Aktuelle Hinweise zur Änderung im Wohngeldrecht durch die Einführung erwerbsbedingter Kinderbetreuung
Ab dem Veranlagungsjahr 2006 können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerrechtlich wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten abgesetzt werden.
Damit ändert sich auch die Berechnung des zu berücksichtigten Einkommens beim Wohngeld ab Jahresanfang 2006 für den entsprechenden Personenkreis. Zusätzlich zu den Werbungskosten bzw. Betriebskosten können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensermittlung nach § 10 Abs. 1 und 3 Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigt werden. In diesen Fällen wird sich das zur Berechnung des Wohngeldes anzusetzende Einkommen mindern und sich dadurch die Wohngeldleistung erhöhen.
Welche Aufwendungen werden einkommensmindernd berücksichtigt?
Berücksichtigung finden Aufwendungen, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zur Betreuung von Kindern anfallen und nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind oder künftig erbracht werden. Das sind z. B. Aufwendungen für Tagesmütter, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte und Kinderkrippen.
Nicht darunter fallen Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Essengeld, Nachhilfe-Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht). Können Aufwendungen für Kinderbetreuung steuerlich lediglich als Sonderausgaben abgesetzt werden, ist eine Berücksichtigung beim Wohngeld nicht möglich.
Für wen können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?
Ein Abzug ist möglich für Kinder, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab dem Jahr 2007 bis Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Auswirkungen auf das Wohngeld
Diese neue Regelung ist seit dem 06.05.2006 für Wohngeldbewilligungszeiträume anzuwenden, die mindestens teilweise in 2006 (oder später) liegen. Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:
Wurde Wohngeld bereits bewilligt und endet der Bewilligungszeitraum im Jahr 2006 oder zu einem späteren Zeitpunkt, kann sich durch den Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten das Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder um mehr als 15 v. H. verringern. In diesem Fall kann durch den Wohngeldberechtigten ein Erhöhungsantrag gestellt werden. Wohngeld wird dann für die Zukunft neu berechnet.
Eine rückwirkende Wohngelderhöhung unter Berufung auf die Neuregelungen zu den Absetzungsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn außerdem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X gestellt wird. Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der neuen rechtlichen Regelung bei der Wohngeldstelle eingegangen sein. Eine Information des Antragstellers durch dieses Informationsblatt oder durch die Wohngeldstelle, z.B. im Rahmen einer Beratung, oder durch Hinweise in den Antragsunterlagen, löst jedenfalls Kenntnis der neuen Regelung und damit die 2-Wochen-Frist aus.
Wurde Wohngeld noch nicht bewilligt, werden die Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd berücksichtigt, wenn vor der Entscheidung über den Antrag solche Kosten glaubhaft nachgewiesen werden. Als Nachweis ist die Rechnung und der Kontobeleg vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Zahlbetrag tatsächlich erbracht wurde.
Bei weiteren Fragen zu dieser Regelung wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Amt für Sozial- und Wohnungswesen.