Leise rieselt der Schnee: Räum- und Streupflichten in der Wintersaison 2024/2025

06.12.2024 09:19

Schneevorhersagen sind besonders anspruchsvoll, da sie von vielen variablen Faktoren abhängen. Bereits kleine Änderungen in Temperatur oder Luftfeuchtigkeit können entscheiden, ob Regen oder Schnee fällt. Außerdem sind Wettermodelle nicht in der Lage, alle lokalen Gegebenheiten oder spezifische Einflüsse des Geländes perfekt abzubilden. Doch spätestens mit dem ersten Einzug von Schnee, Eis und Glätte kommt die Frage auf: Was ist eigentlich zu tun, wenn es schneit? Die Stadtverwaltung Erfurt beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Winterdienst.

Fragen rund um den Winterdienst

Mehrere große, orangfarbene Winterdienstfahrzeuge
Foto: Winterdienstfahrzeuge Foto: © Steve Bauerschmidt

Wer ist für den Winterdienst auf Fahrbahnen zuständig?

Die Stadt sorgt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf den verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten für den Winterdienst. Diese Leistung erbringt die SWE Stadtwirtschaft GmbH im Auftrag der Stadt. Geräumt und gestreut wird zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Der Winterdienst kann jedoch nicht überall gleichzeitig sein. Deshalb erfolgt eine Einteilung der öffentlichen Straßen in verschiedene Dringlichkeitsnetze. Die Priorisierung bestimmt, in welcher Reihenfolge die Straßen beräumt werden.

Informationen rund um den Winterdienst können auf der Webseite der Stadtwerke Erfurt Gruppe unter www.stadtwerke-erfurt.de/winterdienst nachgelesen werden.

Wer muss auf Gehwegen räumen und streuen?

Das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung überall im Stadtgebiet als Anliegerpflicht auf die Eigentümer oder Besitzer der über öffentliche Straßen erschlossenen und anliegenden Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt ebenso für gemeinsame und getrennte Rad-/Gehwege. Auch wenn Grünstreifen das Grundstück vom öffentlichen Gehweg trennen, besteht die Räum- und Streupflicht für Anlieger entlang ihres Grundstücks. Dabei haben diese die Gehwege in einer für die Nutzung erforderlichen Breite (1,50 Meter, soweit der Gehweg diese Breite überschreitet) so zu bestreuen und zu räumen, dass ein durchgehend benutzbarer Gehweg entsteht.

Die Räum- und Streupflicht gilt auch in Fußgängerzonen und auf sogenannten Mischverkehrsflächen, in denen die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen voneinander getrennt sind. Gleiches gilt, wenn gar kein Gehweg vorhanden ist. In dem Fall ist ebenfalls ein 1,50 Meter breiter, durchgehend benutzbarer Gehweg (ab begehbaren Straßenrand) für Fußgänger herzustellen.             

Soweit auf der öffentlichen Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, sind nur die Anlieger winterdienstpflichtig, auf deren Straßenseite sich der Gehweg befindet. Liegt ein Grundstück an mehrere Straßen an, so ist der Winterdienst auf allen angrenzenden Gehwegen durchzuführen.

Wann muss geräumt werden?

Geräumt werden muss werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 08:00 bis 20:00 Uhr. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen bis 07:00 Uhr des folgenden Tages beseitigt werden. Für den Fall, dass es dauerhaft schneit oder Nässe überfriert, muss auch mehrmals täglich geräumt und gestreut werden. Der Gehweg ist auch zu räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen erneut mit Schnee bedeckt wurde.

Müssen Straßenbahn- und Bushaltestellen vor dem Grundstück auch geräumt und gestreut werden?

Auch Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs im Gehwegbereich sind in den Winterdienst einzubeziehen. Sie müssen ebenfalls beräumt und bestreut werden, damit die Bürger gefahrlos in die öffentlichen Verkehrsmittel ein- und aussteigen können bzw. einen gefahrlosen Zu- und Abgang zu den Verkehrsmitteln und den Wartehäuschen erhalten.

Was passiert, wenn der Winterdienst für Fußgänger nicht durchgeführt wird?

Wer seiner satzungsgemäßen Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Sollte es aufgrund von Unterlassung bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführtem Winterdienst zu Unfällen kommen, haftet grundsätzlich der Anlieger. Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Erfurt führen regelmäßig Kontrollen zur satzungsgemäßen Umsetzung des Winterdienstes durch.

Wo soll der Schnee abgelagert werden?

Geschobene Schnee- und Eismengen sollen am Rand des Gehweges so gelagert werden, dass Fußgänger noch ungehindert gehen können. Notfalls dürfen Schnee und Eis am Fahrbahnrand abgelagert werden. Straßenrinnen, Regeneinlässe und evtl. vorhandene Fahrradwege müssen unbedingt freigehalten werden. Beim Ablagern der Schneemengen ist es wichtig, Durchgänge/Übergänge zur anderen Straßenseite freizuhalten, damit Fußgänger, aber auch Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte sowie Eltern mit Kindern besonders im Bereich abgesenkter Borde die Straßenseite wechseln können (Zugänge zu Fußgängerüberwegen etc.). Das gilt auch für einen ausreichend breiten und sicheren Zugang vom Behälterstandplatz zur Fahrbahn, damit auch bei Schnee und Eis der Müll ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen abgeholt werden kann. Auf Parkflächen sollte ebenfalls versucht werden, den Schnee auf Haufen zu konzentrieren, um möglichst viele Stellplätze frei zu bekommen. Für größere Schnee- und Eismengen können bei Bedarf öffentliche Lagerflächen im Tiefbau- und Verkehrsamt angefragt werden.

Welches Streugut ist geeignet und vor allem zulässig?

Die Straßenreinigungssatzung schreibt zum Abstumpfen der Gehwege Streustoffe wie Sand, Splitt, Blähschiefer oder ähnliches vor. Die Körnung sollte nicht größer als acht Millimeter sein. Die Streustoffe sind in Baumärkten, im Einzelhandel oder auf den Wertstoffhöfen der SWE Stadtwirtschaft GmbH erhältlich und von den Anliegern selbst zu erwerben. Die Verwendung von Streusalz und anderen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Sie sind lediglich in klimatischen Ausnahmefällen, z. B. bei überfrierender Nässe, Eisregen oder an besonderen Gefahrenpunkten wie Treppen und steilen Wegen mit starken Steigungen zulässig – allerdings nur, wenn mit abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann. Unzulässiger und vermehrter Salzeinsatz auf Gehwegen schädigt Bäume, Pflanzen und Tiere sowie die bauliche Substanz der Gehwege bzw. führt zu deren Veränderung. Diese Auswirkungen können weitestgehend durch verantwortungsbewusste Verwendung umweltfreundlicher und situationsgerechter Streumittel vermieden werden.

Darf eine andere Person den Winterdienst für den Anlieger durchführen?

Grundsätzlich ja. Jedoch bleibt der Anlieger in der Verantwortung und haftet bei eventuellen Schäden.

Ist eine Befreiung vom Winterdienst aufgrund des Alters, einer Behinderung oder ggf. einer erheblichen Entfernung vom Wohnort möglich?

Nein. Sollte der Anlieger selbst nicht mehr in der Lage sein, den Winterdienst durchzuführen, muss er sich eines Dritten bedienen. Ob das der Nachbar ist oder eine Firma zur Umsetzung des Winterdienstes beauftragt wird, ist dabei nicht von Bedeutung.

Wichtiger Hinweis

Die öffentliche Straßenreinigung der Reinigungsklasse S 1 und S 3 gegen Gebühr beinhaltet nicht den Winterdienst auf Gehwegen.