Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle
Bei der Änderung wesentlicher Angaben ist die Erlaubnis erneut zu beantragen.
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen und daher nur anzeigepflichtig nach § 53 KrWG sind:
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln oder befördern, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden
- Sammler und Beförderer von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen der Durchführung des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes (§ 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG)
- Sammler und Beförderer von Altbatterien im Rahmen der Durchführung des Batteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BattG)
- Sammler und Beförderer von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung
- für die angezeigte Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe
- für die angezeigte Tätigkeit zertifizierte EMAS-Betriebe
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten Abfälle sammeln oder befördern
Ihre Erlaubnis nach § 54 KrWG können Sie elektronisch beantragen: