbereich gelten die Festlegungen des Thüringer Bildungsministeriums. Da Erfurt sich in Warnstufe 1 befindet, muss aufgrund der aktuellen Rechtsgrundlage zur Teilnahme am organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder der Nachweis über eine Genesung vorliegen.
Unabhängig von den in der Erfurter Allgemeinverfügung aufgeführten Bereichen sind gemäß Thüringer Verordnung in folgenden Bereichen ein Negativtest, Impfung oder Genesung Zugangsvoraussetzung:
- körpernahe Dienstleistungen, wenn keine qualifizierte Gesichtsmaske getragen werden kann
- Orchesterproben mit Blasinstrumenten, Chorproben
- Diskotheken, Tanzklubs
- Prostitutionsstätten, Bordelle, Swingerclubs o. ä.
- Besuch von Pflegeeinrichtungen