Einbürgerung
Staatsangehörigkeitsrecht
Mit der Staatsangehörigkeit sind gegenseitige Rechte und Pflichten verknüpft, z. B. das Recht auf diplomatischen Schutz im Ausland. Wichtig sind die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, z. B. die politischen Mitwirkungsrechte (Wahlrecht) und die Wehrpflicht. Staatsbürger sind auch die Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutschen) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, das sind vor allem Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler und ihre Angehörigen. In anderen Staaten kann es Abstufungen zwischen den Staatsangehörigen geben, insbesondere im Hinblick auf die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. In Deutschland gibt es nur eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit.
Zum 01.01.2000 wurde das neue Staatsangehörigkeitsrecht wirksam. Im folgenden werden nur die wesentlichen Inhalte erläutert.
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
Ein Kind wird grundsätzlich mit Geburt Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit der Geburt - automatisch - Deutsche.
Die Voraussetzungen dieses Geburtserwerbes sind:
- Geburt des Kindes in Deutschland,
- ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und besitzt eine Niederlassungserlaubnis,
- ein Elternteil ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU oder einer Niederlassungserlaubnis und hat seit acht Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Diese Kinder werden mit Geburt deutsche Staatsangehörige mit allen Rechten und Pflichten. Es gilt jedoch das sogenannte "Optionsmodell". Die Kinder, die nach der gerade dargestellten Regelung mit Geburt deutsche Staatsangehörige geworden sind, werden mit der Geburt in den meisten Fällen (abhängig von der Rechtsordnung des anderen Staates) nach dem Abstammungsprinzip gleichzeitig die Staatsangehörigkeit der Eltern erwerben. Diese Kinder müssen sich nach Volljährigkeit entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen.
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Für alle Menschen, die nicht bereits durch Geburt Deutsche sind, die aber Deutsche werden wollen, etwa weil sie sich dauerhaft in Deutschland niedergelassen haben, ist die Einbürgerung der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit. Im Unterschied zum gerade erläuterten Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt erfolgt eine Einbürgerung nicht automatisch. Sie setzt vielmehr immer einen Antrag der Betroffenen voraus.
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, wenn folgende wesentlichen Bedingungen erfüllt sind (Anspruchseinbürgerung), z. B.
- acht Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und insbesondere keine verfassungsfeindlichen Betätigungen,
- Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken,
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen gelten insbesondere, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann oder eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Aufnahme als Flüchtling vorliegt),
- seit einer gesetzlichen Neuregelung am 28. August 2007 können EU-Bürger und Schweizer in Deutschland eingebürgert werden, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen,
- keine Verurteilungen wegen Straftaten (Ausnahmen insbesondere für Bagatelldelikte),
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau BI nach dem Europäischen Referenzrahmen).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ermessenseinbürgerung im Einzelfall möglich sein (Ermessenseinbürgerung) . Ermessen bedeutet dabei, dass der Behörde ein gewisser Entscheidungsspielraum bleibt. Dazu müssen einige Mindestanforderungen erfüllt sein, z. B. kein Ausweisungsgrund, Vorhandensein einer Wohnung/Unterkunft, keine Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln (nach SGB 2 oder 12), deutsche Sprachkenntnisse, Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Diese Regelung betrifft beispielsweise die Miteinbürgerung von Kindern und Ehegatten, auch wenn sie sich noch nicht 8 Jahre in Deutschland aufhalten.
Für Anträge auf Einbürgerung ist in Erfurt das Bürgeramt / Bereich Staatsangehörigkeitsangelegenheiten im Standesamt zuständig.
Einbürgerungstest
Ab dem 1. September 2008 müssen Ausländer in Deutschland zur Einbürgerung einen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest bestehen. Ein Einbürgerungstest ist eine Prüfung , bei der die politische und ethische Gesinnung eines Einbürgerungswilligen sowie staatsbürgerliches Wissen in Bezug auf die jeweiligen Werte, die Geschichte, die Kultur und das Staatswesen des Landes, in welches die Einbürgerung erfolgen soll, getestet werden. Dieser Test besteht aus 33 Fragen aus einem Katalog von 310 Fragen, von denen 17 richtig beantwortet werden müssen. Dabei kommt ein Singel-Choice-Verfahren zum Zuge, d. h. zu jeder Frage werden vier Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen genau eine als richtig gewertet wird. 30 Fragen gehören zu den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" sowie "Mensch und Gesellschaft". Drei Testfragen werden zu dem Bundesland gestellt, in dem sie mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
Der Test ist mit 25 Euro Gebühren belegt und kann beliebig oft wiederholt werden. Zusätzlich können die Bundesländer Einbürgerungsgespräche führen.