Team 5 - Asylangelegenheiten

Kontakt

Ausländerbehörde Team 5
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Schillerstraße 40
99096 Erfurt

Aufgaben

Der Bereich Asyl der Ausländerbehörde Erfurt bearbeitet Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen. Dies umfasst die Aufenthalte aus Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§ 22 – 26 AufenthG) sowie Anliegen von Personen im laufenden Asylverfahren. Die Zuständigkeit der einzelnen Teams richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin.

Zuständigkeit Team 5:

Afghanistan Ägypten, Gambia, Ghana, Haiti, Indonesien, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Kirgistan, Liberia, Mauretanien, Mazedonien, Moldau, Nepal, Sierra Leone, Syrien, Togo, Sudan, Südsudan, Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Eine Ausnahme stellt das Aufnahmeprogramm Syrien und Afghanistan dar. Sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG haben, wenden Sie sich bitte an das Team 3.

1. Asylbewerber

1.1 Aufenthaltsdokument

Personen im laufenden Asylverfahren erhalten eine Aufenthaltsgestattung zur Legitimation ihres Aufenthaltes. Die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung erfolgt in der Regel auf postalischem Wege. Dafür muss das Original der Aufenthaltsgestattung bei der Ausländerbehörde eingereicht werden. Nach der Verlängerung erhalten Sie diese auf dem Postweg an Ihre Meldeadresse zurück. Im Ausnahmefall erfolgt durch das zuständige Team eine Terminvergabe zur Verlängerung des Dokuments.

Sind Sie aktuell im Besitz eines Ankunftsnachweises und möchten die Nebenbestimmungen ändern, senden Sie diese bitte ebenfalls postalisch an die Ausländerbehörde Erfurt.

Allgemeine Informationen zum Asylverfahren erhalten Sie auch hier:

Bundesministerium - Asylverfahren in Deutschland

Freistaat Thüringen - Asylantragstellende

Bundesamt - Asyl & Flüchtlingsschutz

1.2 Sprachkurs

Wenn Sie bisher nicht zu einem Integrationskurs verpflichtet wurden, können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zulassung zu einem Kurs beantragen

Bundessamt - Integrationskurs für Asylbewerbende und Geduldete

1.3 Arbeitserlaubnis

Unter bestimmten Umständen ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des laufenden Asylverfahrens erlaubt. Zur Prüfung des Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis reichen Sie bitte das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit bei der Ausländerbehörde ein. 

Bundesagentur für Arbeit - Beschäftigung

2. Aufenthaltserlaubnis

Sollten Sie im Asylverfahren eine positive Entscheidung des BAMF erhalten haben oder sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Erfurt aufhalten, können Sie einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Gleiches gilt für Personen, welche mit einem Visum nach den §§ 22, 23 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Dafür ist die Einsendung der entsprechenden Unterlagen notwendig.

2.1 Arbeitserlaubnis

Wenn auf Ihrem Aufenthaltstitel der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu finden ist, ist keine gesonderte Arbeitserlaubnis notwendig. Sie können sowohl selbstständige als auch unselbständige Beschäftigungen ausüben.

Ist Ihre Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung erlaubt“ versehen, dürfen Sie lediglich unselbstständige Beschäftigungen ausüben. Die Erlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit kann Ihnen durch die Ausländerbehörde nach Zustimmung der zuständigen Wirtschaftskammer erlaubt werden. Wenden Sie sich in dem Fall bitte mit Ihrem Anliegen an das für Sie zuständige Team.

Sind Sie aktuell im Besitz einer Fiktionsbescheinigung ohne besondere Einträge, verlängert diese die bereits auf dem Aufenthaltstitel vermerkten Nebenbestimmungen ohne Änderungen weiter.

3. Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richten sich nach dem aktuellen Aufenthaltstitel.

Für anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention richtet sich die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Für alle übrigen Fälle ist § 26 Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 9 AufenthG bzw. § 35 AufenthG anzuwenden.

Allgemeinen Unterlagen für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis:

  • vollständig ausgefüllter Antrag                                                                       
  • aktuelle Meldebescheinigung der Krankenkasse
  • Mietvertrag
  • letzte Betriebskostenabrechnung
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitgeberbescheinigung
  • Lohnnachweise der letzten 12 Monate
  • ggf. Bescheid Jobcenter/Sozialamt
  • Wartezeitauskunft der deutschen Rentenversicherung (mind. 60 Wartemonate)
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“
  • Sprachnachweis mindestens B1
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
  • biometrisches Passbild
  • gültiger Nationalpass

3.1 Ausnahmen für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG bzw. § 25 Abs. 2 (1. Alt.) AufenthG besitzen, ist lediglich ein Sprachnachweis A2 notwendig. Außerdem müssen keine Wartezeiten bei der deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden.

4. Reiseausweis

In Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde für Personen, welche keinen Nationalpass besitzen, einen Reiseausweis ausstellen. Zu unterscheiden ist hier zwischen den Reiseausweisen für Flüchtlinge, Reiseausweisen für Ausländer und Reiseausweisen für Staatenlose.

Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte erhalten von der Ausländerbehörde bei Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einen Reiseausweis. Für die Ausstellung ist eine Gebühr von 70,00 € bzw. 38,00 € für Personen unter 24 Jahren zu erheben.

Sollten Sie nicht unter diese Personengruppe fallen und es Ihnen nicht möglich sein einen Nationalpass zu erhalten, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bzw. Staatenlose stellen. Bei der Antragstellung sind Nachweise über die Unmöglichkeit der Passbeschaffung vorzulegen. Für den Reiseausweis für Ausländer ist eine Gebühr von 100,00 € bzw. 97,00 € (unter 24 Jahren) zu erheben.

5. Freiwillige Rückkehr

Wenn Sie sich noch im laufenden Asylverfahren befinden oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, kann die Rückkehr in Ihr Heimatland finanziell gefördert werden. Für weiterführende Informationen können Sie sich bereits auf den folgenden Seiten informieren.

Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration

IOM Deutschland - Rückkehr und Reintegration

In Erfurt führen die nachfolgenden Vereine eine gezielte Rückkehrberatung und Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise durch.

Rückkehrberatung

Akademie für Interkulturelle Bildung & Soziales – Weiterbildungsangebote für Menschen mit migrantischem Hintergrund



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