Offenland-Biotope in der Stadt Erfurt werden neu kartiert
Mit dem Wort „Biotop“ werden in der Fachsprache von Ökologie und Naturschutz die gegenüber der Umgebung abgrenzbaren Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen bezeichnet. Der Begriff hat auch Eingang in die Umgangssprache gefunden, zum Beispiel für den Teich als Biotop im Garten.
Um Informationen über die Verbreitung und die Gefährdung von Lebensräumen zu erheben und den Schutz wertvoller Biotope zu gewährleisten, werden in allen Bundesländern die artenreichen oder seltenen Biotope kartiert. Dazu werden im Gelände alle aus Naturschutzsicht besonders wertvollen Bereiche aufgesucht und ihre genaue Lage, ihr Artenbestand sowie weitere Informationen erfasst. In Thüringen ist dies im Zeitraum 1996 bis 2012 flächendeckend erfolgt.
In der Stadt Erfurt befinden sich die 3,8 Prozent gesetzlich geschützten Biotope besonders am Stadtrand. Zu nennen sind Trocken- und Halbtrockenrasen, zum Beispiel auf den Keuperhügeln wie der Schwellenburg sowie Streuobstbestände. Daneben gibt es einige strukturreiche Bäche und Gräben sowie Trockengebüsche und Feldgehölze und weitere Biotoptypen.
In den letzten Jahren sind die Anforderungen an die Genauigkeit solcher Kartierungen etwa im Bereich der landwirtschaftlichen Förderung oder der Umsetzung der Naturschutzrichtlinien der Europäischen Union deutlich gestiegen. Aufgrund der in der Landschaft ständig stattfindenden Veränderungen sind die ältesten der vorliegenden Daten inzwischen, nach teils über zwanzig Jahren, nicht mehr durchgängig aktuell.
Aus diesem Grunde erfolgt unter anderem in der Stadt Erfurt von 2020 bis 2023 im Auftrag des TLUBN eine Aktualisierung der Biotopkartierungsdaten. Mit der Kartierung selbst ist Myotis – Büro für Landschaftsökologie (Halle/Saale) beauftragt. Die mit der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt abgestimmten Arbeiten werden im Gelände von fachkundigen Kartierern durchgeführt.
Erfasst werden nicht alle Flächen, sondern nur ausgewählte Biotope bzw. Lebensräume. Konkret sind dies die gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Thüringer Naturschutzgesetz sowie die Lebensraumtypen nach Anhang 1 der „Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen“ (FFH-Richtlinie).
Grundsätzlich beschränkt sich die Kartierung auf die Ortslagen (ohne Bebauung und Hausgärten) und das Offenland bzw. die Agrarlandschaft. Die Waldbiotope werden durch die Forstverwaltung erfasst. Da einzelne zu erfassende Offenland-Biotope/-Lebensraumtypen auch im Wald vorkommen (z. B. Bäche, Teiche, Felsen u. ä.), sind trotzdem Begehungen von Waldflächen erforderlich.
Betreten von Grundstücken
Um die Kartierung durchführen zu können, ist teils das Betreten von Grundstücken außerhalb von Wegen durch die Kartierer erforderlich. Rechtliche Grundlage ist hier § 30 Abs. 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes: „Die Bediensteten der Naturschutzbehörden, der Naturschutzfachbehörde […] sowie die, die von ihnen beauftragt […] wurden, […] sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen zu legitimieren.“
Die Kartierer können ihre Tätigkeit und Beauftragung durch eine vom TLUBN ausgestellte Bescheinigung belegen.