Änderung gaststättenrechtlicher Vorschriften
Der Gewerbetreibende ist nunmehr verpflichtet, die nach § 14 (1) Gewerbeordnung erforderliche Anzeige spätestens zwei Wochen vor Eröffnung des Gaststättenbetriebes zu erstatten. Darüber hinaus ist binnen gleicher Frist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen. Diese Angabe ist im Feld 15 –"Angemeldete Tätigkeit" des Vordrucks zur Gewerbeanmeldung (GewA 1) oder -ummeldung (GewA 2) vorzunehmen.
Mit dieser Anzeige ist der Nachweis der Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 (5) Bundeszentralregistergesetz und eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 (5) Gewerbeordnung zu erbringen. Nach Eingang der Unterlagen erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung von Amts wegen. Das Anzeigeverfahren ersetzt nicht das Erfordernis zur Einholung anderer erforderlicher Erlaubnisse. Im Übrigen obliegt der Vollzug des Thüringer Gaststättengesetzes weiterhin dem Bürgeramt, Abt. Gewerbe- und Aufsichtsangelegenheiten. Die bislang im Erlaubnisverfahren beteiligten Behörden werden nach dem Eingang der Anzeige über den Betriebsbeginn in Kenntnis gesetzt.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Gewerbeangelegenheiten der Abteilung Gewerbe- und Aufsichtsangelegenheiten unter den Tel. 655-2652, -2678, -2680 und -2682 oder sprechen persönlich zu den Sprechzeiten Montag, Donnerstag und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie 13:30 bis 18:00 Uhr im Objekt Stauffenbergallee 18 vor.