Verkehrsrechtliche Anordnung

Informationen zu verkehrsrechtlichen Anordnungen

Allgemeines

Sobald das geplante Bauvorhaben in den Straßenverkehr (Fahrbahn, Radweg, Gehweg) eingreift, wird eine verkehrsrechtliche Anordnung (VRAO) benötigt. Mit ihr erhält der Genehmigungsinhaber die Erlaubnis, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aufzustellen.

Benötigte Unterlagen

Bauherren sind nicht Adressat einer VRAO. Seriöse Baufirmen kümmern sich eigenständig um das Thema VRAO und wissen auch, wann und wie verkehrsregelnde Maßnahmen beantragt werden müssen.

Nach Erhalt der VRAO ist die bauausführende Firma, insbesondere der angegebene Bauleiter, für die Umsetzung und Kontrolle zuständig. Das ist gesetzlich so festgelegt: Die Straßenverkehrsordnung spricht bei der VRAO im Zusammenhang mit dem Hausbau eindeutig nur vom Bauunternehmer/Unternehmer (§ 45 VI StVO).

Überträgt die Baufirmen den Bauherren die alleinige Verantwortung der Antragstellung, würden die Bauherren rechtlich dafür haften, wenn bei der Antragstellung einen Fehler unterläuft und die Baustelle dadurch zu einer Gefahr im öffentlichen Straßenverkehr wird.

Alle Arbeiten an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen nur von zugelassenen Straßenbaufachfirmen ausgeführt werden.

Fristen

Die Bearbeitungszeit für die VRAO beträgt acht Wochen. Die meisten VRAO benötigen zudem eine Sondernutzungserlaubnis. Die muss ebenfalls beantragt werden, sodass auch dafür Fristen zu beachten sind.

Kosten

Im Normalfall sollten die Kosten für die VRAO bereits über den Werksvertrag abgedeckt sein, der mit der Baufirma abgeschlossen wurde. Für eine Anordnung mit Einschränkungen auf dem Gehweg und eine damit verbundene halbseitige Sperrung sind circa xx Euro fällig. Eine Vollsperrung (abhängig von der Dauer) kostet zwischen xx und xx Euro.

Kontakt

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