Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2024

01.06.2024 00:00

Nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass geöffnet sein. Das Erfurter Krämerbrückenfest, das Erfurter Oktoberfest und der Erfurter Weihnachtsmarkt stellen einen solchen besonderen Anlass dar. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Verordnung sind erfüllt.
Demnach dürfen die Verkaufsstellen des Ortsteils Altstadt i. S. d. § 2 Satz 1, Ziffer 1, Satz 2 i. V. m. Anlage 4 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Erfurt am Sonntag, den 16.06.2024, in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr, am Sonntag, den 06.10.2024, in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr und am Sonntag, den 08.12.2024, in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

Hinweis:

Entscheidung des Oberbürgermeisters: 06.05.2024
Bekanntmachung: 01.06.2024