Bund erweitert Wirtschaftshilfen für öffentliche Unternehmen
Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die aufgrund des Lockdowns im beihilfefähigen Zeitraum entstanden sind. Der beihilfefähige Zeitraum wurde erweitert und umfasst nun neben dem November und Dezember auch den Zeitraum des ersten Lockdowns (Mitte März bis Ende Mai 2020). Folglich gelten die Anpassungen ausschließlich rückwirkend für die Schließungen für das Jahr 2020 und nicht für die gegenwärtig andauernden Schließungen. Grundlage für die Schadenberechnung der Novemberhilfen / Dezemberhilfen ist also maximal der Zeitraum vom 2. – 30.11.2020, 16.03. – 31.05.2020 bzw. maximal vom 1. – 31.12.2020, 16.03. – 31.05.2020, 2. – 30.11.2020. Laut BMWi/BMF gelten die Bundesregelungen zu der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe. Ab Anfang/Mitte März 2021 soll die Beantragung möglich sein.
Was bedeutet dies für die Antragstellung?
Im Grundsatz gelten die bisherigen Antragsvoraussetzungen und -erleichterungen der November-/Dezemberhilfen für öffentliche Unternehmen weiter. Jedoch können Unternehmen den Schadensausgleich bzw. die Fixkostenhilfe für März bis Mai 2020 nur beantragen, wenn sie auch einen Anspruch auf die November-/Dezemberhilfen haben.
Was umfasst der Schadenausgleich?
Bislang haben betroffene Unternehmen 75 % der Umsätze aus November bzw. Dezember 2019 als Wirtschaftshilfe erhalten. Künftig können Betroffene optional anstelle oder zusätzlich zu den bisherigen Hilfen einen sog. Schadensausgleich geltend machen.
Dieser kompensiert die Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Monaten ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich zum Betriebsergebnis in den entsprechenden Vorjahresmonaten abzüglich einer Pauschale von 5 %. Der Schadensausgleich ist auf 75 % des Umsatzes aus dem Vorjahresmonat begrenzt.
Was umfasst die Fixkostenhilfe?
Öffentliche Unternehmen dürften statt des Schadensausgleichs oder der Umsatzkompensation 70 % der ungedeckten Fixkosten beantragen, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen. Dies setzt voraus, dass im betreffenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % vorlag.
Sind die Hilfen kumulierbar?
Bei Beantragung der erweiterten Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bereits im Antrag wahlweise die unterschiedlichen Beihilferahmen kumuliert ausgewählt werden. Gewisse Kombinationsmöglichkeiten sind allerdings ausgeschlossen (Fixkostenhilfe zusammen mit Schadensausgleich).
Was umfassen die neuen Hilfen nicht?
Für die Monate März bis Mai 2020 können Unternehmen nicht 75 % des Umsatzes aus März bis Mai 2019 beantragen.
Warum ist diese Entwicklung positiv
Positiv ist, dass der jetzige Beihilferahmen es somit erlaubt, die Verlust-/Schadenberechnung bei den Anträgen für November-/Dezember zu berücksichtigen und damit flexibler den Schaden zu ermitteln. Prioritäres Ziel ist und bleibt es, dass Bund und Länder einen zweiten Rettungsschirm für die Kommunalfinanzen mindestens für die Jahre 2021 und 2022 aufspannen.