Sammler, Beförderer, Händler und Makler nicht gefährlicher Abfälle
Bei der Änderung wesentlicher Angaben ist die Anzeige erneut zu erstatten.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:
- Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. (Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.)
- Hersteller oder Vertreiber, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG nicht gefährliche Abfälle als im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler und Beförderer von Abfällen zurücknehmen
- Betriebe, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG bzw. eine Transportgenehmigung verfügen
Ihre Anzeige nach § 53 KrWG können Sie elektronisch erstatten: