Förderrichtlinie Soziales Erfurt – FAQ
Mit den sozialräumlichen Projekten sollen Vorhaben unterstützt werden, die das soziale und demokratische Zusammenleben und die soziale Integration sowie die (Armuts-) Prävention in den Erfurter Stadt- und Ortsteilen fördern. Sozialräumliche Projekte in den Erfurter Stadt- und Ortsteilen, in denen der Erfurter Sozialindex stärker ausgeprägt ist, werden dabei besonders gewichtet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch sozialräumliche Projekte in anderen Stadt- und Ortsteilen bewilligt werden. Dies hängt immer jeweils von der konkreten Zielstellung des eingereichten Projektes und der Anzahl der Anträge je Förderjahr ab.
Projekte, die außerhalb der Landeshauptstadt Erfurt umgesetzt werden sollen, können nicht gefördert werden.
Der Erfurter Sozialindex bündelt mehrere Indikatoren des Erfurter Sozialstrukturatlasses zu einem Indexwert, um kleinräumige Überlagerungen bestimmter sozialer Herausforderungen abbilden zu können. Ein vermehrtes Aufkommen bestimmter Indikatoren deutet auf möglichen Unterstützungsbedarf in Stadt- bzw. Ortsteilen hin. Der Erfurter Sozialindex zeigt eine zunehmende sozialräumliche Segregation in der Landeshauptstadt. Damit verbunden geht eine Gefährdung des solidarischen Zusammenhalts der Generationen, der demokratischen Kultur und des Gemeinwesens einher. Den Erfurter Sozialindex finden Sie im Sozialstrukturatlas 2020.
Sozialräumliche Projekte sollen inhaltlich einen sozialräumlichen Bezug haben. Das heißt, dass sie nicht nur eine Zielgruppe ansprechen sollen, sondern einen Fokus auf zielgruppenübergreifende Beziehungen in einem ausgewählten Stadtteil, Ortsteil oder Quartier haben. Dabei können sozialräumliche Projekte spezifische Teilziele verfolgen (siehe Punkt 1.6.2 der FRLSozialesEF). Beispielhafte Projekte bzw. Projektelemente sind unter Punkt 2.2 der FRLSozialesEF aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass die Teilziele und Projektelemente in dem Antragsformular ausgefüllt und in der Projektkonzeption beschrieben werden müssen.
Ein sozialräumliches Projekt ist immer zeitlich begrenzt und zeichnet sich wesentlich durch eine gewisse Einmaligkeit der Bedingungen aus. Das heißt, dass es einen Anfang und ein Ende hat. Beginn und Abschluss liegen innerhalb des gleichen Förderjahres. Dies schließt aus, dass sich ein Projekt über zwei oder mehrere Förderjahre hinweg erstreckt. Ein Projekt kann also nicht im Sommer 2024 beginnen und im Frühjahr 2025 enden. Es kann aber in den Folgejahren erneut beantragt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das sozialräumliche Projekt eine andere inhaltliche und/oder räumliche Schwerpunktsetzung hat. Zum Beispiel kann ein sozialräumliches Fest im Folgejahr unter einem anderen inhaltlichen Motto stehen.
Ein sozialräumliches Projekt ist immer zielorientiert. Das heißt, dass ein konkretes Ziel mit dem Projekt verfolgt wird. Dies muss sich in der Antragstellung und der dazugehörigen Konzeption wiederfinden. Die Erreichung der formulierten Projektziele ist im Verwendungsnachweis darzustellen.
Vorhaben, die regelhaft sind, sind von der Förderung ausgeschlossen. Auch Projekte, die Pflichtaufgaben oder institutionellen Förderungen entsprechen, werden nicht gefördert.
Zur Beantragung einer Förderung für sozialräumliche Projekte gibt es ein dafür vorgesehenes Antragsformular. Bitte verwenden Sie dieses, wenn Sie einen Antrag stellen möchten.
Das Antragsformular finden Sie hier:
Entsprechend Punkt 7.2 FRLSozialesEF muss der Antrag vollständig ausgefüllt und handschriftlich unterzeichnet bis zum 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr im Original beim Amt für Soziales (Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt) eingereicht werden.
Die Einreichung allein per E-Mail ist hingegen nicht ausreichend. Die unverzügliche Nachreichung im Original eines vorab per Mail gesendeten Antrags, spätestens innerhalb einer von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist, ist jedoch zulässig.
Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zu der Frage „Wie wird der Projektcharakter definiert?“
Sozialräumliche Projekte können durch gemeinnützige Träger mit Sitz oder Niederlassung in Erfurt, wie Vereine und Verbände der Wohlfahrtspflege, der Sozialwirtschaft und kirchliche Träger, gestellt werden (siehe Punkt 3 FRLSozialesEF). Für Projektzusammenschlüsse/ Kooperationen/ Netzwerke erfolgt die Antragstellung durch eine juristische Person als vertretungsberechtigte/r Antragsteller/in.
Projektzusammenschlüsse sind Kooperationen bzw. Netzwerke von mehreren Institutionen. Solche Projektkooperationen sind ausdrücklich willkommen, da sie das gemeinsame Handeln für das soziale und demokratische Zusammenleben in den Erfurter Stadt- und Ortsteilen unterstreichen. Projektzusammenschlüsse können z. B. auch dazu dienen, dass Privatpersonen, wie Ehrenamtliche, ehrenamtliche Initiativen, Bürgerinnen und Bürger, Projektideen einreichen. Dafür können die unter der Frage „Wer kann Anträge für ein sozialräumliches Projekt stellen?“ aufgelisteten Institutionen im Stadtteil, Ortsteil oder Quartier angesprochen werden. Wichtig dabei ist, dass der Antrag von einer der nach Punkt 3 FRLSozialesEF aufgeführten Institutionen als vertretungsberechtigte juristische Person gestellt wird. Das können z. B. Projekte der Quartiersarbeit sein, wie Quartiersmanagement und ThINKA Erfurt, die bei solchen Antragstellungen bereits Erfahrungen haben. Bitte beachten Sie, dass eine Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte, sprich außerhalb des Projektzusammenschlusses, nicht möglich ist.
Nein. Bei Ideen für Projekte können Sie sich an gemeinnützige Institutionen wenden. Lesen Sie hierzu bitte auch die Ausführungen zur Frage „Was ist ein Projektzusammenschluss?“
Die Förderkriterien sind die methodischen Ansätze, die einem sozialräumlichen Projekt zugrunde liegen. Sie beschreiben den Charakter eines Projektes. Es müssen mindestens drei der unter Punkt 4.3 der FRLSozialesEF aufgeführten Förderkriterien in der Projektbeschreibung berücksichtigen werden.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl praktischer Beispiele für die in Punkt 4.3 der FRLSozialesEF genannten Förderkriterien:
- Niedrigschwellig: z. B. leichter Zugang zu den Projektangeboten, kostenfreie Projektangebote,
- Integrativer/inklusiver Ansatz: z. B. das Projekt fördert den Austausch zwischen verschiedenen Zielgruppen bzw. Generationen in einem Stadt- oder Ortsteil,
- Beteiligungsorientierter Ansatz: z. B. die Bewohnerinnen und Bewohner des Stadt- bzw. Ortsteils werden bei der Projektentwicklung/-umsetzung aktiv eingebunden,
- Aktivierender Ansatz: z. B. Empowerment der Bewohnerinnen und Bewohner eines Stadt- bzw. Ortsteils zu selbstorganisierten Veranstaltungen, zur Partizipation, zur Gestaltung des Sozialraums oder zum gemeinwohlorientiertem Engagement,
- Netzwerkbasierter Ansatz: z. B. weitere Institutionen im Sozialraum werden bei der Projektentwicklung/-umsetzung aktiv eingebunden, es werden Netzwerkaktivitäten zwischen den Institutionen im Sozialraum gefördert,
- Sozialräumlicher Ansatz: z. B. das Projekt fördert zielgruppenübergreifende Beziehungen bzw. nachbarschaftliche Aktivitäten sowie
- Innovativer Ansatz: z. B. neue Ideen in der Projektumsetzung, neue inhaltliche und/oder räumliche Schwerpunkte.
Nein. Die Höhe der Förderung ist in Punkt 5.4.2 der FRLSozialesEF geregelt. Es handelt sich um eine Förderung von maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 10 Prozent der Summe muss durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller selbst oder über Drittmittel finanziert werden.
Nach Punkt 5.4.2 der FRLSozialesEF kann maximal eine Zuwendung von 10.000 Euro beantragt werden. Sozialräumliche Projekte mit einer Zuwendungssumme unter 1.000 Euro werden nicht gefördert.
15. Können für die Finanzierung eines sozialräumlichen Projektes mehrere Fördermöglichkeiten herangezogen werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich und wird im Rahmen der Antragsbearbeitung entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass in der Antragstellung im Rahmen der FRLSozialesEF die zeitgleiche Förderung über andere Fördermittelgeber angezeigt wird. Dies muss im Antragsformular unter Punkt 10.2 als Drittmittel angegeben werden. Wird diese Angabe nicht gemacht, obwohl weitere Fördermittel eingesetzt werden, gilt dies als Doppelförderung.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Näheres regelt Punkt 4.10 der FRLSozialesEF.
Das nachträgliche Bekanntwerden einer Doppelförderung führt zum Widerruf und zur verzinsten Rückforderung der Zuwendung.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden unter Punkt 5.2 der FRLSozialesEF gelistet.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben werden unter Punkt 5.3 der FRLSozialesEF aufgeführt.
Nein, Personalausgaben sind nicht förderfähig. Darüber hinaus sind die Ausgaben nach Punkt 5.3 FRLSozialesEF nicht förderfähig.
18. Warum müssen die Personalausgaben bei der Antragstellung dargestellt werden, wenn es keine Personalkostenförderung gibt?
Die Angabe der Personalausgaben dient dem Gesamtüberblick über das Finanzierungs- und Ausgabevolumen Ihres Projektes. Die Angabe ist rein nachrichtlich, um das Projekt und die gesicherte Gesamtfinanzierung insgesamt besser einordnen zu können.
Das Erfordernis zur Erfassung aller mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben resultiert aus dem allgemeinen Zuwendungsrecht und konkret aus Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der für die Zuwendung der Stadt Erfurt verbindlich anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Förderungen (ANBestEF).
19. Wie werden die Anträge bewertet und ausgewählt?
Die Anträge werden nach Punkt 7.1.1 FRLSozialesEF durch das Amt für Soziales formell gesichtet und fachlich-inhaltlich anhand festgelegter Kriterien vorgeprüft. Die Auswahl der Projekte erfolgt anschließend als Empfehlung durch das Begleitgremium zur integrierten Sozialraumplanung für den Ausschuss für Soziales, Arbeitsmarkt und Gleichstellung. Dieser beschließt dann über die empfohlene Auswahl.
Sollten Sie noch weitere Fragen zur Antragstellung oder zur entsprechenden Förderrichtlinie haben, richten Sie Ihre Anfragen per Mail an sozialfoerderung@erfurt.de.
Das Team Fördermittel steht Ihnen gern für Fragen zum Verfahren und zur Abrechnung der Fördermittel zur Verfügung. Die Stabsstelle Integrierte Planung berät Sie gern zu fachlich-inhaltlichen und konzeptionellen Fragen.