Abfälle aus medizinischen Einrichtungen

Die in den Arztpraxen und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, Labors, Ärztehäuser) anfallenden spezifischen medizinischen Abfälle sind grundsätzlich getrennt vom Hausmüll/hausmüllähnlichen Abfällen zu erfassen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Richtlinien und Regeln

Diesbezüglich wird auf die "Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und die "Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA 250" verwiesen.

Eine gemeinsame Entsorgung dieser Abfälle mit Hausmüll / hausmüllähnlichen Abfällen (AVV-Schl.-Nr. 200301) ist nicht zulässig. Dieses betrifft auch Inkontinenzabfälle, die z. B. in Alten- und Pflegeheimen regelmäßig in größeren Mengen anfallen.
Ausnahme: Kleinmengen, die unter die Regelung des § 9 Abs. 4 AbfwS fallen

Abfallwirtschaftssatzung

Auszug aus der Abfallwirtschaftssatzung Stadt Erfurt (AbfwS)

§ 4 Abs. 1 e): Von der Entsorgung durch die Stadt sind ausgeschlossen: … nicht infektiöse Abfälle aus dem Bereich der medizinischen Versorgung bzw. der Alten- und Krankenpflege in größeren als haushaltsüblichen Mengen, …

§ 9 Abs. 4: Nicht infektiöse Abfälle aus Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie sonstigen medizinischen Einrichtungen einschließlich Pflegeeinrichtungen, die nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 fallen und deshalb zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können (Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, usw.), sind in flüssigkeitsundurchlässigen, nicht durchsichtigen, reißfesten und verschlossenen Kunststoffsäcken in die für Hausmüll zugelassenen Abfallbehälter einzubringen.

§ 9 Abs. 5: Nicht infektiöse spitze und/oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) aus den unter Absatz 17 genannten Einrichtungen sowie Suchtberatungsstellen, Pflegediensten, Kosmetik-, Fußpflege-, Schönheits- und Tätowierstudios dürfen nicht in die Hausmüllbehälter eingefüllt werden. Diese Abfälle sind getrennt zu erfassen und unter Zuordnung zur AVV-Nr. 180101 bzw. 180201 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die bei der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der Betreuung durch Angehörige anfallenden Kanülen dürfen, sofern sie in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern erfasst sind, in die für Hausmüll zugelassenen Abfallbehälter eingebracht werden.

Abfallverzeichnis-Verordnung

Auszug aus der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV

18

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

18 01

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 01  

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)  

18 01 02  

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)  

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten  

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen  

18 01 08*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel  

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen  

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin  

18 02

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen  

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden  

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden  

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten  

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen  

18 02 07*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel  

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen  

Bei den AVV-Nummern, die mit * gekennzeichnet sind, handelt es sich um gefährliche Abfälle.